BGer I 711/2005 | |||
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BGer I 711/2005 vom 10.03.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 711/05
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Urteil vom 10. März 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________, 1955, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 21. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene, türkische Staatsangehörige Y.________, verheiratet und Mutter von vier 1975, 1982, 1983 und 1986 geborenen Kindern, meldete sich am 25. April 2002 unter Hinweis auf seit Oktober 2000 bestehende Beschwerden (Zittern am ganzen Körper, Schwerhörigkeit, Nackenschmerzen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog u.a. einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) - die Gesuchstellerin hatte von Februar bis Dezember 2000 Arbeitslosenentschädigung erhalten und von April bis August 2000 im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Küchenhilfe im Restaurant X.________ gearbeitet - sowie Berichte des Dr. med. V.________, Facharzt für Chirurgie, vom 20. November 2000 und des Hausarztes med. pract. L.________, vom 24. Mai 2002 bei. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Expertise vom 7. Juli 2003). Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsersuchen mit Verfügung vom 8. August 2003 ab. Auf Einsprache hin hob sie die Verfügung am 18. November 2003 auf und klärte in der Folge die Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 30. April 2004) sowie hinsichtlich möglicher beruflicher Massnahmen (Schlussbericht der IV-Eingliederungsberaterin vom 11. Juni 2004) ab. Auf dieser Basis verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abermals (Verfügung vom 16. Juli 2004), wobei sie der Invaliditätsbemessung die Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von je 50 %, eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %, eine Erwerbseinbusse von 0 % sowie eine invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt von 36 %, d.h. eine - gewichtete (0,5 x 0 % + 0,5 x 36 %) - Invalidität von 18 % zu Grunde legte. Daran hielt die IV-Stelle, nachdem sie ergänzende Stellungnahmen der MEDAS vom 12. und 23. November 2004 sowie einen Bericht des med. pract. L.________ vom 29. Dezember 2004 angefordert hatte, mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 insofern fest, als sie den Anspruch auf eine Rente wie auch auf ausbildungsmässige berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte, arbeitsvermittelnde Vorkehren jedoch zubilligte.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut, hob den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 auf und sprach Y.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine Rente im Sinne der Erwägungen bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu (Entscheid vom 21. September 2005).
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Y.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Das Rentengesuch der Versicherten ist am 25. April 2002 bei der Behörde eingegangen, sodass der Rentenbeginn - in Anbetracht einer seit Mitte Dezember 1999 bestehenden Arbeitsunfähigkeit - nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), wonach Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. April 2001 fallen könnte. Für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor.
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1.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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2.
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2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2).
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2.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Nicht von einer Änderung betroffen sind sodann die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen [vgl. auch Erw. 4.2 hiernach]: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
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3.
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Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin, welche - mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit - an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.1) bei Angst- und depressiver Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2), leidet, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen geführt hat ferner die - gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2003 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 12. und 23. November 2004) - auf 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine repetitiven Bewegungen, kein Tragen von schweren Lasten, keine Haltefunktionen mit grossem Kraftaufwand und keine stehende Beschäftigung über einen längeren Zeitraum) sowie die sich gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 30. April 2004 auf 36 % belaufende invaliditätsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen. Es besteht weder im Lichte der Akten noch der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben), sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat.
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4.
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4.1 Zur Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit hat das kantonale Gericht dem Einkommensvergleich ein - gestützt auf statistische Lohnangaben ermitteltes - Valideneinkommen auf der Basis eines 100 %-Pensums zu Grunde gelegt, ohne dieses mit dem Faktor 0,5 (= Anteil der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 %; vgl. Erw. 3 hievor) zu multiplizieren.
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4.2 Diese in Bezug auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich modifizierte Anwendung der gemischten Methode widerspricht Gesetz und Rechtsprechung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 146 und weiteren seither ergangenen Urteilen festgestellt hat. Danach sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1.1, 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer von der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis abweichenden Berechnungsweise einmal mehr an, diese nehme auf die Realität in der Arbeitslastaufteilung keine Rücksicht.
