BGer 4P.343/2005 | |||
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BGer 4P.343/2005 vom 07.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.343/2005 /ast
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Urteil vom 7. März 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Favre,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Fuhrer,
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Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege; Kostenvorschuss),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________ mit Sitz in M.________ stellt Bindungen für Schneebretter her. Nach der Darstellung von X.________ ist er bei einem Sturz mit dem Schneebrett am 26. September 1997 in Saas Fee durch einen gebrochenen Bügel einer Bindung der A.________ am linken Oberarm schwer verletzt worden. Er reichte am 21. Dezember 2001 gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz Klage ein mit dem Antrag, die A.________ sei im Sinne einer Teilklage zur Zahlung von Fr. 65'000.-- nebst Zins von 5 % seit 26. September 1997 zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Feststellung, dass die der Teilklage zu Grunde liegende Gesamtforderung unbegründet sei.
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Mit Urteil vom 22. April 2005 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental die Klage ab und stellte in Gutheissung der Widerklage fest, dass die der Teilklage zu Grunde liegende Gesamtforderung unbegründet sei. Im Urteil wird festgehalten, dass der Streitwert des Prozesses Fr. 132'000.-- betrage, entsprechend der Widerklage bzw. dem Betrag der gesamten Forderung des Klägers. Zudem wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt auf die Anwaltskosten gewährt worden sei.
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B.
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Nachdem der Kläger das erstinstanzliche Urteil mit Appellation angefochten hatte, wurde er mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2005 aufgefordert, innert drei Wochen einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- einzuzahlen. Darauf reichte der Kläger ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt auf die Gerichtskosten ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 wies die Referentin der 2. Zivilkammer des Appellationshofs das Gesuch mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt, und forderte diesen auf, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- einzuzahlen. Nachdem dieser Betrag rechtzeitig einbezahlt worden war, erfolgte eine weitere Verfügung der Referentin vom 22. November 2005, in der festgehalten wurde, dass in der Verfügung vom 20. Oktober 2005 irrtümlich ein zu tiefer Kostenvorschuss verlangt worden sei (Fr. 750.-- statt Fr. 6'000.--), und der Kläger aufgefordert wurde, innert fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 5'250.-- zu leisten. Als der Kläger ein Gesuch um Fristerstreckung stellte, wurde dieses mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger in der Verfügung vom 22. November 2005 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht verlängert werde, weil die erste Zahlungsaufforderung bereits am 24. Juni 2005 ergangen sei.
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Nachdem der Kläger den verlangten Restbetrag von Fr. 5'250.-- nicht eingezahlt hatte, erging ein Beschluss des Appellationshofs des Kantons Bern vom 15. Dezember 2005, welcher die Appellation des Klägers als dahingefallen erklärte und feststellte, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental vom 22. April 2005 in Rechtskraft erwachsen sei.
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C.
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X.________ hat beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Anträgen, es seien der Beschluss des Appellationshofs vom 15. Dezember 2005 und die Verfügungen vom 8. Dezember 2005 und vom 22. November 2005 bzw. vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den Appellationshof zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt zudem das Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden (Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheid ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 87 Abs. 1 OG). Bei anderen selbständigen Vor- und Zwischenentscheiden steht die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfügung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG).
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Entscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als selbständige Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210; 129 I 281 E. 1.1. S. 283). Der Beschwerdeführer hätte somit bereits die Verfügung vom 20. Oktober 2005 mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten können und nicht den Entscheid vom 15. Dezember 2005 abwarten müssen, mit welchem das kantonale Rechtsmittelverfahren abgeschlossen wurde. Das Versäumnis schadet ihm allerdings nicht, weil er gemäss Art. 87 Abs. 3 OG mit seiner gegen diesen Endentscheid gerichteten Beschwerde auch die vorangehende Verfügung vom 20. Oktober 2005 und die später im gleichen Zusammenhang ergangenen Verfügungen vom 22. November und 8. Dezember 2005 anfechten kann.
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2.
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2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes. Gleiches gilt für die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichtes. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleiteten rechtlichen Mindestanforderungen verletzt sind (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).
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2.2 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Das Bundesgericht wendet das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen Rügen. In der Beschwerdeschrift sind die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen. Überdies ist darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c und 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Unzulässig ist in der Regel auch das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen, neuer rechtlicher Argumente und neuer Beweisanträge (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aufgrund der Ausführungen des Appellationshofes in den entsprechenden Verfügungen sei anzunehmen, dass dieser dem Beschwerdeführer unterstelle, er verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Diese Annahme sei unzutreffend und entbehre jeglicher sachlicher Grundlage. Wenn sich der Appellationshof auf den Standpunkt stelle, es läge vorliegend rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, so habe er diesen Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen, woran es aber in concreto fehle. Bereits aus diesem Grund seien die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben.
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Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wirft der Appellationshof diesem kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. In der Verfügung vom 20. Oktober 2005 (S. 2 Ziff. 3) wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin vorgebracht habe, dass die Prozessarmut vom Beschwerdeführer gewollt sei und er sich nie um eine feste Stelle bemüht habe. Dieser Behauptung der Beschwerdegegnerin hat sich der Appellationshof jedoch nicht angeschlossen, sondern er hat - wie bereits erwähnt - den Nachweis der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer als gescheitert betrachtet, weil dieser seine finanziellen Verhältnisse nicht offen gelegt habe. Damit ist der Rüge des Beschwerdeführers, der Appellationshof habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, die Grundlage entzogen.
