BGer 2P.57/2006 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2P.57/2006 vom 09.03.2006 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2P.57/2006 /leb
| |
Urteil vom 9. März 2006
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kanton Obwalden, handelnd durch den Regierungsrat, 6060 Sarnen.
| |
Gegenstand
| |
Nachtrag zum Steuergesetz des Kantons Obwalden,
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Nachtrag des Kantons Obwalden vom 14. Oktober 2005.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
An der Volksabstimmung vom 11. Dezember 2005 nahmen die Stimmbürger des Kantons Obwalden einen Nachtrag zum kantonalen Steuergesetz an. Um den Standort Obwalden für vermögende natürliche Personen attraktiver zu machen, sieht das Gesetz für Einkommen von über Fr. 300'000.-- sowie für Vermögen über 5 Mio Franken neu je einen degressiven Tarif vor. Das Ergebnis der Volksabstimmung wurde im Amtsblatt der Kantons Obwalden vom 15. Dezember 2005 publiziert; im Amtsblatt vom 22. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass der Nachtrag zum Steuergesetz rechtsgültig geworden sei und auf den 1. Januar 2006 in Kraft trete.
| |
Mit Eingabe vom 30. Januar 2006 hat X.________ beim Bundesgericht gegen diese Gesetzesänderung staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Am 15. Februar 2006 hat er eine Kopie des Obwaldner Steuergesetzes eingereicht und im Begleitschreiben ergänzende Bemerkungen zur Beschwerde gemacht.
| |
2.
| |
2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ist legitimiert (Art. 88 OG), wer durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder zumindest virtuell (d.h. mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200; 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f., 82 E. 1.3 S. 85, 306 E. 1 S. 309). Das Anrufen bloss tatsächlicher oder allgemeiner öffentlicher Interessen genügt zur Legitimation nicht; auch zur Anfechtung von Erlassen ist ein drohender Eingriff in rechtlich geschützte eigene Interessen erforderlich (BGE 131 I 198 E. 2.1 S. 200).
| |
Zur Anfechtung eines kantonalen Steuererlasses grundsätzlich legitimiert sind die im betroffenen Kanton Steuerpflichtigen. Dies gilt vorab für diejenigen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 I 174 E. 1.2 S. 176 f.; 124 I 145 E. 1c S. 148 f.). Anders verhält es sich bei einer nicht im Kanton niedergelassenen Person, welche dort auch nicht einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es fehlt in diesem Fall an der erforderlichen virtuellen Betroffenheit, welche, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer der Territorialhoheit des betreffenden Kantons untersteht (BGE 102 Ia 201 E. 3 S. 205 ff., mit Hinweisen; 123 I 221 E. 2a S. 225).
| |
2.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Zürich, wo er als Bio-Bauer tätig ist. Er tut nicht dar, dass das Obwaldner Steuergesetz einmal auf ihn zur Anwendung kommen könnte. Er macht denn auch nicht geltend, die Gesetzesänderung habe unmittelbare oder virtuelle Auswirkungen auf seine eigene Rechtsstellung. Vielmehr weist er auf nachteilige Auswirkungen des Steuerwettbewerbs unter Kantonen hin, der durch Regelungen, wie sie der Kanton Obwalden nun getroffen habe, angeheizt werde. Er ruft mithin ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen an, was ihn zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert.
| |
2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst in der ergänzenden Eingabe vom 15. Februar 2006 dargelegt hat, welche Normen des angefochtenen Steuergesetzes seiner Auffassung nach welche verfassungsmässigen Rechte verletzen, wie dies Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) war damals abgelaufen. Nur die erste Eingabe vom 30. Januar 2006 erfolgte innert der Beschwerdefrist; sie genügte allerdings den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
| |
2.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
| |
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. März 2006
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |