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Informationen zum Dokument  BGer 5P.49/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.49/2006 vom 15.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.49/2006 /bnm
 
Urteil vom 15. März 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
gegen
 
Y.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Ehescheidung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (Ehemann), türkischer Staatsangehöriger, geboren 1958 (Beschwerdeführer) und Y.________ (Ehefrau), türkische Staatsangehörige, geboren 1964 (Beschwerdegegnerin), heirateten am 20. Juli 1982. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, nämlich V.________, geboren 1984 und W.________, geboren 1997.
 
Mit Verfügung vom 25./26. Juni 2003 bewilligte das Vizegerichtspräsidium Arbon der Beschwerdegegnerin das Getrenntleben vom Beschwerdeführer. Es stellte W.________ unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter verpflichtete es den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen für W.________ und Fr. 1'070.-- für die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
 
Am 17. Februar 2004 bekundeten die Parteien gegenüber dem Vizepräsidium Arbon ihren Scheidungswillen. Am 10. September 2004/ 9. Februar 2005 schied die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon die Ehe der Parteien. Sie übertrug die elterliche Sorge für W.________ der Beschwerdegegnerin (2a) und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der Tochter W.________ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (4). Der Beschwerdeführer wurde ausserdem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Urteils persönliche und monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 870.-- bis 1. Oktober 2013 zu bezahlen (5a). Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (5b). Überdies wurde die Bank Z.________ angewiesen, ab dem Freizügigkeitskonto des Ehemanns den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Beschwerdegegnerin zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (6). Jede Partei hatte im internen Verhältnis diejenigen Schulden zu tragen, die auf ihren Namen lauteten (7a). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen, und der Beschwerdegegnerin wurde in diesem Zusammenhang bei einer Inanspruchnahme durch die Banken im Umfang der von ihr geleisteten Darlehensrückzahlung das Regressrecht auf den Beschwerdeführer eingeräumt (7b).
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2005 kantonale Berufung. Er beantragte soweit hier interessierend am 14. April 2005, Ziff. 5a und 7b seien aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen persönlichen Unterhalt schulde. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im internen Verhältnis sämtliche Bankdarlehen zu übernehmen und dem Beklagten eine Ersatzforderung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen; eventuell sei das eheliche Vermögen nach Gesetz güterrechtlich zu teilen. Als Noven machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich vor kurzem einen neuen Personenwagen zu einem Katalogpreis von Fr. 25'000.-- gekauft; der alte Wagen sei verkauft worden. Aus den Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis entnehmen, wohin die diversen Gelder geflossen seien. Am 18. Mai 2005 stellte der Beschwerdeführer zudem den Antrag, Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei die Bank Z.________ anzuweisen, ab dem Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers eine Freizügigkeitsleistung, welche nach Gesetz zu bemessen sei, auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Es wurde zudem die Edition der Lohnabrechnungen bzw. der Lohnausweise der Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2004 verlangt.
 
Am 2. Juni 2005 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als teilweise begründet und erkannte soweit hier interessierend Folgendes:
 
5a) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Urteils persönlich und monatlich im Voraus bis 1. Oktober 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 870.-- zu bezahlen.
 
....
 
6. Die Bank Z.________ wird angewiesen, ab dem Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Beschwerdegegnerin einzurichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
 
....
 
7b) Der Beschwerdeführer hat intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen. Wird die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Bankdarlehen von der Bank S.________ oder von der Bank T.________ belangt, steht ihr im Umfang der von ihr geleisteten Darlehensrückzahlung das Regressrecht auf den Beschwerdeführer zu."
 
