BGer I 583/2005 | |||
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BGer I 583/2005 vom 15.03.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 583/05
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Urteil vom 15. März 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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F.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. M.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 21. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch des 1973 geborenen, zuletzt vom 24. Februar 1997 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. Juni 2001) in der der Firma Q.________ als Lagermitarbeiter tätig gewesenen F.________ auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8,4 %. Auf Einsprache hin sprach sie dem an Rückenbeschwerden (mit Ausstrahlung in die Nacken- und Schultergegend) leidenden Versicherten rückwirkend ab 1. Juni bis 30. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % eine halbe Invalidenrente zu; ab 1. Oktober 2002 bestehe aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich noch 11 % kein Rentenanspruch mehr (Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2003 - soweit damit lediglich eine halbe Invalidenrente für die Monate Juni bis September 2002 zugesprochen wird - und die Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher medizinischer und gegebenfalls beruflicher Abklärungen sowie Neuverfügung an die Verwaltung beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Juni 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2002 beantragen und eventualiter das vorinstanzlich gestellte Rückweisungsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst - mit der Vorinstanz - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist das am 6. Oktober 2000 erlassene und am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf den vorliegenden Fall insoweit anwendbar, als der nach seinem In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2003 zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). Keine Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003.
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1.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]; zur - unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden - Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität [Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 und 8 ATSG] siehe BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier angesichts des Rentenbeginns am 1. Juni 2002 [siehe Erw. 2.1 hernach] massgebenden Fassung; vgl. BGE 130 V 98 f. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; Urteil V. vom 14. September 2005 [I 323/05] Erw. 3.1) sowie die für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen massgebende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV (hier: in der bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen Fassung) bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis; AHI 2002 S. 64 Erw. 1 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], 2001 S. 278 Erw. 1a [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00], je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 351 f. Erw. 3.5.3 und 3.5.4).
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2.
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2.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen lumboradikulären Reiz- und sensorischen Ausfallsyndroms S 1 rechts sowie eines therapieresistenten cervikalen Schmerzsyndroms (ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik) in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist ab 15. Juni 2001 während eines Jahres vollständig arbeitsunfähig und anschliessend im Umfang von mindestens 50 % erwerbsunfähig (invalid), sodass er nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ab 1. Juni 2002 Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG). Zu prüfender Streitpunkt ist deren Umfang - Vorinstanz und Verwaltung anerkennen den Anspruch auf eine halbe Rente, während der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente verlangt - sowie die von der IV-Stelle verfügte und vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung auf 1. Oktober 2002.
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2.2
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2.2.1 Soweit das kantonale Gericht für den Zeitraum vom 15. Juni 2002 (Entstehung des Rentenanspruchs; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bis Ende September 2002 gestützt auf den Bericht des Spitals Y.________, Rehabilitationszentrum, vom 15. Oktober 2002, das Gutachten des Spitals Z.________, Neurochirurgische Klinik, vom 15. Januar 2003 sowie eine schriftliche Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 25. März 2003 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich wenig belastenden, (ausgewogen) wechselbelastenden Tätigkeiten ausgeht, ist dies entgegen den Einwänden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt die Gesamtwürdigung der erwähnten Arztberichte ein kohärentes und schlüssiges Bild: Nachdem die Ärzte des Spitals Z.________ aufgrund einer am 18. Juni 2002 durchgeführten Untersuchung zum Ergebnis gelangt waren, der Beschwerdeführer sei "durchaus in der Lage, körperlich wenig belastende Tätigkeiten, welche ihm die Möglichkeit des Positionswechsels geben", auszuüben, und einen Einstieg ins Arbeitsleben zu anfänglich 50 % (mit anschliessender, kontinuierlicher Steigerung) als zumutbar erachtet hatten (Gutachten vom 15. Januar 2003), sodann eine Arbeitsunfähigkeit im Bericht des Spitals Y.________ - nach ambulanten Untersuchungen vom 30. August und 14. Oktober 2002 - gar verneint worden war und auch der langjährig behandelnde, in einem Vertrauensverhältnis zum Versicherten stehende Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2003 eine mindestens 50%ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten für den fraglichen Zeitraum bestätigt hatte (leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben "vermutlich zumutbar [...], eventuell aber auch nur ein Pensum von 50 % möglich gewesen"), ist überwiegend wahrscheinlich, dass letztere Einschätzung jedenfalls die untere Grenze der damaligen, aus medizinisch-theoretischer Sicht möglichen und zumutbaren Leistungsfähigkeit bezeichnet. Für eine zusätzliche, durch ein krankheitswertiges psychisches Leiden bedingte Leistungsverminderung enthalten die Akten nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Namentlich besteht diesbezüglich - soweit den Zeitraum Juni bis September 2002 betreffend - kein weiterer Abklärungsbedarf, woran der nach dem Einspracheentscheid verfasste Bericht der Psychiatrischen Dienste W.________ vom 16. März 2004 nichts ändert.
