BGer U 471/2005 | |||
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BGer U 471/2005 vom 15.03.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 471/05
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Urteil vom 15. März 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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L.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 3. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene L.________ arbeitete ab 1. April 1972 bei der Bauunternehmung X.________ SA. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 5. August 1997 verunfallte L.________ in den Ferien. Es verblieb der praktisch vollständige Verlust des Visus rechts sowie des stereoskopischen Sehens. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 1999 sprach die SUVA L.________ in Bestätigung ihrer Verfügung vom 10. Februar 1999 unter anderem eine ab 1. Februar 1999 laufende Invalidenrente von monatlich Fr. 377.- (Invaliditätsgrad: 10 %) zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Januar 2000 ab. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Einholung eines Gutachtens zur Frage der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und allenfalls des Leistungsvermögens wegen der Sehbehinderungen).
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Am 13. November 2003 wurde L.________ in der Klinik Y.________ von Dr. med. M.________, Chefarzt-Stellvertreter der Klinik, untersucht. Zum Gutachten vom 4. Dezember 2003 nahm Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA am 27. Januar 2004 Stellung. Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen mit der Rechtsvertreterin des Versicherten erliess die SUVA am 8. Juni 2004 eine Verfügung, mit welcher sie L.________ auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. Februar 1999 eine Rente von monatlich Fr. 753.- (ohne Teuerungszulage) zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad auf 27 %. Dies ergab eine höhere monatliche Rente von Fr. 1016.-.
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B.
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Die Beschwerde des L.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % zuzusprechen.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, allenfalls eine reformatio in peius. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Vorliegend geht es um den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Dabei sind der Leistungsbeginn (1. Februar 1999) und in Bezug auf die Invaliditätsbemessung (vgl. dazu alt Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG und Art. 16 ATSG sowie BGE 114 V 313 Erw. 3a und RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03]) das Valideneinkommen (Fr. 54'990.- für 1998) und die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE 98; vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 f. Erw. 3b/aa) unbestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Punkte. Streitig sind die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit, das noch in Betracht fallende Arbeitsmarktsegment sowie die Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75.
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2.
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Die SUVA ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») von Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4268.- ausgegangen (LSE 98 S. 25 TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden ergab sich ein hypothetischer Jahreslohn von rund Fr. 53'650.- (12 x Fr. 4268.- x 41,9/40). Diese Summe reduzierte der Unfallversicherer in Anwendung von BGE 126 V 75 um 25 %, weil gemäss dem ophthalmologischen Gutachten vom 4. Dezember 2003 auch bei Arbeiten, die wenig Ansprüche an die Stereopsis stellten, vermehrte Pausen oder eine kürzere Tagesarbeitszeit nötig seien. Dies führe zu einer geschätzten Reduktion der Leistungsfähigkeit von rund 25 %. Daraus resultierte ein trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 40'237.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'990.- ergab sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Einspracheentscheid vom 29. November 2004).
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Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsbemessung der SUVA in allen Teilen bestätigt. Insbesondere hat es die Vorinstanz abgelehnt, beim Invalideneinkommen vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich «Gartenbau» von Fr. 3351.- auszugehen.
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3.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird richtig festgehalten, dass einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht durch einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 75 Rechnung zu tragen ist. Vielmehr ist von einer entsprechend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es kann mit anderen Worten keinen Unterschied machen, im Rahmen eines Vollzeitpensums lediglich 75 % der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwartenden Leistung oder bei einem Arbeitspensum von 75 % die volle Leistung zu erbringen. Der erwähnte Abzug vom Tabellenlohn will der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus bestimmten Gründen (persönliche, berufliche und leidensspezifische Merkmale) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verwertet werden kann (BGE 126 V 80 oben). So kann es beispielsweise aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus eine Rolle spielen, ob bei einem entsprechend reduzierten Arbeitspensum eine volle Leistung möglich ist, oder ob dieselbe Leistung lediglich im Rahmen eines Vollzeitpensums erbracht werden kann und auch bei reduziertem Arbeitspensum mit einer gewissen Leistungseinbusse zu rechnen ist.
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Im Weitern kann einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit allenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik auf einen anderen als auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt wird (BGE 129 V 483 Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [U 240/99]). Diese Ausnahmeregelung kommt indessen nur zum Zuge, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 348 f. Erw. 3c/cc).
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4.