C.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2006 sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
 
Das Obergericht hat Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt, wird gemäss Art. 57 Abs. 5 OG die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt. Vorliegend besteht kein Ausnahmegrund, so dass zunächst über die staatsrechtliche Beschwerde zu entscheiden ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verrechnung der Austrittsleistungen nach dem Freizügigkeitsgesetz. Er macht geltend, eine richterliche Feststellung der Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin fehle völlig. Das Obergericht begründe den Verzicht auf Edierung der für die Feststellung der Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin notwendigen Unterlagen mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 die Eingabefrist vor dem Obergericht verpasst und somit ein unzulässiges Novum geltend gemacht. Dieses Argument sei nicht stichhaltig, denn die von Bundesrechts wegen vorgeschriebene Untersuchungsmaxime verlange vom Richter, dass er die Abklärungen auch ohne Antrag vornehme. Ausserdem seien Noven nach thurgauischem Verfahrensrecht in jedem Stadium des Verfahrens zulässig, wenn das Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht sei. Im Übrigen hätten sich die Fakten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergeben und seien vom Gericht lediglich nicht gewürdigt worden. Das Obergericht halte sich in willkürlicher Weise nicht an das kantonale Novenrecht, mache aber dazu keine Ausführungen, was die Begründungspflicht verletze. Alle diese aktenwidrigen Feststellungen, Tatsachenunterdrückungen und die Verweigerung des Novenrechts müssten als Verletzung der Minimalgarantien an ein faires Gerichtsverfahren sowie des Willkürverbots gerügt werden. Da das Obergericht auf Beweisanträge und deren Begründung nicht eingegangen sei, habe es zudem das rechtliche Gehör verletzt.
 
2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des bundesrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes rügt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber der Berufung subsidiär ist und diese Rüge im Berufungsverfahren zulässig ist. Dort wird dargelegt, dass der bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Verfahren nicht verletzt worden ist.
 
2.2 Das Obergericht hat sich einlässlich mit dem kantonalen Verfahrensrecht auseinander gesetzt. Es hat ausgeführt, dass Anträge, Behauptungen, Bestreitungen und Einreden grundsätzlich spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebracht werden müssten (§ 146 Abs. 1 ZPO). Später könnten noch Tatsachen geltend gemacht werden, die von Amtes wegen zu beachten seien (§ 146 Abs. 2 ZPO). Im kantonalen Berufungsverfahren hat das Obergericht dem Beschwerdeführer entsprechend § 228 ZPO eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen. Das Obergericht hat ausgeführt, in dieser Berufungseingabe seien Nova zulässig (§ 230 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt habe aber der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt, es sei die Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin zu teilen. Er hat sich auch mit keinem Wort gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Richters gewendet, die Beschwerdegegnerin verfüge über keine Austrittsleistung und beide Parteien hätten vor Schranken ausgesagt, die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche dem gesamthaft zu teilenden Betrag und werde als Ausgleichssumme akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe die Behauptung bzw. den Antrag, die Beschwerdegegnerin verfüge entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid gleichwohl über eine Freizügigkeitsleistung und diese sei nach Abklärung über deren Umfang ebenfalls hälftig zu teilen, erst in seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 vorgebracht. Dies sei nach kantonalem Prozessrecht zu spät.
 
2.3 Inwiefern das Obergericht damit seine Begründungspflicht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar (dazu: BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
 
2.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Obergericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben könnte, wenn es auf Einwände und Anträge nicht eingetreten ist, die nach Ablauf der Frist für die Berufungseingabe erhoben worden sind. Dies trifft insbesondere auch deshalb zu, weil - wie im eidgenössischen Berufungsverfahren gezeigt wird - der bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz im kantonalen Berufungsverfahren nicht die Zulassung von verspäteten Nova verlangt. Dies verlangt insbesondere auch Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht. Die Rügen betreffend die Austrittsleistung nach Freizügigkeitsgesetz sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3. Der Beschwerdeführer beanstandet den nachehelichen Unterhalt.
 
