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Informationen zum Dokument  BGer I 920/2005  Materielle Begründung
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BGer I 920/2005 vom 13.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 920/05
 
Urteil vom 13. März 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 10. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1955 geborene, bis Januar 1998 bei der Firma Z._______ AG als Getränke-Chauffeur tätige S.________ meldete sich am 10. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer beruflichen Abklärung in der BEFAS, sprach ihm die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % zu (Verfügung vom 11. April 2000). Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 21. Dezember 2001 die Zusprache der Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46.3 %.
 
Mit Verfügung vom 9. August 2002 bestätigte die nunmehr zuständige IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) im Rahmen eines Antrages um Ausrichtung einer Härtefallrente den Anspruch auf eine Viertelsrente.
 
Am 6. April 2004 liess S.________ gestützt auf den Konsiliarbericht des Dr. med. H.________ vom 16. Juni 2001 eine Rentenrevision beantragen. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. September 2004 auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher S.________ den Konsiliarbericht der Klinik X.________ vom 11. Oktober 2002 einreichen liess, wies die IV-Stelle nach Einholung eines Verlaufsberichts des behandelnden Arztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 8. Juni 2005 mit Entscheid vom 22. Juli 2005 ab.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. November 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Ausrichtung einer Rente "nach Gesetz" sowie die Erhebung eines interdisziplinären Gutachtens beantragen. Dazu lässt er einen Bericht des Dr. med. A.________ vom 13.Dezember 2005 sowie die Übersetzungen eines Austrittsberichts betreffend die Behandlung vom 7. bis 26.Mai 2005 und zweier Befundberichte über Tomographien des Gesundheitszentrums Y.________/YU ins Recht legen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist vom Versicherten im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG) hat sie bei einem Revisionsfall so vorzugehen, dass sie das neue Gesuch abweist, wenn sie feststellt, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). An diesem Vorgehen im Revisionsfall hat weder die Einführung des ATSG (auf den 1. Januar 2003) noch diejenige der 4. IVG-Revision (auf den 1. Januar 2004) etwas geändert (vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04], Urteil T. vom 17. Februar 2005, I 781/04). Dabei ist zu beachten, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Revisionsvoraussetzungen zu Recht materiell geprüft, nachdem die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 27. September 2004 zwar zunächst auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten war, im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 dieses aber dann materiell prüfte und abwies.
 
Sodann ist das kantonale Gericht nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die IV-Stelle das Revisionsbegehren zu Recht abgelehnt hat, weil im Vergleichszeitraum vom 11. April 2000 bis 22. Juli 2005 keine mit Bezug auf den Umfang des Rentenanspruchs erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es hat insbesondere schlüssig dargetan, dass sich eine solche weder aus dem Konsiliarbericht der Klinik X.________ vom 11. Oktober 2002 noch aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 16. Juni 2003 ergibt und eine massgebliche Veränderung auch vom behandelnden Arzt Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 8. Juni 2005 verneint wird, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen:
 
2.1 Soweit er geltend macht, der seit 2002 zusätzlich aufgetretene Befund einer Arthritis Urica sei nicht bewertet worden, lässt sich aus diesem Befund eine weitergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie er sich bereits bei der erstmaligen Rentenzusprechung präsentierte, nicht ableiten: Im Bericht der Klinik X.________ vom 11. Oktober 2002 wurde neben einer rezidivierenden Gichtarthritis (= Arthritis Urica) ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit zervikospondylogener und lumbospondylogener Schmerzausstrahlung linksbetont, ausgeprägte Haltungsinsuffizienz, geringgradige degenerative HWS- und LWS-Veränderungen, eine Schmerzverarbeitungsstörung mit vier von fünf positiven Wadell-Zeichen, Adipositas permagna sowie ein leichtgradiges CTS links diagnostiziert. Gestützt auf diese Diagnosen (und in Verneinung einer die Arbeitsfähigkeit weiter limitierenden psychischen Störung) wurde die Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, körperlich wenig belastenden Tätigkeit auf 80 % geschätzt, was bereits der bisherigen Beurteilung entsprach, die mit Entscheid vom 21. Dezember 2001 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde. Zudem wurde im Bericht ausdrücklich angegeben, gegenüber der Vorbeurteilung habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert. Auch Dr. med. H.________ ging in seinem späteren Bericht (16. Juni 2003) davon aus, die Arthritis Urica habe im Beurteilungszeitpunkt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gab er doch an, diese befinde sich in einem "interkritischen Stadium".
 
