BGer 2P.54/2006 | |||
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BGer 2P.54/2006 vom 08.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.54/2006 /vje
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Urteil vom 8. März 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________, S.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Erich Vogel,
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gegen
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Gemeinde Igis, 7206 Igis,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,
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T.________ + Co. AG.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Submission),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 13. Januar 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Hinblick auf die Sanierung des Sekundarschulhauses "A.________" in B.________ erteilte die Gemeinde Igis am 22. Oktober 2004 der Firma S.________, B.________, den Auftrag für verschiedene Vorarbeiten im Bereich Elektroanlagen (Aufnahme der bestehenden Installationen, Besprechen der Sanierung und Erweiterung, Erstellung Sanierungskonzept BKP 230 Elektroanlagen, Zusammenstellung Kostenschätzung) zum Preis von Fr. 4'424.50.
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In der Folge führte die Gemeinde Igis im Einladungsverfahren unter anderem das Submissionsverfahren für die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur durch. Die billigste von drei Offerten reichte die T.________ + Co. AG, C.________, ein (Fr. 20'659.20), die teuerste Offerte (datierend vom 30. November 2005) kam von der Firma S.________ (Fr. 24'791.--). Am 15. Dezember 2005 vergab die Gemeinde den Auftrag mit der Begründung "wirtschaftlich günstigstes Angebot" an die Firma T.________ + Co. AG. In einer gegen diesen Vergabeentscheid erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden machte X.________ geltend, im von seiner Firma S.________ offerierten Pauschalhonorar sei der bereits erteilte Auftrag im Umfang von Fr. 4'424.50 enthalten, sodass der Offerte ein Preis von Fr. 20'336.50 zugrunde liege, was das preisgünstigste Angebot darstelle. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2006 ab.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Februar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Gemeinde Igis beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die T.________ + Co. AG hat auf eine Vernehmlassung und auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet.
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Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch entsprochen, indem er alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch untersagte. Mit dem vorliegenden Urteil, welches im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ergeht, wird dieses gegenstandslos.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er begründet dies damit, dass ihm die Stellungnahme der Gemeinde Igis an das Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2006 nicht rechtzeitig zugegangen sei; das Verwaltungsgericht habe sie am 11. Januar 2006 mit A-Post "mitgeteilt", und er habe davon am 14. Januar 2006 Kenntnis genommen; das Verwaltungsgericht aber habe sein Urteil bereits am 13. Januar 2006 gefällt, wobei es auf die unzutreffende Darstellung der Gemeinde abgestellt habe, dass die Vorarbeiten von Fr. 4'424.50 bereits vergütet worden seien; es hätte ihm Gelegenheit eingeräumt werden müssen, hiezu Stellung zu nehmen, was ihm wegen des Zeitablaufs nicht möglich gewesen sei.
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Einer Partei muss dann Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu einer Vernehmlassung zu äussern, wenn diese Gesichtspunkte enthält, die neu sind, welche die Entscheidinstanz als erheblich erachtet und worauf sie abstellen will (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die Darstellung der Gemeinde, dass die Vorarbeiten bereits vergütet gewesen seien, nicht zur ausschliesslichen Grundlage seines Urteils gemacht; es hat vielmehr darauf überhaupt nicht abgestellt. Sein Entscheid basiert allein auf einer Würdigung des Inhalts der (zweiten) Ausschreibung und der darauf basierenden Offerte des Beschwerdeführers. Die Gehörsverweigerungsrüge stösst insofern ins Leere; soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet.
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Offerte willkürlich gewürdigt; es hätte für die Gemeinde Igis klar sein müssen, dass im Betrag von Fr. 24'799.-- nicht nur der Preis für die Phasen Submission und Ausführung enthalten sei, sondern auch für die (noch nicht abgerechneten und vergüteten) Vorarbeiten; er habe ein Pauschalangebot für alle drei Phasen gemacht.
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Das Verwaltungsgericht bezeichnet diese vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vertretene Auffassung als schlicht falsch. Es setzt sich mit dessen Offerte vom 30. November 2005 auseinander und übersieht nicht, dass darin drei Phasen (1. Vorprojekt, 2. Submission, 3. Ausführung) erwähnt sind. Zur Phase Vorprojekt stellt es fest, dass die entsprechenden Arbeiten bereits erbracht worden seien. Es hält aber fest, dass der Beschwerdeführer dazu den Vermerk "Auftrag bereits erhalten" angebracht habe. Es stellt weiter darauf ab, dass für den Posten Submission ein Honoraransatz von 3,5 %, für den Posten Ausführung ein solcher von 4,5 % aufgeführt sei. Die sich aus diesen beiden Posten allein ergebenden 8 % des Gesamtbetrags für die Arbeiten Elektroanlagen (Fr. 288'000.00) führen genau zum vom Beschwerdeführer offerierten Betrag von Fr. 23'040.00, einschliesslich 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 24'791.00. Das Verwaltungsgericht schliesst daraus, dass in diesem Betrag die Kosten der bereits Gegenstand einer früheren, abgeschlossenen Ausschreibung bildenden Vorarbeiten nicht enthalten seien. Die Interpretation des Beschwerdeführers, dass seine Offerte als (alle drei Phasen einschliessende) Pauschalofferte zu verstehen sei, insbesondere weil er ausdrücklich auch das Vorprojekt erwähne, liesse sich allenfalls auch vertreten. Sie erscheint aber keineswegs naheliegender als diejenige des Verwaltungsgerichts; die entsprechenden Darlegungen sind weitgehend appellatorischer Natur und deshalb nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen (zum Willkürbegriff BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 273 E. 2.1 S. 275).
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Die Willkürrüge erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet.
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2.3 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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