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2.2.2 Zu Recht wendet der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nichts mehr gegen den für Juni 2002 (Rentenbeginn) vorgenommenen, vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich gemäss Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 ein. Dieser hält den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen in allen Punkten stand, und es besteht im Lichte der Akten und Parteivorbringen kein Anlass, darauf zurückzukommen (BGE 110 V 53). Mithin bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 58'283.- und einem - richtigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (Erw. 2.2.1 hievor) und eines sog. leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) ermittelten - Invalideneinkommen von Fr. 24'606.-, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet (dazu BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte Erw. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]) 58 % resultiert. Die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 2002 ist demnach rechtens.
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2.3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung per 1. Oktober 2002.
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2.3.1 Gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 15. Oktober 2002 bestanden nach Untersuchungen vom 30. August und 14. Oktober 2002 keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen, eine radikuläre Reizung oder anderweitige Pathologien; die geklagten Beschwerden seien klinisch von sehr geringem Krankheitswert, und aktuell bestehe "keine Arbeitsunfähigkeit mehr". Im Lichte dieser ärztlichen Einschätzung ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung den Zeitpunkt, in welchem von einer - aus medizinischer Sicht, namentlich auch gemäss Gutachten des Spitals Z.________ vom 15. Januar 2003 (Untersuchungsdatum: 18. Juni 2002) möglichen und zumutbaren - Angewöhnung und Anpassung des Beschwerdeführers an seine gesundheitlichen Behinderungen mit kontinuierlicher Steigerung des Arbeitspensums in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % auf 100 % und damit von einer revisionsrechtlich zu berücksichtigenden (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 255) Verbesserung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist, auf 1. Oktober 2002 datierten. Zur Korrektur des für diesen Stichtag ermittelten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10,5 % besteht dabei kein Anlass.
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2.3.2 Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Oktober 2002) betrifft, ist auf den massgebenden Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. Erw. 1.2 hievor) zu verweisen, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1); sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine revisionsrechtliche Anpassung nach dieser Bestimmung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen ist. Letzteres stellt jedoch den Normalfall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann (vgl. Urteile S. vom 24. Januar 2000 [I 639/99] Erw. 2c, ferner P. vom 14. Dezember 2004 [I 486/04] Erw. 3.1). Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann aufzuheben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, d.h. sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 232 f.). Eine solche Gewissheit bestand hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Oktober 2002 noch nicht, weshalb die Rente entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung nicht bereits auf den 1. Oktober 2002, sondern gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ("Dreimonatsfrist") erst auf den 1. Januar 2003 aufzuheben ist.