2.2 Auch der erstmals mit dem erwähnten Bericht des Dr. med. H.________ bekannt gewordene Befund des Morbus Forestier vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen: Das kantonale Gericht hat nicht nur zutreffend erwogen, dass dieser Befund entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Adipositas nicht verursacht, sondern mit einer solchen ebenso wie mit Stoffwechselstörungen einhergehen kann (und damit vielmehr als Folge solcher Leiden zu vermuten ist). Es wurde auch schlüssig dargetan, dass beim Versicherten degenerative spondylarthrotische Veränderungen ausgewiesen sind, welche die beklagten Beschwerden bereits zu erklären vermögen und insofern keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Dieser Auffassung war offenbar auch Dr. med. A.________, der noch am 8. Juni 2005 in Kenntnis der beiden an ihn gerichteten Konsiliarberichte und damit der fraglichen Diagnosen auf Anfrage der IV-Stelle angab, der Verlauf sei unverändert und der Patient beklage die gleichen Beschwerden.
 
2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. A.________ vom 13. Dezember 2005 nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Darin führte dieser Folgendes aus:
 
"1.Seit dem August 2002 ist im Wesentlichen doch von einer Zustandsverschlechterung auszugehen. Herr S.________ hat mich in diesem Zeitraum (8/02 bis 12/05) 56 Mal in meiner Sprechstunde aufgesucht: Die Behandlungsfrequenz hat in den letzten 2 Jahren zugenommen. Im Sommer 2005 kam noch eine Abdominal-Symptomatik hinzu, die bis jetzt noch nicht vollständig abgeklungen ist. Zur psychiatrischen Seite kann ich mich nicht äussern, diesbezüglich müsste noch der behandelnde Psychiater Stellung beziehen.
 
2. Worin ist die Verschlechterung zu ersehen? Ich habe im IV-Bericht vom 8. Juni 2005 erwähnt, dass im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist. Es ist im letzten Halbjahr sicherlich von einer Zustandsverschlechterung auszugehen: Vermehrte Rückenbeschwerden, Ausstrahlungen, zusätzlich die oben erwähnte Abdominal-Symptomatik, die noch nicht abgeklungen ist. Ferner müsste auch noch die psychiatrische Seite beleuchtet werden; dazu kann ich mich nicht äussern.
 
3. Arbeitsfähigkeit per Juli 2005 für leichte, behinderungsangepasste Arbeiten? Ich würden den Patienten im momentanen Stadium für diese Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig erachten.
 
4.Ich habe den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert und diesbezüglich Herrn S.________ vor einem Jahr an Dr. C.________ überwiesen".
 
Aus den Ausführungen des Dr. med. A.________ ist zu schliessen, dass er nicht von seiner im Bericht vom 8. Juni 2005 geäusserten Auffassung, wonach bis dahin der Gesundheitszustand gleich geblieben sei, abgeht, sondern vielmehr von einer danach eingetretenen Verschlechterung ausgeht, wenn er im Berichtszeitpunkt vom 13. Dezember 2005 eine solche im letzten halben Jahr - mithin seit Mitte Juni 2005 - feststellt. Nachdem der Einspracheentscheid rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), müsste demnach eine massgebende Verschlechterung, damit sie für das vorliegende Verfahren berücksichtigt werden kann, gerade im Zeitraum zwischen dem 9. Juni und dem 22. Juli 2005 eingetreten sein. Dass dies der Fall war, erscheint jedoch wenig plausibel. Insbesondere vermögen die von Dr. med. A.________ diesbezüglich erwähnten vermehrten Rückenbeschwerden, Ausstrahlungen und die Abdominal-Symptomatik nicht nachvollziehbar zu erklären, dass der Versicherte gerade seit dem fraglichen Zeitraum nunmehr nur noch zu 50 % - und nicht mehr wie jahrelang geschätzt von 80 % - arbeitsfähig sein soll. Der behandelnde Arzt weist denn auch weder auf ein in diese Zeit fallendes besonderes Ereignis, einen für die Rentenrevision massgeblichen Befund (wozu die "noch nicht vollständig abgeklungene Abdominalsymptomatik" auch mit Blick auf den nachgereichten Austrittsbericht des Gesundheitszentrums Y._______/YU nicht zählen dürfte) oder einen die gesundheitliche Situation des Versicherten massgebend anders darstellenden Arztbesuch hin. Abgesehen davon wäre auch mit einer im fraglichen Zeitraum ausgewiesenen Verschlechterung die erforderliche dreimonatige Wartezeit (vgl. Erw. 1 hievor) bis zum Erlass des Einspracheentscheides noch gar nicht beendet gewesen. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, da von solchen Abklärungen für die hier massgebende Zeitspanne bis 22. Juli 2005 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hingegen wäre eine seit dem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 allenfalls eingetretene, mit Bezug auf den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines neuerlichen Revisionsgesuchs geltend zu machen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Verom, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 13. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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