VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.435/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.435/2005 vom 02.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.435/2005 /vje
 
Urteil vom 2. März 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Wurzburger, Müller,
 
Gerichtsschreiber Moser.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Prosper Musafiri Nobirabo,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 31. Mai 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der türkische Staatsangehörige A.X.________, geb. 1985, reiste am 19. November 1992 zu seinen Eltern in die Schweiz ein, welche hier um Asyl nachgesucht hatten. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) vom 4. Februar 1994 wurden die Mitglieder der Familie X.________, einschliesslich A.X.________, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Am 4. Juni 2003 erteilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen A.X.________ in Anwendung von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) eine Aufenthaltsbewilligung, um welche er ersucht hatte, um den Antritt einer Lehre zu ermöglichen.
 
B.
 
Am 17. Dezember 2003 heiratete A.X.________ die ebenfalls aus der Türkei stammende Y.X.________ (geb. 1980), worauf er ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau einreichte. Das Ausländeramt wies dieses mit Verfügung vom 28. Juni 2004 ab mit der Begründung, die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ verschaffe keinen Anspruch auf Familiennachzug und es fehle ausserdem an den diesbezüglichen finanziellen Voraussetzungen sowie an einer angemessenen Wohnung. Der sich in der Schweiz aufhaltenden Ehefrau setzte das Ausländeramt Frist zur Ausreise.
 
Am 12. Januar 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen einen hiegegen eingereichten Rekurs von A.X.________ ab und wies das Ausländeramt an, der Ehefrau eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Gegen diesen Entscheid legte A.X.________ am 27. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Im Jahre 2005 brachte Y.X.________ den Sohn B.X.________ zur Welt.
 
C.
 
Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Nach Auffassung des Gerichts ist das Ausländeramt zu Recht davon ausgegangen, dass das vorliegende Gesuch um Familiennachzug als Gesuch eines Jahresaufenthalters und nicht als ein solches eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings zu behandeln sei. Demzufolge sei darüber gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Begrenzungsverordnung (Art. 38 und 39 BVO) nach freiem Ermessen zu entscheiden. Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis komme, es fehle an einer für den Familiennachzug notwendigen angemessenen Wohnung bzw. an genügend finanziellen Mitteln, so liege darin keine Ermessensüberschreitung bzw. kein Ermessensmissbrauch. Im Übrigen verfüge A.X.________ mangels besonderer Verwurzelung in der Schweiz über keinen Dauerstatus, welcher einem gesicherten Anwesenheitsrecht gleichkomme, womit die Verweigerung des Nachzugs auch nicht im Widerspruch zu dem in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe.
 
D.
 
Mit in französischer Sprache abgefasster, als Beschwerde ("Recours") bezeichneter Eingabe vom 8. Juli 2005 an das Bundesgericht lässt A.X.________ sinngemäss um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005 ersuchen.
 
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (mit Vernehmlassung vom 5. September 2005) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
E.
 
Mit Entscheid vom 2. September 2005 ist das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf ein Gesuch von A.X.________ um Wiederaufnahme (Revision) des Verfahrens nicht eingetreten.
 
Mit nachträglicher Eingabe vom 3. November 2005 (Postaufgabe am 8. November 2005) nimmt der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung ("réplique") zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht vom 5. September 2005, wobei er an seinen Anträgen festhält und - im Wesentlichen - die in seiner Beschwerdeschrift dem angefochtenen Entscheid entgegengehaltenen Einwände bestätigt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG werden bundesgerichtliche Urteile in einer Amtssprache verfasst, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 OG). Der vorliegend angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache redigiert, während die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht französisch abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer bzw. sein Parteivertreter nicht dartun, einen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können, besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG abzuweichen.
 
2.
 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern sie von einer der in Art. 98 f. OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1 S. 148 mit Hinweisen).
 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen eines Bewilligungsanspruches behauptet, ist seine Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels - wie erwähnt - vom grundsätzlichen Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsanspruches abhängt, ist diese Frage im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; 130 II 281 E. 1 S. 283 f.).
 
2.3 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 388 E. 1 S. 389 mit Hinweisen). Für die Eintretensfrage, d.h. für die Frage, ob ein Anspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG vorliegt, hat dies an sich zur Folge, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf die im Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage abstellt (BGE 128 II 145 E. 1.1.3 S. 149; 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheides sind für das Bundesgericht hingegen in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen); dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist. Insofern wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt; zulässig sind diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht dazu dienen, von der Vorinstanz - wegen unterlassener Geltendmachung - zulässigerweise nicht berücksichtigte Sachverhaltsänderungen dem Bundesgericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Dies muss auch gelten für anspruchsbegründende Tatsachen, von denen zugleich die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt (Urteil 2A.271/2005 vom 12. August 2005, E. 2.5).
 
Der mit dem Verfahrensrecht offensichtlich nicht vertraute Parteivertreter des Beschwerdeführers verkennt daher die Natur der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn er meint, mit zahlreichen weiteren, grösstenteils neuen Beweismitteln nachträglich einen Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung dartun zu können.
 
3.
 