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4.
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In der Verfügung vom 20. Oktober 2005 wird unter Hinweis auf BGE 120 Ia 179 ff. festgehalten, es obliege grundsätzlich der das Gesuch stellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Dabei dürften umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse seien. Verweigere die gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so könne die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden. Nach Auffassung der Referentin des Appellationshofs stellt das Verhalten des Beschwerdeführers im kantonalen Rechtsmittelverfahren eine solche Verweigerung dar.
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Mit der Beschwerde wird gerügt, die Folgerungen in der Verfügung vom 20. Oktober 2005 beruhten auf willkürlichen tatsächlichen Feststellungen und verletzten den nach dem kantonalen Prozessrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz.
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4.1 Was der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht zur Begründung seiner Rügen vorbringt, verstösst weitgehend gegen das im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot. Im kantonalen Verfahren hat er in seinen beiden schriftlichen Eingaben vom 18. Juli und 26. August 2005 eine äusserst knappe Schilderung seiner finanziellen Verhältnisse gegeben. Vor Bundesgericht versucht er nun das Versäumte nachzuholen, indem er seine früheren Angaben ergänzt und damit auch die von der Referentin des Appellationshofs aufgezeigten Widersprüche und Lücken in seiner damaligen Darstellung nachträglich erklären bzw. ausfüllen will. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Aufgrund des in diesem Verfahren geltenden Novenverbotes sind die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers vielmehr unbeachtlich, soweit sie über jene hinausgehen, die er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat.
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4.2 Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers kann der Referentin des Appellationshofs keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2005 zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe die zur Beurteilung seiner finanziellen Lage erforderlichen Angaben und Belege verweigert. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben und Belegen im Jahre 2004 ein steuerbares Einkommen von Fr. 20'000.-- erzielt habe, im Jahre 2005 dagegen nur noch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 830.--. Sodann gebe er an, Kinderzulagen von Fr. 200.-- erhalten zu haben, weshalb der durchschnittliche Monatslohn Fr. 1'006.-- betrage. Aus der eingereichten Lohnabrechnung gehe diese Kinderzulage indessen nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe weder erklärt, von welchem Arbeitgeber er diese Kinderzulage erhalten habe, noch wie es zum massiven Einkommenseinbruch gegenüber dem Vorjahr gekommen sei. Sodann gehe aus einer Internetseite hervor, dass der Beschwerdeführer zum Team des Snowboardherstellers B.________ gehöre. Obschon er geltend mache, sich mit verschiedenen Jobs über Wasser zu halten, liege nur eine Lohnabrechnung von einem Arbeitgeber vor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weitere Einkünfte erziele, die von ihm nicht offen gelegt worden seien. Insbesondere sei nicht geklärt, von welchem Arbeitgeber er die Kinderzulage erhalten habe. Es fehle ein Zeugnis des Einwohnergemeinderates (Art. 79 Abs. 2 ZPO BE). Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass Belege zu den Wohnkosten, Kinderunterhaltszahlungen, laufenden Steuern etc. fehlten.
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Da somit verschiedene Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht offen legen wollte, ist die Annahme des Appellationshofs nicht willkürlich, es liege ein Fall der Verweigerung im Sinne von BGE 120 Ia 179 E. 3a vor. Unter solchen Umständen ist es indessen folgerichtig und jedenfalls nicht willkürlich, dass der Appellationshof trotz der im kantonalen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und eingereichten Belege abstellte und ihm keine Möglichkeit zu deren Ergänzung gab. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch den Appellationshof scheidet aus. Als unbegründet erweist sich damit aber auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs, zumal der Appellationshof wie dargelegt nicht auf die Vorbringen der Gegenseite abgestellt hat.
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5.
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Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die Rüge, der Appellationshof gehe willkürlich davon aus, dass der Streitwert im kantonalen Rechtsmittelverfahren Fr. 132'000.-- betragen habe. Der Beschwerdeführer berücksichtigt nicht, dass in jenem Verfahren nicht nur seine Teilklage über Fr. 65'000.--, sondern auch die Widerklage der Beschwerdegegnerin streitig war, deren Streitwert nach der Feststellung des erstinstanzlich entscheidenden Gerichtspräsidenten Fr. 132'000.-- betrug. In seiner schriftlichen Appellationserklärung vom 9. Mai 2005 hat der Anwalt des Beschwerdeführers zwar beantragt, das "Teilurteil des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental vom 22. April 2005" sei vollumfänglich aufzuheben und die "(Teil-) Klage" sei vollumfänglich gutzuheissen. Der Appellationshof hat indessen diesen Antrag zu Recht dahingehend verstanden, dass der Beschwerdeführer nicht ein nicht existierendes "Teilurteil" vom 22. April 2005, sondern das vom Gerichtspräsidenten tatsächlich an diesem Tag gefällte Urteil anfechten wollte, mit dem sowohl über die Teilklage wie auch über die den streitigen Gesamtbetrag umfassende Widerklage entschieden worden war. Von willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts kann somit keine Rede sein.
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6.
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Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus diesem Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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