3.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten zwei Lohnabrechnungen vom März und April 2005 gehe hervor, dass sie über ein stark schwankendes Einkommen verfüge. Sie arbeite stundenweise und habe im März einen Bruttolohn von Fr. 890.-- und im April von Fr. 1'735.-- erzielt. Dieses schwankende Einkommen gehe auch aus den Eheschutzakten hervor. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sei ausgewiesen, dass der von der Vorinstanz angerechnete Monatslohn von Fr. 2'000.-- nicht zu beanstanden sei. Überdies bestünden gegenüber von W.________ noch Betreuungspflichten. Die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 2'000.-- bei einem täglichen Pensum von fünf bis sechs Stunden liege am oberen Rand dessen, was einem Sorgerechtsinhaber an Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Nachdem das mit Lohnabrechnungen belegte Einkommen der Beklagten nicht von demjenigen abweiche, welches bereits dem Eheschutzverfahren zugrunde gelegen habe, sei nicht ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer verlangte Aktenergänzung noch bringen würde.
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen seien aktenwidrig, weil die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Aussagen vor 2004 zu einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Dies gehe aus der Aktennotiz vom 1. März 2004, Bezirksgericht Arbon, act. 19 hervor. Inwiefern die Aktennotiz in diesem Punkt in willkürlicher Weise nicht mit den Feststellungen des Obergerichts übereinstimmen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Beschwerdegegnerin habe dabei ein Gehalt von durchschnittlich Fr. 2'130.-- pro Monat bezogen. Diese Aussage ist dem angerufenen act. 19 nicht zu entnehmen, so dass mit dieser Behauptung keine Aktenwidrigkeit belegt werden kann. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass sie gerne mehr, eventuell sogar 100% arbeiten würde. An welcher Stelle das Obergericht etwas anderes ausgeführt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar und dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum auf 5 bis 6 Stunden habe ausdehnen können, hat auch das Obergericht festgehalten. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe nicht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bereits während der Dauer der Ehe im selben Betrieb gearbeitet habe. Daher hätte vom Obergericht festgestellt werden müssen, dass nicht von einer "klassischen" Rollen- und Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten gesprochen werden könne. Inwiefern diese Feststellung für einen willkürfreien Entscheid zwingend erforderlich ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, ist doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die Tochter W.________ zu sorgen hat.
 
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die antizipierte Beweiswürdigung durch das Obergericht. Dieses hat es abgelehnt, zum Nachweis der Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen über einen längeren Zeitraum einzuholen. Das Obergericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es gestützt auf die eingeholten Beweise zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist. Es hat dazu die Akten und Beweise des Eheschutzverfahrens beigezogen, die eingereichten Lohnabrechnungen gewürdigt und zudem festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ohnehin an der obersten Grenze des Zumutbaren liege. Damit hat das Obergericht zum Ausdruck gebracht, dass es auch ein etwas geringeres berufliches Engagement der Beschwerdegegnerin als rechtmässig erachtet hätte. Letztere Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage durfte das Obergericht ohne Willkür auf weitere Beweismassnahmen zur Abklärung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin verzichten.
 
3.4 Der Beschwerdeführer rügt wegen der behaupteten Feststellungslücken eine willkürliche Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts. Die Zivilprozessordnung schreibe in den § 152 ff. ZPO für Streitigkeiten über das Eheverhältnis das Untersuchungsverfahren vor. Der zuständige Instruktionsrichter habe die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen anzuordnen. Er beruft sich dabei auf Merz (Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 1 zu § 153). Er übersieht, dass dieselbe Autorin in N. 2 zu § 153 ZPO unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung ausführt, dass bei den Unterhaltsbeiträgen für einen Ehegatten und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern die Dispositions-, Verhandlungs- und Eventualmaxime gilt (vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Mit dem Hinweis auf diese Lehrmeinung ist daher keine Willkür zu begründen.
 
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, der mit der Mutter im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Tochter sei es zuzumuten, einen Mietkostenanteil von Fr. 250.-- zu bezahlen. Das Obergericht habe es abgelehnt, diesbezüglich Feststellungen zu treffen, was willkürlich sei. Welche Tatsachenfeststellung das Obergericht in willkürlicher Weise unterlassen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, so dass auf diesen Einwand nicht einzutreten ist. Die Frage der Zumutbarkeit eines Mietkostenbeitrags von V.________ beschlägt demgegenüber das Bundesrecht, dessen Verletzung mit Berufung gerügt werden kann.
 
