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Informationen zum Dokument  BGer I 792/2005  Materielle Begründung
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BGer I 792/2005 vom 15.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 792/05
 
Urteil vom 15. März 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
V.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
V.________, geboren 1953, arbeitete von Februar 1991 bis zu seiner Entlassung wegen Mängeln im Verhalten und der Leistung auf Ende 1998 als Mitarbeiter für die Firma S.________; anschliessend bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 27. Juni 2000 stürzte V.________ beim Holzabladen, nachdem er über ein Kantholz gestolpert war, und am 4. September 2000 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit mit dem Velo. Er meldete sich am 9. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 23. Februar 2001 sowie einen Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 4. April 2001 (mit Vorakten) einholte. Weiter veranlasste die Verwaltung eine Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 25. März 2003), und holte die Akten des Unfallversicherers (insbesondere Bericht der Klinik R._________ vom 6. Februar 2001) ein. Die IV-Stelle erachtete V.________ für leidensangepasste Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig und sprach ihm mit Verfügung vom 29. August 2003 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente zu. Im Einspracheentscheid vom 29. März 2004 nahm die Verwaltung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % sowie einen Invaliditätsgrad von 66 % an, bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente und gewährte mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente.
 
Mit Verfügung vom 22. August 2002 sprach der zuständige Unfallversicherer V.________ bei einem Invaliditätsgrad von 34 % eine Invalidenrente zu, was durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2003 bestätigt wurde.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 gut, soweit darauf einzutreten war, und sprach V.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente zu.
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
 
V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Abschliessend lässt sich die IV-Stelle nochmals vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
2.1 Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Der Versicherte hat sich bereits im Jahr 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen diejenige Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen (BGE 130 V 445); dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
 
3.
 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage der Höhe des Invaliditätsgrades.
 
3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. I.________ ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Für den Einkommensvergleich zieht die Vorinstanz den zuletzt bei der Firma S.________ erzielten Lohn als Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) herbei, den sie aufgrund der Zahlen in der Publikation "Die Volkswirtschaft" der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2002 anpasst. Das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) legt das kantonale Gericht aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung fest und berücksichtigt einen behinderungsbedingten Abzug von 15 %. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 67 % ab 2002.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende IV-Stelle rügt einzig, dass das Valideneinkommen zwar gestützt auf das zuletzt verdiente Gehalt bei der Firma S.________ festzusetzen sei, jedoch die Anpassung an die Lohnentwicklung nicht nach den Zahlen der "Volkswirtschaft" zu erfolgen habe. Vielmehr seien diejenigen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Publikation "Lohnentwicklung" massgebend.
 
3.2 Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit 40 % arbeitsfähig ist.
 
3.3 Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist - entgegen Vorinstanz und Beschwerde führender Verwaltung - nicht vom zuletzt verdienten Lohn auszugehen, da der Versicherte seine Stelle bei der Firma S.________ bereits auf Ende 1998 aus invaliditätsfremden Gründen verloren hatte und deshalb auch im Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig wäre. Weil jedoch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner ohne Invalidität weiterhin einer Hilfsarbeit nachginge, ist auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen. Dabei ist der branchenunspezifische Zentralwert massgebend, da entsprechend der bisherigen Erwerbsbiographie anzunehmen ist, der Versicherte würde wenig anspruchsvolle Tätigkeiten in der ganzen Wirtschaft ausüben.
 
Da der Versicherte im Weiteren keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf denselben Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 5.2). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % (Erw. 3.2 hievor) und einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 66 % (60 % entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie zusätzlich 6 % infolge des Abzuges um 15 % von der Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %). Der durch die Vorinstanz auf 15 % festgesetzte leidensbedingte Abzug ist nicht zu beanstanden, sind die gemäss Rechtsprechung massgebenden Gesichtspunkte (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) vom kantonalen Gericht doch berücksichtigt worden (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.2 ff.).
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Dem Beschwerdegegner kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 152 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2005 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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