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4.2.1 In einem neuesten Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, (u.a. bereits wieder bestätigt in den Urteilen J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, und W. vom 6. Januar 2006, I 753/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an seiner Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 erneut ausdrücklich festgehalten. In Erw. 5 des Urteils wurde insbesondere Folgendes erwogen:
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"5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt (vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.)] S. 307 ff.). Die Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den Aufgabenbereich gleich mit je einhalb zu gewichten. Eine hälftige Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden, wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer (fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).
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5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht, keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebensowenig verletzt - entgegen Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004 in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2), fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw. 4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer (nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.
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5.3 Kein Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz (...) bildet schliesslich die am 6. Oktober 2000 eingereichte parlamentarische Initiative zur «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen». Der Initiant (alt Nationalrat Marc F. Suter) und die Mitunterzeichner verlangen, dass im Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird mit folgendem provisorischem Wortlaut: «War die oder der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nur zum Teil erwerbstätig, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG je bezogen auf eine Vollzeittätigkeit ermittelt». Die Initiative war kein Diskussionspunkt der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision. Das erstaunt insofern, als im Rahmen dieser Änderung die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung auf Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Die Neuerung ist indessen rein formeller Natur. Sie hat an der geltenden Regelung nichts geändert (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die vierte Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3287; BGE 130 V 393). Am 3. Oktober 2003 hat der Nationalrat der Initiative Suter auf Vorschlag seiner Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben (Amtl. Bull. 2003 N Beilagen 34 ff.). Sie wird in der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision; BBl 2005 4459 ff.) allerdings nicht erwähnt."
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4.2.2 Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 131 V 110 Erw. 3.1 mit Hinweisen) im vom kantonalen Gericht befürworteten Sinne rechtfertigten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu dessen Kritikpunkten bereits in BGE 125 V 146 und - wie zuvor dargelegt - im Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, ausführlich Stellung genommen, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Das unbestrittenermassen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermittelnde Valideneinkommen - die Beschwerdegegnerin war lediglich während des Jahres 2000 kurzzeitig als Küchenhilfe in einem Restaurant erwerbstätig - beträgt daher für das massgebliche Vergleichsjahr des potenziellen Rentenbeginns (2001 [vgl. Erw. 1.1 in fine hievor]; BGE 129 V 222) Fr. 23'430.- (Fr. 3658.- [LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen] x 12, in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung 2001 [2,4 %; Die Volkswirtschaft, 1/2 2006, S. 95, Tabelle B10.3, Nominal total, Frauen], aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 [41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 96, Tabelle B9.2, Total], 50 %-Pensum).
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4.3 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin seit Ende 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE 2000 abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Ausgehend von einem um 50 % eingeschränkten Leistungsvermögen (vgl. Erw. 3 hievor) sowie einem - durch das kantonale Gericht vorgenommenen, den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung tragenden - leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 und AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) resultiert daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 21'087.-.
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Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 23'430.-) und Invalideneinkommen (Fr. 21'087.-) ergibt einen Invaliditätsgrad im Erwerbsanteil von 10 %.
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4.4 Die Invalidität beläuft sich - gewichtet - somit auf rentenausschliessende 23 % (0,5 x 10 % + 0,5 x 36 %). Selbst wenn im Übrigen Hinweise für noch nicht berücksichtigte Wechselwirkungen im Sinnes einer allfällig verminderten Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt und umgekehrt bestünden (vgl. Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, W. vom 6. Januar 2006, I 753/03, Erw. 7.2, und E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 6.2), begründete dieser Umstand noch keinen Rentenanspruch. Erforderlich wäre diesfalls nämlich entweder eine allein auf die Besorgung des Haushalts zurückzuführende Einschränkung im erwerblichen Tätigkeitsfeld von beinahe 20 %, d.h. eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt fast 70 %, oder aber eine - durch die Belastung in der Erwerbstätigkeit hervorgerufene, nicht durch im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbare Vorkehren vermeidbare (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen) - zusätzliche Leistungsverminderung im häuslichen Aufgabenbereich von knapp 34 %, wofür sich den Akten indessen keine Anhaltspunkte entnehmen lassen.
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Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. Januar 2005 ist daher rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2005 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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