3.1 Kein Rechtsanspruch auf Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts: Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für den Familiennachzug das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung voraus (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen), über welche der Beschwerdeführer nicht verfügt. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer ferner aus Art. 38 BVO abzuleiten, wonach die kantonalen Fremdenpolizeibehörden den Familiennachzug bewilligen können, falls die Voraussetzungen von Art. 39 BVO erfüllt sind (gefestigter Aufenthalt bzw. gefestigte Erwerbstätigkeit, angemessene gemeinsame Wohnung, finanziell gesicherter Unterhalt, gesicherte Betreuung der Kinder), vermag doch die Begrenzungsverordnung keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche zu begründen. Die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei (Art. 4 ANAG), selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen).
 
3.2 Wieweit der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich in den Status seiner Eltern als vorläufig aufgenommener Flüchtling einbezogen war, allenfalls aus den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen über die Familienvereinigung (Art. 51 Abs. 5 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 39 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) im Hinblick auf den Nachzug seiner Ehefrau Rechte hätte ableiten können, bedarf vorliegend keiner weiteren Prüfung. Es genügt die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, womit die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erloschen ist (Art. 14b Abs. 2 Satz 2 ANAG) und für die Frage des Familiennachzugs jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche das Fremdenpolizeirecht für Jahresaufenthalter vorsieht (Art. 38/39 BVO). Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission zum Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1-4 AsylG der Grundsatz der Nichtweiterübertragung einer abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft ("kein Einbezug in den Einbezug", vgl. EMARK 2000 Nr. 23, 1997 Nr. 1 sowie 1998 Nr. 9). Danach können die Ehefrau und die Kinder eines Flüchtlings, welche in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden, diese abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen, wenn sie ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Analog dürfte es sich bei Personen verhalten, welche - wie der Beschwerdeführer - als Kind in den Status ihrer Eltern bzw. eines Elternteils als vorläufig aufgenommener Flüchtling einbezogen wurden. So oder so lassen sich aus den erwähnten asylrechtlichen Bestimmungen für das vorliegende Verfahren keine Rechtsansprüche auf die für die Ehefrau des Beschwerdeführers anbegehrte fremdenpolizeiliche Bewilligung ableiten.
 
3.3 Ein Anspruch auf Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers könnte sich demzufolge einzig aus dem in Art. 8 EMRK (bzw. mit gleicher Tragweite in Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben, auf welches sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ebenfalls beruft.
 
4.
 
4.1 Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
 
4.2 Der Beschwerdeführer besitzt nach unbestrittener Darstellung lediglich eine Aufenthaltsbewilligung. Er kann sich demnach nur dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn er - unter Vorbehalt von spezifischen Nichtverlängerungs- oder Widerrufsgründen (vgl. Art. 9 und 10 ANAG) - zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und in dem Sinne über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286).
 
4.2.1 Kein direkter Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und damit ein im erwähnten Sinne gefestigtes Anwesenheitsrecht ergäbe sich für den Beschwerdeführer aus seinem vormaligen - mittlerweile jedoch erloschenen (Art. 14b Abs. 2 Satz 2 ANAG) - Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling (vgl. BGE 126 II 335 E. 1c/bb S. 339 sowie E. 2b/aa S. 340; vgl. auch die Urteile 2A.241/2005 vom 15. Juli 2005, E. 2.1; 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.4; 2A.337/1999 vom 18. Oktober 1999, E. 1c/bb, sowie 2A.210/1995 vom 11. Januar 1996, E. 1d/1e). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine allfällige in seiner Person (fort-)bestehende Flüchtlingseigenschaft berufen zu können glaubt und daraus im Hinblick auf den Nachzug seiner Ehefrau Rechte ableiten möchte, hat er dies im dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren zu tun, indem er um Einbezug seiner Ehefrau in seinen diesbezüglichen Status ersucht (vgl. Art. 51 Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 39 AsylV 1 und dazu oben E. 3.2; vgl. namentlich zum Verhältnis dieser spezialgesetzlichen Bestimmungen zu Art. 8 EMRK: BGE 126 II 335 E. 3b und 3c S. 342 ff.). Es kann indessen nicht Sache des Bundesgerichts bzw. der kantonalen Fremdenpolizeibehörden sein, im Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs inzident über eine allenfalls noch bestehende - aktenmässig indessen nicht ohne zusätzliche Beweisvorkehren zu erstellende - materielle Flüchtlingseigenschaft zu befinden. Insofern ist das Nachzugsbegehren des Beschwerdeführers vorliegend mit Blick auf seine Eigenschaft als Jahresaufenthalter zu beurteilen, welcher Status jenen - provisorischen - des vorläufig Aufgenommenen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ohnehin verdrängt hat.
 