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4.1 Im ophthalmologischen Gutachten vom 4. Dezember 2003 werden im Wesentlichen folgende unfallversicherungsrechtlich relevante Diagnosen genannt: Funktionelle Einäugigkeit rechts bei Status nach doppelter Bulbusperforation durch Metallfremdkörper im September 1997, sekundärer Strabismus divergens des rechten Auges mit leichten Doppelbildern, Presbyopie (Alterssichtigkeit). In der Beurteilung führt der Experte aus, der Verlust des räumlichen Sehens (Stereopsis) stelle die Hauptbehinderung bei einer funktionellen Einäugigkeit dar. Diese Fähigkeit werde zur Beurteilung der Tiefenverhältnisse bis etwa zu einer Distanz von fünf Metern gebraucht. Je nach Tätigkeit spiele das räumliche Sehen eine mehr oder weniger bedeutsame Rolle. Sehr wichtig sei die Stereopsis unter anderem bei Montagearbeiten oder zum genauen Abmessen. Leute ohne die Fähigkeit räumlichen Sehens brauchten für die meisten Tätigkeiten mehr Zeit, da sie dabei vermehrte Kontrollen durchführen müssten. Es sei nachvollziehbar und entspreche steter Beobachtung, dass bei nur einem funktionellen Auge wegen dieser erhöhten Aufmerksamkeit eine schnellere allgemeine Ermüdung auftrete. Im presbyopen Alter sei diese Ermüdbarkeit noch ausgeprägter. Beim Exploranden komme dazu, dass am rechten Auge nicht eine vollständige Erblindung bestehe. Es verbleibe das periphere Gesichtsfeld. Wegen der schlechten zentralen Sehschärfe habe sich indessen ein sekundärer Strabismus divergens von ca. 15o entwickelt. Das rechte nun schielende Auge könne nicht vollständig «ausgeblendet» werden, so dass in gewissen Situationen ein unscharfes Doppelbild entstehe. Unter Berücksichtigung, dass die Funktionseinbusse im Presbyopie-Alter eingetreten sei und ein sekundärer Strabismus vorliege, bestehe für Tätigkeiten, die eine geringere Stereopsis benötigten, eine um rund 25 % reduzierte Leistung. Feinere handwerkliche Arbeiten und Montagearbeiten erforderten in der Regel ein besseres räumliches Sehen. Solche Beschäftigungen hätten sich in der Eingliederungsstätte Valens als nicht sinnvoll erwiesen. Ebenso seien Arbeiten am Bildschirm sowie Tätigkeiten in der Nacht ungeeignet. Wenig Ansprüche an die Stereopsis stellten allgemeine Hilfsarbeiten z.B. in der Gärtnerei und in der Landwirtschaft. Dabei beständen auch hier direkt auf Grund der Sehbehinderung Einschränkungen wie bei Arbeiten mit ungeschützten rotierenden Geräten (Kettensäge) oder solchen, die ein präzises Einpassen erforderten.
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4.2
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4.2.1 Auf Grund der schlüssigen Darlegungen im ophthalmologischen Gutachten vom 4. Dezember 2003 ist die Leistungsfähigkeit auch in den an sich in Betracht fallenden, leidensangepassten Tätigkeiten im Umfang von mindestens 25 % eingeschränkt. Davon ging auch die SUVA im Einspracheentscheid vom 29. November 2004 im Hinblick auf die spezielle zusätzliche Problematik eines sekundären Strabismus aus. Wenn der Unfallversicherer in der Vernehmlassung nunmehr den Standpunkt vertritt, es bestehe in zahlreichen Berufen volle Arbeitsfähigkeit, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Daran ändert die «Ärztliche Beurteilung» des Dr. med. F.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin vom 27. Januar 2004 nichts.
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4.2.2 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt es trotz des fehlenden räumlichen Sehvermögens sowie des Strabismus divergens rechts auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit für den Versicherten genügend zahlreiche realistische Betätigungsmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dem ophthalmologischen Gutachten vom 4. Dezember 2003 lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere wird nicht ausschliesslich eine Beschäftigung im Gartenbau oder in der Landwirtschaft als geeignet bezeichnet. Vielmehr wird dieses Tätigkeitsfeld auf Grund der positiven Erfahrungen im Rahmen der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Klinik Valens beispielhaft genannt. In Betracht fallen indessen auch etwa Hilfstätigkeiten in einem Lager, Magazin oder Depot sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Industrie. Es besteht daher kein Anlass, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE 98 nicht vom durchschnittlichen Lohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsiveau 4) in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors von Fr. 4268.- auszugehen.
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4.2.3 Nach Auffassung der SUVA ist ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 nicht gerechtfertigt. Zur Begründung verweist der Unfallversicherer auf die Urteile B. vom 10. August 2005 (U 343/04) und Z. vom 25. September 2001 (U 122/01). Diesen Entscheiden kommt hier jedoch keine präjudizielle Bedeutung zu. In beiden Fällen bestand die gesundheitliche Beeinträchtigung im Wesentlichen im Verlust des Stereosehens. Sodann war die Leistungsfähigkeit bei vollzeitlicher Ausübung einer geeigneten Tätigkeit grundsätzlich nicht eingeschränkt. Vorliegend kommt indessen der ebenfalls unfallbedingte sekundäre Strabismus divergens rechts dazu. Diese zusätzliche Beeinträchtigung wirkt sich nicht bloss auf die Leistungsfähigkeit aus, sondern engt auch das Spektrum möglicher erwerblicher Betätigungen ein. Insbesondere sind - heutzutage weit verbreitete - Arbeiten am Bildschirm und auch Tätigkeiten in der Nacht weniger geeignet. Wird weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer beim Erlass des Einspracheentscheides bereits 55 Jahre alt war und auch bei reduziertem Arbeitspensum mit einer Leistungseinbusse zu rechnen ist, rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn.
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4.3 Es ist somit für 1998 von einem Invalideneinkommen von Fr. 36'214.- (Fr. 53'650.- x 0,75 x 0,9) auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'990.- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Der Einkommensvergleich für die Jahre 1999 (Rentenbeginn) bis 2004 (Einspracheentscheid) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2; BGE 128 V 174) ergibt denselben Invaliditätsgrad.
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5.
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Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2005 aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. November 2004 dahingehend abgeändert wird, dass der Invaliditätsgrad auf 34 % erhöht wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 15. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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