BGer 1P.33/2006 | |||
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BGer 1P.33/2006 vom 08.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.33/2006 /ggs
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Urteil vom 8. März 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
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gegen
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Einzelrichterin in Strafsachen von Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 22. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Bremgarten verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2004 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall zu einer Busse von 600 Franken.
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Die Einzelrichterin in Strafsachen von Bremgarten verurteilte X.________ auf dessen Einsprache hin am 25. April 2005 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 300 Franken; vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sprach sie ihn frei. Sie hielt für erwiesen, dass er am 6. September 2004 in Oberlunkhofen beim Parken mit seinem Fahrzeug das bereits parkierte Fahrzeug von A.________ touchierte und dadurch beschädigte. Nicht für erwiesen hielt sie, dass X.________ diesen Unfall bemerkte und dementsprechend seine Meldepflicht verletzte, als er den Unfallort verliess. Ausserdem auferlegte sie ihm wegen ungebührlichen Verhaltens eine Ordnungsbusse i.S.v. § 46 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) in Höhe von 300 Franken.
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Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ gegen das Urteil der Einzelrichterin am 22. November 2005 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Januar 2006 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
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Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und das Gerichtspräsidium Bremgarten verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegten Bussen in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seine Begründungspflicht verletzt, da es sich mit seiner differenzierten Kritik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substanziell auseinandergesetzt habe. In der Sache wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt zu haben.
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2.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
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2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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3.
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Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2004 um 22 Uhr am B.________weg in C.________ seinen Citroen neben dem Mercedes von A.________ parkierte. Umstritten ist nur, ob er dabei den Mercedes touchierte und beschädigte.
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3.1 Der Cousin von A.________, der zur Tatzeit 14-jährige D.________, sagte gegenüber der Polizei und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus, er habe mit Kollegen vor dem Haus Fussball gespielt, als der Beschwerdeführer neben dem Wagen von A.________ in eine enge Lücke parkiert und diesen dabei touchiert habe. Der Knall sei nicht wirklich laut gewesen, es sei möglich, dass der sehr alte Chauffeur die Kollision nicht bemerkt habe. Er habe dann A.________ über den Vorfall informiert und in dessen Auftrag den Beschwerdeführer geholt, der sich bei einem Nachbarn aufgehalten habe.
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A.________ sagte aus, er habe sich im Haus seines Onkels aufgehalten und die Kinder hätten vor dem Haus gespielt. Irgendwann seien sie gekommen und hätten ihm gesagt, jemand habe sein Auto zerkratzt. Er sei nachschauen gegangen und habe gesehen, dass ein Citroen, der vorher nicht da gewesen sei, schräg neben seinem Mercedes gestanden habe, und dass sein Fahrzeug hinten links einen Schaden aufgewiesen habe, der vorher noch nicht bestanden habe. Der Lenker des Citroen sei dann dazugekommen und habe gesagt, dies sei eine Sache von 100 Franken, er solle den Schaden bei der Garage E.________ in F.________ beheben lassen. Als der Beschwerdeführer über die Schadenshöhe von 800 bis 1'200 Franken informiert worden sei, sei er nicht mehr bereit gewesen, den Schaden zu übernehmen.
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Der Beschwerdeführer bestätigt, dass D.________ im Verlaufe des Abends geklingelt und ihm gesagt habe, dass er ein Auto beschädigt habe und 1'000 Franken bezahlen müsse. Er habe dann mit A.________ den Schaden begutachtet und gesagt, er würde für den Schaden, der sich nach seiner Meinung in der Grössenordnung von 100 bis 200 Franken bewegt habe, aufkommen. Als dann von einer Schadenshöhe von 500 bis 1'000 Franken die Rede gewesen sei, sei er damit nicht mehr einverstanden gewesen. Den Schaden habe er nicht verursacht.
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Nach dem Unfallrapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2004 wies der Citroen des Beschwerdeführers auf praktisch gleicher Höhe wie der Schaden am Mercedes von A.________ einen neueren Schaden im Bereich des rechten hinteren Radlaufs auf. Die vom Polizeibeamten geschilderten und fotografisch festgehaltenen Beschädigungen der beiden Fahrzeuge (Citroen hinten rechts, Mercedes hinten links) entsprechen dem vom Zeugen geschilderten Parkvorgang, bei welchem der Beschwerdeführer seinen Citroen links neben den Mercedes stellen wollte.
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Aufgrund dieser Aussagen (angefochtener Entscheid E. 2.2) und des Polizeirapportes (angefochtener Entscheid E. 2.3) steht für das Obergericht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer beim Einparken den Mercedes von A.________ beschädigte (angefochtener Entscheid E. 2.4 f.).
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3.2 D.________ hat gleichbleibend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer beim Einparken den Mercedes seines Cousins beschädigte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit dieser Aussage oder die Glaubwürdigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage zu stellen. Diese Darstellung des Unfalls wird im Gegenteil durch gewichtige Indizien gestützt, insbesondere durch das durchaus zueinander passende Schadensbild an den beiden Fahrzeugen und nicht zuletzt auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers selber, der nach einer gemeinsam mit A.________ vorgenommenen Begutachtung der Situation erklärte, dessen Schaden zu übernehmen und diese Zusage erst zurückzog, als sich herausstellte, dass der Schaden die Schätzung des Beschwerdeführers bei weitem überstieg. Dass die Alarmanlage des Mercedes stumm blieb, kann viele Gründe haben, so z.B. dass kein schwerer Zusammenstoss, sondern nur eine schwache Streifkollision stattfand; etwas anderes wird dem Beschwerdeführer indessen gar nicht vorgeworfen. Das Obergericht konnte daher ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Parkschaden am Mercedes von A.________ verursacht hatte.
