BGer 4C.419/2005 | |||
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BGer 4C.419/2005 vom 15.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.419/2005 /ast
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Urteil vom 15. März 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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B.E.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen,
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gegen
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X.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; variabler Lohnanteil,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 1. Mai 2003 schlossen B.E.________ (Kläger) und die X.________ AG (Beklagte) einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Gleichentags unterzeichneten die Parteien eine Salärvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003, welche integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages war. Gemäss dieser Salärvereinbarung bezahlte die Beklagte dem Kläger ein fixes Jahresgehalt von Fr. 90'000.-- (zahlbar in 13 Raten à je Fr. 6'923.--) sowie Fixspesen im Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat. Unter dem Titel "Besondere Vereinbarung" trafen die Parteien folgende Regelung zum variablen Lohnanteil:
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"Der variable Anteil errechnet sich aus dem Erreichungsgrad der definierten Ziele. Er besteht aus Fr. 60'000.-- pro rata, gerechnet ab dem 1. Mai 2003, was im Jahr 2003 bei 100 % Zielerreichung einem variablen Anteil [von] Fr. 40'000.-- entspricht.
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Die Auszahlung des variablen Anteils erfolgt nach Zielerfüllung.
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1. Zielgrösse:
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Firma F.________ als kontinuierlichen Kunden aufbauen, entspricht 50 % des variablen Anteils.
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2. Zielgrösse:
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diese Messgrösse entspricht dem "Return of Investment" 2003. Das bedeutet, dass alle Kosten und Investitionen im Zusammenhang mit dem Business-Unit Y.________ durch die Vertriebsspanne ausgeglichen werden. Bei positivem EBIT-Beitrag, beträgt die Gewinnbeteiligung 3 % vom EBIT."
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Mit Schreiben vom 27. August 2003 kündigte der Kläger den Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2003 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2003. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, den Arbeitsvertrag per Ende Oktober 2003 aufzuheben.
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B.
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Im Zusammenhang mit der Berechnung des variablen Lohnanspruchs des Klägers konnten die Parteien keine Einigung finden. Mit Eingabe vom 8. Februar 2004 beantragte der Kläger dem Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 30'000.-- zu verpflichten, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Zins von 5 % ab 1. November 2003. Mit Urteil vom 10. November 2004 verpflichtete das Arbeitsgericht Alttoggenburg-Wil die Beklagte, dem Kläger Fr. 21'609.15 nebst 5 % Zins seit 1. November 2003 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies das Arbeitsgericht die Klage ab.
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Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Arbeitsgerichts Alttoggenburg-Wil vom 10. November 2004 auf und wies die Klage ab.
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C.
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Mit Berufung vom 7. Dezember 2005 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte in Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichtes Alttoggenburg-Wil zur Bezahlung von Fr. 21'609.15 nebst 5 % Zins seit dem 1. November 2003 zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kantonsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der umstrittene variable Lohnanteil betrage für das Kalenderjahr 2003 pro rata für die Monate Mai bis Oktober 2003 maximal Fr. 30'000.--. Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe nur dann, wenn die in der Vereinbarung über die variablen Lohnanteile definierten Zielgrössen erreicht seien.
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1.1 In Bezug auf die 1. Zielgrösse, Firma F.________ als kontinuierlichen Kunden aufzubauen, sei kein variabler Lohn geschuldet. Bereits vor der Anstellung des Klägers am 1. Mai 2003 hätten gute Kontakte zu Firma F.________ bestanden. Zwar seien in den Zeitraum der Anstellung des Klägers die ersten Bestellungen durch Firma F.________ gefallen. Eine qualitative Steigerung der Kundenbeziehung sei damit nicht erreicht worden, da diese Bestellungen in erster Linie ein Ergebnis der vorhergehenden Bestrebungen gewesen seien. Hinzu komme, dass Lieferschwierigkeiten, die bereits von Beginn an bestanden hätten, die Geschäftsbeziehungen zu Firma F.________ belastet hätten. Unmittelbar nach dem Abgang des Klägers sei es deshalb zu erheblichen Missfallenskundgebungen der Kundin gekommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer qualitativen Steigerung bzw. einem Aufbau der Kundenbeziehung durch den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten gesprochen werden. Es möge zwar zutreffen, dass der Kläger massgeblichen Einfluss darauf gehabt habe, dass Firma F.________ Produkte bei der Beklagten bestellt habe. Diese Entwicklung habe sich jedoch schon abgezeichnet, als der Kläger seine unselbständige Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen habe. Eine weitere qualitative Steigerung habe er nicht mehr herbeigeführt. Der Kläger habe damit die Zielgrösse 1 nicht erfüllt, weshalb ihm aufgrund derselben kein variabler Lohnanteil zustehe.
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1.2 Im Zusammenhang mit der 2. Zielgrösse führte das Kantonsgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger unabhängig vom erzielten Return of Investment (ROI) Anspruch habe auf 3 % der EBIT (earnings before interest and taxes). Bei der Berechnung der EBIT seien nicht nur die proportionalen, sondern auch die fixen Kosten wie diejenigen der Geschäftsleitung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser sog. Umlagekosten resultiere gemäss dem testierten Buchhaltungsauszug für die Zeit von Mai bis November 2003 ein Verlust und kein Gewinn. Damit bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung.
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1.3 Wenn aber weder in Bezug auf die 1. Zielgrösse noch gestützt auf die 2. Zielgrösse ein Anspruch des Klägers auf einen variablen Lohnanteil bestehe, sei die Klage abzuweisen.
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2.