4.
 
Was den Personenwagen anbelangt, machte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin habe während des Berufungsverfahrens ein neues Auto mit einem Anschaffungswert von Fr. 25'000.-- gekauft. Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, bezüglich des geleasten - nicht gekauften - Fahrzeugs hätten sich die Wogen mittlerweile geglättet, anerkenne der Beschwerdeführer doch, dass die Leasingkosten vom Bruder der Beschwerdegegnerin übernommen würden. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung nicht als willkürlich, sondern macht vielmehr bloss geltend, das Obergericht sei auf diesen Fahrzeugerwerb nicht weiter eingegangen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden müsse. Dieser Vorwurf trifft offensichtlich nicht zu, hat das Obergericht doch zum Fahrzeug und dessen Finanzierung Stellung genommen.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung und dort insbesondere gegen den Umstand, dass er die auf seinen Namen lautenden Schulden zu übernehmen habe. Er beschwert sich darüber, dass das Obergericht in willkürlicher Weise nicht von Amtes wegen weitere Abklärungen getroffen habe und dass es insbesondere auf die beantragte Edierung von Bankkontoauszügen, wie dies mit Berufungseingabe vom 14. April 2005 beantragt worden sei, verzichtet habe. Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung seiner Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
 
5.1 Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, es entscheide sich nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht, ob ein danach zu beurteilender Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei ausreichend substanziiert sind (BGE 108 II 337 2b S. 339 mit Hinweisen; 123 III 183 E. 3e S. 188). Die Rüge, das Obergericht habe überspannte Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt, ist deshalb im Berufungsverfahren zu prüfen.
 
5.2 Es gibt zwar auch im Bereich der Substanziierungspflicht noch Raum für das kantonale Verfahrensrecht. Leitet sich die Verhandlungsmaxime nämlich aus dem kantonalen Recht ab, dann kann es grundsätzlich auch die Anforderungen festlegen, welchen die Behauptungen zu genügen haben. Und an ihm liegt es auch, ob es die Behauptungslast mildern will, etwa durch richterliche Fragepflicht zur Ergänzung unvollständiger Parteivorbringen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass nach kantonalem Prozessrecht unsorgfältige Prozessführung den Verlust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen darf (BGE 108 II 337 E. 3d S. 340).
 
5.3 Das Obergericht konnte willkürfrei annehmen, die kantonale Zivilprozessordnung sehe in den Art. 173 ff. ZPO im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime vor, welche Anforderungen an die Behauptung von Ansprüchen stelle (oben Erwägung 3.4). Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substanziiert dar (Art. 90 lit. b OG), welche kantonale Vorschrift inwiefern durch den kantonalen Entscheid, er sei seiner Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, willkürlich angewendet worden sein könnte. Auf seine Rüge, das kantonale Recht sei in diesem Zusammenhang willkürlich angewendet worden, ist daher nicht näher einzutreten. Im Übrigen durfte das Obergericht willkürfrei zum Schluss gelangen, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund der dürftigen Behauptungen und Beweise der Parteien einen sorgfältigen Entscheid getroffen, der nicht mit blossen weiteren unbelegten Behauptungen umgestossen werden könne. Es durfte auch ohne Verletzung seiner Abklärungspflicht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten. Dass mit dem Schluss des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe seine kantonale Berufung nicht hinreichend substanziiert auch kein Bundesrecht vereitelt worden ist, ist im Berufungsverfahren zu erläutern.
 
6.
 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Allerdings hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses setzt unter anderem voraus, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 152 OG). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, sind die Erfolgsaussichten wesentlich geringer als die Verlustgefahren, so dass das Gesuch abzuweisen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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