4.2.2 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des aufenthaltsberechtigten ausländischen Angehörigen kann sich aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, also seinerseits aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hiefür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen derartigen Anspruch allein gestützt auf den Schutz des Privatlebens, also in Fällen, in denen qualifizierte Familienbande im Sinne der Rechtsprechung zum Schutz des Familienlebens nicht oder nicht mehr bestehen und dem erstgenannten Teilgehalt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine selbständige Auffangfunktion zukommt, nur ganz ausnahmsweise anerkannt (so etwa im Falle von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften: BGE 126 II 425; vgl. auch BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f., je mit Hinweisen). Soweit demgegenüber von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen ist, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass die gleich strengen Bedingungen für einen allein aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssen. In spezifischen Ausnahmefällen ist es diesfalls denkbar, dass einem Ausländer, dessen Anwesenheitsberechtigung über viele Jahre hinweg verlängert wurde und zu einem eigentlichen Dauerstatus geführt hat, ein "faktisches Anwesenheitsrecht" zukommt, das einen Anspruch auf Familiennachzug zu begründen vermöchte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2 und 3.3 S. 287 ff. mit Hinweisen).
 
4.2.3 Der heute 20-jährige Beschwerdeführer weilt seit 13 Jahren in der Schweiz. Von einer ausserordentlich langen Anwesenheitsdauer kann damit nicht gesprochen werden. Auch beruflich und gesellschaftlich ist der Beschwerdeführer hierzulande nicht besonders intensiv verankert. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, sondern steht noch in der Lehre als Heizungsmonteur, welche er nach einem Abbruch bei seinem vormaligen Lehrmeister bei einer anderen Firma wieder aufgenommen hat. Mangels ausreichender finanzieller Mittel logiert er - zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Geschwistern (geb. 1989, 1993, 1995) - in der (mit sieben Personen und einem Kleinkind klarerweise überbelegten) 4 ½-Zimmer-Wohnung seiner Eltern, welche von einer Invalidenrente des Vaters leben und durch Sozialfürsorgeleistungen unterstützt werden müssen. Als Lehrling ist er auch schwerlich in der Lage, aus eigenen Mitteln bzw. ohne Verschuldung für Ehefrau und Kind aufzukommen, was ihn offenbar bereits dazu veranlasst hat, anfangs 2004 beim Sozialamt Wattwil um Sozialhilfe nachzusuchen. Von einer unter dem Gesichtswinkel des Rechtes auf Achtung des Privatlebens besonders tiefen und entsprechend schutzwürdigen Verwurzelung in der Schweiz kann damit nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet hat und er neben seiner Tätigkeit als Heizungsmonteur-Lehrling ein Reisebüro mit vorwiegend türkischer Klientel oder türkischen Destinationen betreibt, spricht andererseits für den Fortbestand der Beziehungen zum Heimatland. Ob es zutrifft, dass - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - für die Ausübung des Berufes des Heizungsmonteurs in der Türkei kein Raum besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht als heimatlos und insofern zwingend auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz angewiesen angesehen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau im Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, welche es verunmöglichen würde, dass das Ehepaar seine Ehe in der Türkei lebt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht durchwegs klaglos verhielt. So hat er beispielsweise die Nebenbeschäftigung in seinem Reisebüro zwar angeblich mit Zustimmung seines Lehrmeisters, jedoch (zu Beginn) ohne die entsprechende Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt, weswegen er am 21. Februar 2005 der Übertretung des Ausländergesetzes schuldig gesprochen und mit Fr. 500.-- gebüsst wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass er am 23. Mai 2002 von der zuständigen Jugendanwaltschaft verurteilt wurde wegen einfacher Körperverletzung (durch Schlagen des Opfers auf den Kopf, wodurch diesem ein Loch im Trommelfell zugefügt wurde) sowie wegen Störung des öffentlichen Verkehrs (durch Abgabe von Schüssen aus einem Luftgewehr auf Autos), wobei ihm ein deutliches Aggressionspotential beschieden wurde. Sodann wurde er am 16. August 2002 des mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrads ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt. Diese Vorkommnisse lassen den Beschwerdeführer keineswegs als problemlos in die hiesigen Verhältnisse integriert erscheinen, was indessen erforderlich wäre, um von einem "faktischen Anwesenheitsrecht" ausgehen zu können. Die Vorinstanz hat demzufolge in der Verweigerung des Familiennachzugs zu Recht keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickt. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Übrigen einwendet, ist - soweit es sich dabei überhaupt um zulässige Vorbringen handelt (oben E. 2.3) - nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
 
4.3 Fehlt es damit an einem Anspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau, kann auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör vor, welche darin liege, dass die Behörde es namentlich unterlassen habe, seine Nebenerwerbstätigkeit im Reisebüro und die daraus fliessenden Einkünfte sachverhaltsmässig zu erstellen bzw. entsprechende Beweise abzunehmen.
 
Fehlt es - wie hier - an der Legitimation in der Sache, so bleibt dem Rechtsuchenden lediglich das subsidiäre Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde, mit welchem er, unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches, den Entscheid der angerufenen kantonalen Gerichtsinstanz wegen Verletzung jener Verfahrensgarantien anfechten kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diese Rüge vor Verwaltungsgericht vorzubringen. Die vor Bundesgericht erhobene Gehörsverletzungsrüge ist jedenfalls schon deshalb nicht zu hören, weil sie auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielt, was in der vorliegenden Konstellation unzulässig ist (vgl. Urteil 2P.116/2001 vom 29. August 2001, E. 3b mit Hinweisen).
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).