BGer U 424/2005 | |||
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BGer U 424/2005 vom 15.03.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 424/05
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Urteil vom 15. März 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels,
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gegen
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Generali Versicherungen, Rechtsdienst, Rue de la Fontaine 1, 1211 Genf 3, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 29. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene R.________ war mit einem Arbeitspensum von rund 80 % beim Spital C.________ angestellt und dadurch bei der Generali Allgemeine Versicherungen (nachfolgend: Generali) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. März 2003 wurde sie auf der Autobahn in eine Streifkollision verwickelt. Wegen Kopfschmerzen und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule wurde am folgenden Tag eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei bis vier Tage attestiert. Am 12. März 2003 bestätigte Dr. med. B.________ Kopfschmerzen, eine leichte Einschränkung der Drehbewegung in der HWS sowie Druckdolenz der Schulter lateral. Dabei diagnostizierte er eine leichte Zerrung im Bereich der HWS und stellte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 31. März 2003 fest. Ab 1. April 2003 attestierte der Arzt eine volle Arbeitsfähigkeit und ab 18. Juni 2003 den Behandlungsabschluss. Die Generali übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Am 1. April 2003 nahm die versicherte ihre Arbeit wieder auf und im Juni 2003 suchte sie einen Chiropraktor auf. Nach weiteren ärztlichen Behandlungen und Abklärungen verneinte die Generali mit Verfügung vom 3. September 2004 ihre Leistungspflicht über den 1. September 2003 hinaus mit der Begründung, die auch nach diesem Datum bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf das Unfallereignis vom 8. März 2003 zurückzuführen, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Generali nach Vornahme weiterer Abklärungen mit Entscheid vom 13. Mai 2005 ab.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihr ab 1. September 2003 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 29. September 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr unter Entschädigungsfolge für das kantonale sowie für das vorliegende Verfahren ab 1. September 2003 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
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Die Generali schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Generali auch über den 1. September 2003 hinaus Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder) für das Unfallereignis vom 8. März 2003 zu erbringen hat, oder ob sie ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt zu Recht eingestellt hat.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig wurde auch dargelegt, dass, wenn durch ein Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn entweder der krankhafte Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Dafür ist der Unfallversicherer beweispflichtig (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Festzuhalten ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2 mit Hinweisen) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid hauptsächlich auf das medizinische Gutachten des Kantonsspitals S.________ vom 28. Juli 2004, welches auf eine rheumatologische, neurologische und neuropsychologische Beurteilung abstellt. Darin diagnostizierten Dr. med. E.________ und Dr. med. M.________ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. März 2003 mit nachfolgendem zervikozephalem Syndrom, minimale bis geringe kognitive Störungen, Migräne sowie geringgradige Coxarthrose beidseits. Im Anschluss an den Unfall habe die Patientin - auch wenn der Unfallmechanismus nicht typisch für ein HWS-Distorsionstrauma gewesen sei - ein für ein HWS-Distorsionstrauma typisches zervikozephales Syndrom entwickelt. Dieses habe sich im Verlauf der nachfolgenden vier Wochen gebessert. Aktuell bestünden keine Beschwerden mehr. Die von der Patientin geklagten Kopfschmerzen, an denen sie bereits vor dem Unfall gelitten habe, seien typisch für eine Migräne und würden daher nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen. Im Vordergrund der Beschwerden stehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Syndrom eher unwahrscheinlich sei, da es beim Unfall zu keiner Verletzung im Bereich der LWS gekommen sei und die Patientin die Beschwerden im Bereich der LWS erst ca. sechs Monate nach dem Unfall entwickelt habe. Im erlernten Beruf als Direktionsassistentin im Gastgewerbe sei die Versicherte in Tätigkeiten, die den Rücken nicht belasten würden, aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
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Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, nach der Lage der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2003 eine HWS-Verletzung erlitt. Einzelne, zum typischen Beschwerdebild gehörende Beeinträchtigungen seien soweit ersichtlich unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten. Der Unfall habe die vorbestehende Migräne und ein cervicocephales Syndrom mit cervicovertebralen Rückenschmerzen ausgelöst bzw. aktiviert. Das kantonale Gericht hat sodann festgestellt, dass das Gutachten vom 28. Juli 2004 und ein ergänzender Bericht vom 24. Februar 2005 zur Frage, ob die Beschwerden im Sinn einer Mitursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, klar Stellung nehmen und sie verneinen, weil überzeugend dargetan worden sei, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben. Aus einem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 15. März 2005 gehe zwar der diagnostizierte Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung hervor. Bezüglich dieser Diagnose werde eine Unfallkausalität allerdings weder behauptet noch sei sie aus dem erwähnten Bericht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin selbst verneine offenbar das Vorliegen von psychischen Komponenten, weshalb kein Anlass bestehe, die diesbezügliche Unfallkausalität näher zu prüfen. Unter diesen Umständen könne auch die Frage der adäquaten Kausalität offen bleiben.
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2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Rügen. Sie führt insbesondere aus, sowohl die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. A.________ wie auch die Ärzte der Klinik G.________ würden von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgehen. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz würden sich zu Unrecht auf das Gutachten des Kantonsspitals S.________ stützen, welches weder nachvollziehbar noch schlüssig sei. Die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid seien nicht begründet. Dabei sei fälschlicherweise von einem leichten Unfallereignis ausgegangen worden, wobei die Beschwerdeführerin nach wie vor an Schmerzen an der Halswirbelsäule leide. Zudem seien die Kopfschmerzen nach dem Unfall nicht mit einem Migränekopfschmerz zu vergleichen. Für die Verneinung des weiteren Bestehens eines natürlichen Kausalzusammenhangs sei der Versicherungsträger beweispflichtig, wozu das vorliegende Gutachten nicht genüge.
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2.3 Diese Beanstandungen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend widerlegt. Soweit die Beschwerdeführerin die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann daher vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Ergebnisse sind in jeder Hinsicht überzeugend geprüft worden, sodass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
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Nach dem Gesagten wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. März 2003 und den auch nach dem 1. September 2003 geklagten Gesundheitsbeschwerden zu Recht verneint. Die Einstellung der Versicherungsleistungen ab diesem Zeitpunkt ist somit zu bestätigen.
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3.
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Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht nach ständiger Praxis keine Parteientschädigung zu (BGE 123 V 309 Erw. 10).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 15. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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