BGer 2A.133/2006 | |||
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BGer 2A.133/2006 vom 16.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.133/2006 /vje
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Urteil vom 16. März 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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ehemals Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung (Art. 13c ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. Februar 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Sri Lanka. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn am 16. Januar 2006 in Ausschaffungshaft, nachdem er nach einem kurzen, illegalen Aufenthalt in der Schweiz versucht hatte, mit einem nicht ihm zustehenden Pass nach Kanada weiterzureisen. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte die Haft am 17. Januar 2006 und bestätigte sie bis zum 15. April 2006. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 lehnte er ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 2. März 2006 wies das Bundesamt für Migration das nach seiner Anhaltung von X.________ gestellte Asylgesuch ab und hielt ihn an, die Schweiz bis zum 27. April 2006 zu verlassen. Im Anschluss hieran wurde die Ausschaffungshaft am 3. März 2006 beendet.
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1.2 X.________ gelangte am 6. März 2006 über seinen Rechtsvertreter mit dem Antrag an das Bundesgericht, die Verfügung des Haftrichters vom 20. Februar 2006 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen; zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Der Haftrichter verzichtete am 9. März 2006 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 13. März 2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Anwalt von X.________ teilte am 10. März 2006 (Eingang am 14. März 2006) mit, dass die Beschwerde zwar hinsichtlich der Haftentlassung gegenstandslos erscheine, hingegen nicht bezüglich des Entschädigungsgesuchs. Das Bundesamt für Migration reichte am 14. März 2006 den bei ihm am 8. März 2006 eingeholten Amtsbericht über den Stand des Asylverfahrens ein.
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2.
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2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG; BGE 131 II 670 E. 1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner Ausschaffung oder Freilassung praxisgemäss grundsätzlich kein praktisches Interesse mehr daran, dass der vorgängige Haftentscheid auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom 8. Mai 1998, E. 2a). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (Beschlüsse 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 2b, bzw. 2A.213/1995 vom 6. Juli 1995, E. 1b). Allfällige Schadenersatzansprüche lassen das aktuelle Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids nicht fortbestehen, da das Staatshaftungsverfahren hinreichenden Schutz bietet, um angebliche Rechtsverletzungen - auch solche von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK - wirksam geltend machen zu können (BGE 125 I 394 ff.; 110 Ia 140 E. 2a; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.132 und 7.116); das entsprechende Begehren wurde hier zudem unzulässigerweise erst vor Bundesgericht gestellt (vgl. BGE 129 I 139 ff.). Auf die Eingabe des Beschwerdeführers, der vor deren Einreichung aus der Haft entlassen worden ist, kann demnach nicht eingetreten werden.
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2.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist unter diesen Umständen nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG): Die Beschwerde hatte - nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft befand - mit Blick auf die dargelegte Praxis zum Vorn-herein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Dass sein Anwalt über die Haftentlassung offenbar nicht informiert war, ändert hieran nichts; es wäre am Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder gewesen, der offenbar Kontakte zum Rechtsvertreter unterhielt, diesen rechtzeitig hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 formlos weggewiesen worden, bevor er um Asyl ersucht hatte, womit seine Ausschaffungshaft vorerst aufrechterhalten werden durfte (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.108) und seine Eingabe deshalb vermutlich hätte abgewiesen werden müssen; auf das Entschädigungsgesuch wäre mangels Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen. Es rechtfertigt sich dennoch, keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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