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3.3 Der Beschwerdeführer versucht, kleinere Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten in der Darstellung des nebensächlichen Geschehens zu "eklatanten Widersprüchen" hochzustilisieren mit dem Ziel, die Zeugenaussage von D.________ als unglaubhaft erscheinen zu lassen. So macht er etwa geltend, dieser habe gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe seinem Cousin vom Unfall erzählt und sei von diesem beauftragt worden, den Beschwerdeführer zu holen. Vor Gericht habe er dann gesagt, sein Cousin habe ihm zunächst nicht geglaubt, sondern erst, nachdem dessen Bruder G.________ die Sache angeschaut habe. Da es für die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - des Unfallgeschehens - indessen völlig nebensächlich ist, ob A.________ die "Schadensmeldung" seines Cousins sofort glaubte oder ob zunächst dessen Bruder G.________ die Sachlage klärte, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass D.________ das Intermezzo mit G.________ der Polizei nicht berichtete, sondern dieses erst als Zeuge vor Gericht - möglicherweise auf Grund einer eingehenderen Befragung - erwähnte.
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Derartige Einwände sind - auch wenn sie vom Beschwerdeführer mehrfach erhoben werden - nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Bezug auf das Kerngeschehen ernsthaft zu erschüttern und damit die Beweiswürdigung des Obergerichts, welches darauf abstellt, als willkürlich erscheinen zu lassen. Sie erschöpfen sich in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässigen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.4 Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Obergericht seine Begründungspflicht verletzte. Es war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen, zum Teil an den Haaren herbeigezogenen Einwänden gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Einzelnen auseinanderzusetzen, sondern konnte sich auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken. Diese sind im angefochtenen Entscheid aufgeführt, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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3.5 Keiner weiteren Ausführungen bedarf bei dieser Sachlage, dass die Rüge, das Obergericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt und die der Beschwerdeführer bloss mit einem Verweis auf seine - appellatorische - Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung begründet, offensichtlich unbegründet bzw. nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet ist.
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4.
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4.1 Laut Telefonnotiz vom 12. Mai 2005 rief der Beschwerdeführer an diesem Tag die Gerichtsschreiberin Petraschek an, da er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte. Als diese ihm erklärt habe, sie sehe die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben an, er könne indessen ein schriftliches Gesuch stellen, sei er ausfällig geworden und habe ihr gesagt, sie habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur protokolliert, was zu seinem Nachteil sei, es stehe nicht im Protokoll, dass ihm die Gerichtspräsidentin gesagt habe, er solle ruhig sein. Der Beschwerdeführer habe sich dann mit den Worten verabschiedet, er hoffe, dass sie demnächst von einem solchen Kosovaren (wie der Zivilkläger einer sei) niedergestochen werde und dass eine solche Bagatelle dann auch niemand protokolliere.
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Gestützt auf diese Telefonnotiz verhängte die Einzelrichterin in Strafsachen von Bremgarten gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse im Sinne von § 46 StPO mit der Begründung, er habe sich am Telefon gegenüber der Gerichtsschreiberin Petraschek ungehörig verhalten.
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4.2 Das Obergericht schützte im angefochtenen Entscheid die Ordnungsbusse. Es erwog, die Darstellung des Vorfalls durch die Gerichtsschreiberin in der Telefonnotiz sei plausibel und glaubhaft. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer falsch beschuldigen sollte, und es könne ausgeschlossen werden, dass sie diesen falsch verstanden habe. Gegen den Beschwerdeführer spreche auch eine Aktennotiz des Bezirksamtmann-Stellvertreters Burkart vom 13. Dezember 2004, wonach sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber am Telefon "schnippisch, fordernd, und arrogant verhalten habe und eine provokative Konfrontation gesucht habe". Die Einzelrichterin habe zwar das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil sie ihm keine Möglichkeit einräumte, zur Telefonnotiz Stellung zu nehmen. Diese Gehörsverletzung sei indessen - was der Beschwerdeführer nicht beanstandet - im obergerichtlichen Verfahren geheilt worden.
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Ordnungsbusse sei willkürlich gegen ihn verhängt worden. Er bestreitet, gegenüber der Gerichtsschreiberin Petraschek ausfällig geworden zu sein. Er habe mit dieser vielmehr über ihren tschechischen Namen gesprochen und darüber spekuliert, dass ihre Vorfahren wohl als Angehörige einer historischen Religionsgruppe hätten auswandern müssen. Er sei eine hochintelligente Person, die durch eine gewählte Wortwahl auffalle; es sei auszuschliessen, dass er sich einen derartigen Ausrutscher habe zuschulden kommen lassen.
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Damit legt der Beschwerdeführer indessen bloss seine Version des Vorfalls dar. Die Ausführungen sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das Abstellen auf die Darstellung der Gerichtsschreiberin willkürlich sein soll. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einzelrichterin in Strafsachen von Bremgarten sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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