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Der Kläger wirft dem Kantonsgericht vor, die Vereinbarung über den variablen Lohn falsch ausgelegt zu haben. Bei korrekter Auslegung der Umschreibung der 1. Zielgrösse sei davon auszugehen, dass der Kläger Firma F.________ als Kunde aufgebaut habe. Und in Bezug auf die Berechnung des variablen Lohnanteils gestützt auf die 2. Zielgrösse sei davon auszugehen, dass für die Berechnung der EBIT nur die Kosten und Investitionen im Zusammenhang mit dem Business-Unit "Y.________" - nicht aber die Umlagekosten, die mit dem vom Kläger geleiteten Business-Unit in keinem Zusammenhang stünden - auszugehen sei.
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2.1 In Bezug auf die Auslegung der Vereinbarung über den variablen Lohnanteil gehen die Parteien mit dem Kantonsgericht einig, dass ein tatsächlicher Konsens nicht nachgewiesen werden kann. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Diese objektivierte Vertragsauslegung kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft werden (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit Hinweisen).
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2.2 In Bezug auf die 1. Zielgrösse ist zu prüfen, ob der Kläger Firma F.________ in der Zeit während seiner Anstellung "als kontinuierlichen Kunden aufgebaut" hat. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fällt der Beginn des Aufbaus der Kundenbeziehung in die Zeit vor dem 1. Mai 2003, als der Kläger noch im Auftragsverhältnis für die Beklagte gearbeitet hatte. Erste Kontakte mit Firma F.________ seien im September und Oktober 2002 geknüpft worden. Am 16. Januar 2003 sei Firma F.________ eine erste Offerte übermittelt worden. Am 19. Februar 2003 sei die Verpackung des Produktes von Firma F.________ freigegeben worden. Am 26. Februar 2003 sei Firma F.________ das Handbuch zugeschickt worden. Im März 2003 seien Produktemuster für die Cebit bestellt worden. Und am 24. April 2003 sei der Logistikablauf definiert worden. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen durfte das Kantonsgericht ohne weiteres festhalten, dass bereits vor der Anstellung des Klägers am 1. Mai 2003 gute Kontakte mit Firma F.________ geknüpft worden waren, auch wenn erste Bestellungen der Kundin erst in die Zeit nach der Anstellung des Klägers am 1. Mai 2003 fielen. Für die Frage, ob durch den Kläger eine kontinuierliche Kundenbeziehung aufgebaut wurde, darf aber auch mitberücksichtigt werden, dass offenbar schon bald Lieferschwierigkeiten auftraten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liess Firma F.________ den Kläger bereits am 25. Juni 2003 wissen, dass Lieferverzögerungen von über 10 Tagen nicht hingenommen werden könnten. Im Verlauf der folgenden Monate habe sich die Situation offensichtlich nicht verbessert. Vielmehr habe Firma F.________ Anfang November 2003 von einer "extrem unbefriedigenden Situation" gesprochen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach anderen Bezugsquellen Ausschau gehalten werde, wenn keine Verbesserung eintrete. Diese Lieferschwierigkeiten, die sich der Kläger als Gesamtverantwortlicher der Business-Unit "Y.________" anrechnen lassen muss, haben die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und Firma F.________ belastet. Es liegt auf der Hand - und die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin -, dass ein Kunde, dessen Bestellungen nicht erfüllt werden, sich nach anderen Bezugsquellen umsehen wird. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass erste Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und Firma F.________ schon vor der Anstellung des Klägers per Anfang Mai 2003 geknüpft wurden. Während dessen sechsmonatiger Anstellung vom Mai 2003 bis Oktober 2003 kam es zwar zu den ersten Bestellungen. Allerdings traten schon bald Lieferschwierigkeiten auf, welche Firma F.________ unmittelbar nach dem Abgang des Klägers per Ende Oktober 2003 veranlassten, der Beklagten mitzuteilen, dass nach anderen Bezugsquellen Ausschau gehalten werden könnte. Gesamthaft gesehen erscheint die Auffassung der Vorinstanz somit überzeugend, dass es dem Kläger nicht gelang, in der Zeit von Anfang Mai 2003 bis Ende Oktober 2003 eine "kontinuierliche Kundenbeziehungen aufzubauen". Da die Voraussetzung der 1. Zielgrösse nicht erfüllt ist, steht dem Kläger diesbezüglich kein variabler Lohnanteil zu.
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2.3 In Bezug auf die 2. Zielgrösse, die eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 3 % vom EBIT vorsieht, ist insbesondere umstritten, ob bei der Berechnung der relevanten "Messgrösse" auch die sog. Umlagekosten zu berücksichtigen sind. Der Kläger macht geltend, dass nur die Kosten und Investitionen im Zusammenhang mit dem Business-Unit "Y.________" zu berücksichtigen seien und insbesondere die Umlagekosten (proportionale Umlage der Kosten der Gesamtfirma in % des Umsatzes) ausser Betracht gelassen werden müssten. Diese Auffassung ist nicht überzeugend. In der vertraglichen Umschreibung der 2. Zielgrösse ist klar festgehalten, dass für die Bestimmung des variablen Lohnanteils "alle Kosten und Investitionen" im Zusammenhang mit dem Business-Unit "Y.________" zu berücksichtigen seien. Darunter fallen unter anderem auch die Umlagekosten. Auch der Business-Unit "Y.________" verursacht der Gesamtfirma Kosten, die bei der Berechnung der EBIT für den erwähnten Geschäftsbereich in Betracht fallen. Dass unter Berücksichtigung "aller Kosten" für den Business-Unit "Y.________" in der relevanten Zeit von Anfang Mai 2003 bis Ende Oktober 2003 ein negativer EBIT zu verzeichnen war, wird vom Kläger nicht bestritten. Auch insofern erweist sich die Kritik des Klägers am angefochtenen Urteil somit als unbegründet.
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3.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 30'000.-- liegt, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Demgegenüber ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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