BGer 1P.48/2006 | |||
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BGer 1P.48/2006 vom 16.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.48/2006 /gij
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Urteil vom 16. März 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,
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gegen
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Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Aufhebung der Einstellungsverfügung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Bremgarten führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs/Veruntreuung. Es wurde ihm vorgeworfen, gegenüber der Versicherung den Diebstahl seines geleasten Personenwagen "Audi A8 4.2 Quattro" vorgetäuscht und den Kilometerstand im Zeitpunkt des Diebstahls viel zu tief angegeben zu haben.
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B.
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Am 14. September 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, weil der Nachweis, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden sei, nicht erbracht werden könne. Die Tatsache, dass das Fahrzeug beim Diebstahl einen Kilometerstand von ungefähr 176'000 und damit einen Wert von Fr. 31'700.-- gehabt habe, der Beschuldigte hingegen immer von einem Kilometerstand von 85'000 bis 90'000 (mit einem geschätzten Wert von Fr. 53'300.--) gesprochen habe, bedeute noch keine betrügerische Absicht.
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C.
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Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Versicherung Y.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Am 22. Dezember 2005 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs fortzusetzen.
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D.
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Gegen den Beschwerdeentscheid hat X.________ am 26. Januar 2006 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie seiner Verteidigungsrechte (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK) und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Obergericht.
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E.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Versicherung Y.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem eine Einstellungsverfügung aufgehoben und die Fortsetzung des Strafverfahrens angeordnet wird. Dieser Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar.
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Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG).
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Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren, dem Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen). Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht.
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Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Dies ist auch nicht ersichtlich: Er wird im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die Möglichkeit haben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und wird allfällige Verletzungen seiner Verteidigungsrechte im kantonalen Strafverfahren oder allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Endentscheid geltend machen können.
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2.
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Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG). Die Versicherung Y.________ ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren gemäss Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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