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2.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine anspruchserhebliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands bis zum Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 weder ausgewiesen noch besteht - im Sinne des Eventualbegehrens - hinreichender Anlass zu ergänzenden Abklärungen in diesem Punkt. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. So bestreitet der Hausarzt Dr. med. R.________ in seinem Schreiben vom 24. November 2004 die Annahme einer aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbarerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten nicht, sondern rückt lediglich die - im vorliegenden Zusammenhang nicht beachtlichen - tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Reintegration in den Arbeitsprozess ins Licht. Auch der Hinweis auf eine langsame Zunahme der Beschwerden "in den letzten Monaten" vermag die bisherige Einschätzung des Leistungsvermögens nicht umzustossen; die - vom Arzt weder hinsichtlich des Ausmasses noch der Ursächlichkeit näher beleuchtete - Verstärkung der Schmerzsymptomatik korrespondiert nicht notwendigerweise mit einer Verminderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Nachdem die Ausführungen des Dr. med. R.________ keine triftigen Anhaltspunkte für neue medizinische Befunde und eine seit Oktober 2002 eingetretene Verschlechterung des objektiven Leistungsvermögens enthalten, geben sie mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum keinen Anlass für Weiterungen. Ferner enthält auch der nach dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 ergangene und daher hier grundsätzlich unbeachtliche Bericht des Spitals Z.________ vom 16. März 2004 keine Angaben, welche die Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Frage stellen und zusätzliche Abklärungen zum Leistungsvermögen im hier zu beurteilenden Zeitraum als angezeigt erscheinen lassen. Wohl war auch hier davon die Rede, dass der Beschwerdeführer seit Monaten über zunehmende nuchale Schmerzen geklagt hatte, weshalb schliesslich am 23. Februar 2004 (Hospitalisation vom 20. Februar bis 27. Februar 2004) eine Operation - mit anschliessend vorerst 100%iger Arbeitsunfähigkeit - durchgeführt wurde. Letztere Massnahme aber war (zwecks Schmerzlinderung) schon im Gutachten des Spitals Z.________ vom 15. Januar 2003 in Betracht gezogen worden, welches im Übrigen auch bereits die im Bericht vom 16. März 2004 erwähnte Diagnose einer medianen, zervikalen Diskushernie C3/4 enthält. Angesichts der Aussage im erwähnten Bericht aus dem Frühjahr 2004, dass Angaben über weitere "mögliche Arbeitsunfähigkeiten" nach der Operation erst ab 7. April 2004 (nach einer ersten postoperativen Kontrolle) gemacht werden könnten, sind von zusätzlichen Abklärungen zu den hier allein interessierenden Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zum Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 274).
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2.3.4 Mit Vorinstanz und Verwaltung ist auch die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von spätestens März 2003 (erstmalige Verabreichung eines Antidepressivums im Spital Y.________) bis Dezember 2003 eingetretene Verschlechterung des psychischen Zustands zu verneinen. Der ausgewiesene Einsatz eines Antidepressivums durch das Spital Y.________ im März 2003 hinderte die dort behandelnden Ärzte nicht daran, eine psychische Erkrankung ausdrücklich zu verneinen und eine 100%ige Leistungsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu bejahen. Nachdem der Beschwerdeführer Unverträglichkeiten mit den zugeführten Medikamenten (Remeron [durch Spital Y.________]; Fluoxin [durch Hausarzt]) zeigte und deren Verabreichung eingestellt worden war, wurden bis Februar 2004 offenbar von keiner Seite Schritte in Richtung einer fachärztlich betreuten Linderung der psychischen Problematik unternommen. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass dafür keine Notwendigkeit bestand. Eine solche könnte nach Lage der Akten frühestens ab Januar 2004 - mithin nach dem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 - als ausgewiesen gelten, als der Versicherte erstmals vom Hausarzt an die Psychiatrischen Dienste W.________ überwiesen wurde (gemäss schriftlicher Auskunft des Dr. med. R.________ vom 26. August 2005). Dies gilt umso mehr, als die ab Februar 2004 behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Dienstes W.________ auf die Frage des Rechtsvertreters, seit wann das von ihnen diagnostizierte Leiden (mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen; ICD-10: F32.11; mit aktuell 100%iger Arbeitsunfähigkeit [ohne Differenzierung nach bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit und ohne Bezugnahme auf den zuvor erfolgten operativen Eingriff im Spital Z.________ mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit] gemäss Bericht der Psychiatrischen Dienstes vom 16. März 2004), die Antwort gaben: "Unbekannt, anamnestisch seit mehreren Monaten". Die Anamnese allein aber bildet - aus rechtlicher Sicht - keine hinreichend verlässliche Basis für die Beurteilung des objektiv vorhandenen Leistungsvermögens. Auch insoweit hält es beweisrechtlich stand, dass Vorinstanz und Verwaltung den Beginn einer allfälligen - gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machenden (vgl. BGE 130 V 71 ff.) - Verschlechterung des psychischen Zustands auf die Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 datierten.
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2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer von 1. Juni bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wogegen ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 zu verneinen ist.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu Las ten der IV-Stelle zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2005 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2003 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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