BGer 5P.435/2005 | |||
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BGer 5P.435/2005 vom 15.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.435/2005 /bie
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Urteil vom 15. März 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
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Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Nebenfolgen der Ehescheidung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons
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Aargau vom 25. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1970, und Y.________, geboren 1971, heirateten im Jahre 1994. Aus ihrer Ehe gingen die Tochter A.________, geboren 1995, und der Sohn B.________, geboren 1997, hervor. Seit August 1999 leben die Eheleute X.________ und Y.________ getrennt.
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Auf gemeinsames Begehren wurde die Ehe durch Urteil des Bezirksgerichts C.________ vom 8. April 2004 geschieden. Die elterliche Sorge über A.________ und B.________ wurde der Mutter zugeteilt. Das Bezirksgericht regelte ferner den persönlichen Verkehr von X.________ mit den beiden Kindern und verpflichtete diesen, an deren Unterhalt monatliche Beiträge von Fr. 700.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und alsdann von Fr. 750.-- bis zur Mündigkeit zu zahlen.
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B.
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In teilweiser Gutheissung einer Appellation von X.________ erkannte das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 25. August 2005, dass die elterliche Sorge über die Tochter A.________ Y.________ und diejenige über den Sohn B.________ X.________ zugeteilt werde (Dispositiv-Ziffer 1.2.a). Y.________ wurde bezüglich B.________ ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziffer 1.2.b), und es wurde davon Vormerk genommen, dass X.________ auf ein Besuchs- und Ferienrecht gegenüber A.________ verzichte (Dispositiv-Ziffer 1.2.c). Ferner verpflichtete das Obergericht X.________, mit Wirkung ab August 2004 an den Unterhalt von A.________ monatliche Beiträge von Fr. 700.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 1.3.a). Y.________ wurde ihrerseits mit Wirkung ab April 2011 zu Unterhaltsbeiträgen für B.________ von monatlich Fr. 600.-- bis zum vollendeten 16. Altersjahr und von anschliessend Fr. 550.-- bis zur Mündigkeit, je zuzüglich allfällige Kinderzulagen, verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1.3.b).
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C.
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X.________ hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, die Dispositiv-Ziffern 1.3.a (Unterhaltsbeiträge für die Tochter A.________) und 1.3.b (Unterhaltsbeiträge für den Sohn B.________) des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
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2.
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2.1 Im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsbeiträge, die jede Partei für das unter die elterliche Sorge der andern gestellte Kind zu erbringen haben wird, erklärt das Obergericht, dass der 34-jährigen Beschwerdegegnerin, die die bereits zehn Jahre alte A.________ zu betreuen habe, ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet werden könne. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der bei der Betreuung von B.________ durch seine Eltern unterstützt werde, habe sie keine Verwandten oder Freunde, die ihr bei der Betreuung von A.________ massgeblich helfen könnten, so dass eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ausser Betracht falle.
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2.2 Der Beschwerdeführer hält die Sachverhaltsfeststellung insofern für willkürlich, als das Obergericht in klarem Widerspruch zum Beweisergebnis angenommen habe, die Beschwerdegegnerin verfüge über keine Verwandten oder Freunde, die ihr bei der Betreuung der Tochter helfen könnten. Die Appellationsinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass im Verwandten- und Bekanntenkreis der Beschwerdegegnerin durchaus Betreuungsmöglichkeiten vorhanden wären. So habe die Beschwerdegegnerin selbst erklärt, sie hätten mit dem Hauswart ein gutes Verhältnis, er könnte A.________ auch hüten, und auch ihre Eltern würden ihr helfen. Ferner habe das Obergericht die heute in jeder grösseren Gemeinde sich bietende Möglichkeit einer entgeltlichen Tagesbetreuung nicht einmal in Betracht gezogen.
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2.3 In der Befragung durch das Obergericht hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, sie hätten mit dem Hauswart ein gutes Verhältnis, dieser könnte die Tochter auch "mal" hüten. Abgesehen davon, dass es sich beim Hauswart offensichtlich weder um einen Verwandten noch um einen Freund handelt, lässt sich der Erklärung der Beschwerdegegnerin nicht entnehmen, dass jener A.________ regelmässig betreuen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der gleichen Befragung sodann zu Protokoll gab, auch ihre Eltern würden ihr helfen, so bezog sich diese Aussage ausschliesslich auf eine finanzielle Unterstützung. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, in jeder grösseren Gemeinde bestehe die Möglichkeit einer entgeltlichen Tagesbetreuung, ist in keiner Weise substantiiert, so dass darauf nicht einzugehen ist. Dass die obergerichtliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe keine Möglichkeit, Dritte zur Betreuung von A.________ beizuziehen, auf einer willkürlichen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten beruhe, ist mithin nicht dargetan.
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3.
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3.1 In der Tatsache, dass das Obergericht bei ihm von einem Arbeitspensum von 80 % ausgegangen ist, der Beschwerdegegnerin aber ein solches von nur 50 % zugestanden hat, erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 und 3 BV. Die Ungleichbehandlung sei angesichts der gegebenen Verhältnisse in keiner Weise gerechtfertigt: Einerseits sei sein Aufwand für die persönliche Betreuung und Erziehung von B.________, der das jüngere der beiden Kinder sei, aus zeitlicher Sicht sogar grösser als der Aufwand der Beschwerdegegnerin für die Betreuung von A.________, und andererseits stehe es der Beschwerdegegnerin frei, mit einer Rückkehr in die Gegend, wo ihre Eltern lebten, die gleichen Betreuungsverhältnisse zu schaffen, wie sie auf seiner Seite vorhanden seien.
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3.2 Nach der Rechtsprechung entfaltet die in Art. 8 BV verankerte Garantie der allgemeinen Gleichstellung (von Mann und Frau) keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen (sog. Horizontalwirkung); die aus ihr abgeleiteten Ansprüche richten sich ausschliesslich gegen den Staat; in einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen zwischen zwei Privatpersonen ergangenen Entscheid kann die genannte Verfassungsbestimmung daher nicht direkt angerufen werden (BGE 114 Ia 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen). Indessen sind die Normen des Zivilrechts unter Berücksichtigung der besonderen sich aus den Grundrechten ergebenden Erfordernissen auszulegen (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV; Bernhard Pulver, L'interdiction de la discrimination, Diss. Neuenburg 2003, S. 165 Rz. 229; Jörg Paul Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Bern 2000, S. 129 Ziff. VI lit. b; Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2002, S. 111 f., N. 56 und 57 zu Art. 8).
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Wie der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf Art. 276 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB selbst zeigt, betreffen seine Ausführungen denn auch im Grunde genommen die Anwendung von Bundesrecht. So ist insbesondere eine nicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. Art. 84 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 OG), ob der Beschwerdegegnerin unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen und hierzu allenfalls in die Nähe ihrer Eltern zu ziehen. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Das Gleiche gilt bezüglich des Vorbringens, das Obergericht sei bei der Rechtsanwendung in Willkür verfallen, indem es bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit der Parteien auch die frankenmässige Äquivalenz des Unterhalts in Form von persönlich erbrachter Pflege und Erziehung berücksichtigt habe.
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4.
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Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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