BGer 7B.16/2006 | |||
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BGer 7B.16/2006 vom 06.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.16/2006 /bnm
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Urteil vom 6. März 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Liegenschaftspfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 11. Januar 2006.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 5. Dezember 2005 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und erhob Beschwerde gegen die Pfändung Nr. 1. Gemäss telefonischen Abklärungen richtete sich die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. November 2005. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.
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Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 wurde der Rekurs abgewiesen.
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1.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich aus, dem Rekurrenten sei in diversen früheren Beschwerdeverfahren nahe gelegt worden, dass materielle Einwendungen gegen die Aktivlegitimation sowie gegen den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderungen im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden könnten; er könne somit nicht geltend machen, es seien alle Krankenkassenprämien bezahlt worden. Ebenso seien auch die pauschalen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Kompetenz der Krankenkassen zur Feststellung der Zahlungspflicht des Schuldners und zur gleichzeitigen Beseitigung des Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren (Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1; BGE 119 V 331, BlSchK 2000 S. 96 f., 2003 S. 168) in früheren Beschwerdeverfahren ausführlich abgehandelt und bejaht (recte: verworfen) worden.
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Die Vorinstanz fährt fort, soweit sich der Beschwerdeführer weitere Eingaben auch im Rekursverfahren vorbehalte, sei auf BGE 126 III 30 hinzuweisen, wonach innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen sei und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könne, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt worden sei. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und bringe auch nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Im Übrigen hätten die Abklärungen der Kammer ergeben, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 dem bevollmächtigten Beistand des Beschwerdeführers übergeben worden sei.
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22. Januar 2006 angekündigt, er werde seine Beschwerdeschrift ergänzen, da ihm die 10-tägige Beschwerdefrist zur Begründung seiner Eingabe nicht ausgereicht habe. Unter Hinweis auf den ebenfalls von der Vorinstanz zitierten BGE 126 III 30 können die der Kammer am 31. Januar 2006 eingereichten zusätzlichen Eingaben nicht berücksichtigt werden. Dass der Beschwerdeführer diese Erwägung der Aufsichtsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat, ist mutwillig. Haltlos ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Beschwerdefrist sei zu kurz, handelt es sich doch dabei (Art. 17 bis 19 SchKG) um eine gesetzliche Frist.
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2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe von den Gegenparteien keine Vernehmlassung eingeholt.
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Gemäss BGE 105 III 33 E. 2 (mit Hinweisen) schreibt das SchKG den Kantonen nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden müsse. Eine solche Pflicht könne sich indessen unmittelbar aus Art. 4 aBV (heute Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. Ebenfalls eine kantonale prozessrechtliche Frage - das SchKG sagt auch dazu nichts - wäre, ob die beschwerdeführende Partei einen Rechtsanspruch darauf hat, dass das Gericht die Gegenpartei anhört, weshalb auf diesen Vorwurf im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten werden kann.
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2.2.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er die Forderungen der Krankenkassen bestreitet, können nicht gehört werden, da die Aufsichtsbehörde zu Recht befunden hat, materielle Einwände könnten im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht vorgebracht werden.
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2.2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, sein Einwand, dass bei der Stadt A.________ gar keine Betreibung vorliege, sei von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen worden, womit die Rechtssache hinfällig sei. Auch dieses Vorbringen ist unzulässig, denn im angefochtenen Entscheid wird das Gegenteil, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 sei dem Beistand des Beschwerdeführers übergeben worden, festgestellt; und daran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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