BGer 6P.138/2005 | |||
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BGer 6P.138/2005 vom 16.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.138/2005
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6S.428/2005/hum
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Urteil vom 16. März 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Hans Baumgartner und Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV (Strafverfahren; rechtliches Gehör, Willkür); Anordnung eines Gutachtens
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(Art. 13 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
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vom 14. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 9. Juni 2003, um ca. 18.50 Uhr, auf der Reppischtalstrasse in Stallikon im Bereich einer Baustelle mit seinem Personenwagen in eine mobile Lichtsignalanlage und beschädigte sie. Obwohl er den Schaden bemerkt hatte, entfernte er sich von der Unfallstelle und fuhr zu seiner Lebenspartnerin in Adliswil. Dort trank er zusammen mit Gästen eine erhebliche Menge alkoholischer Getränke. Als die Polizei dort eintraf, ordnete sie bei X.________ eine Blutprobe an, welche für die Zeit der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,84 bis 2,04 Gewichtspromillen ergab.
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B.
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Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Affoltern sprach X.________ am 3. Februar 2005 der Vereitelung einer Blutprobe, der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis (unbedingt). Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 14. September 2005 fest, dass das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen sei, und bestätigte im Übrigen die von der Einzelrichterin ausgesprochene Strafe.
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C.
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X.________ erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Das Obergericht hat auf Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Eine Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit beiden Rechtsmitteln reicht der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. Y.________ vom 7. November 2005 ein. Es handelt sich dabei um ein neues Beweismittel, das erst nach Ergehen des an-gefochtenen Entscheids erstellt wurde. Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, äussert sich dieser Bericht zu Behauptungen, die er bereits vor Obergericht vorgebracht hatte. Er soll seinen Standpunkt bekräftigen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass erst die Begründung des angefochtenen Entscheids zur Einreichung dieses Beweismittels Anlass gegeben hätte. Es ist daher nach der Praxis im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). Dasselbe gilt für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der genannte ärztliche Bericht hat daher in beiden Beschwerdeverfahren ausser Acht zu bleiben.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Obergericht kein Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit und allenfalls anzuordnende Massnahmen eingeholt habe. Dieser Vorwurf deckt sich mit der in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Verletzung von Art. 13 StGB (vgl. dazu E. 5). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird (Art. 84 Abs. 2 OG).
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3.
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Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die psychiatrische Behandlung bei Dr. Y.________ lasse nicht auf einen aussergewöhnlichen psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt schliessen, weil sie keinen Bezug zum Unfallgeschehen habe. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Würdigung als willkürlich.
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Wohl trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vor Obergericht in erster Linie wegen seiner Probleme am Arbeitsplatz in die Behandlung bei Dr. Y.________ begab. Doch ist er inzwischen nicht mehr an der ihn belastenden Stelle im Tunnelbau tätig, führt die Behandlung aber wegen anderer Probleme - in der Beziehung zur Freundin und zu den Eltern - weiter. Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Entscheid ist daher nicht falsch. Auch wenn die Probleme des Beschwerdeführers, wie er dies behauptet, teilweise weiter zurückreichen, so trat die Verschärfung, die ihn zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung bewog, doch erst rund ein Jahr nach dem Unfall ein. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinen psychischen Problemen bestehen sollte. Die beanstandete Feststellung erweist sich unter diesen Umständen nicht als willkürlich.
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4.
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Das Obergericht stützt sich bei der Prüfung der Frage, ob eine Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich sei, auch auf ein früheres psychiatrisches Gutachten vom 13. April 2000, in dem eine Trunksucht, aber keine sonstige geistige Störung diagnostiziert wurde. Es erklärt weiter, dass auch der Eindruck an der Hauptverhandlung keinen Anhaltspunkt für eine solche gebe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils verschiedene stärkere Medikamente einnahm, lässt diese Beurteilung nicht als willkürlich erscheinen. Denn es ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Unfallzeitpunkt an einer psychischen Krankheit litt und diese einen Einfluss auf den Unfall gehabt hätte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe schon fast Angst vor sich selber bekommen, dass er einmal einen (sc. seiner Vorgesetzten) packen und in den Senkel stellen könnte, sowie den in der Beschwerde erwähnten früheren Vorfall. Mit dem schliesslich erhobenen Einwand, das Obergericht hätte seinen wiederholten Beteuerungen, er trinke seit Anfang 2004 nicht mehr regelmässig Alkohol und habe am Unfalltag zum letzten Mal Alkohol zu sich genommen, nicht glauben dürfen, setzt sich der Beschwerdeführer zu seinen Aussagen in Widerspruch. Abgesehen davon, dass das Obergericht auch die Alkoholproblematik differenziert würdigt und dabei keineswegs in Willkür verfällt, verstösst eine solche Argumentation gegen Treu und Glauben.
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Alle vorgebrachten Willkürrügen erweisen sich damit als unbegründet.
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5.
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Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Vorinstanz von einer erneuten psychiatrischen Begutachtung abgesehen hat.
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Ausgehend von Art. 13 StGB und der Rechtsprechung zu dieser Norm (vgl. BGE 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a) legt die Vorinstanz ein-gehend dar, weshalb sie keinen Anlass zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erkennt. Sie verweist auf die Tatumstände, auf die Lebensverhältnisse und insbesondere auf das Fehlen einer erneuten Alkoholabhängigkeit. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beurteilung vor allem unter Berufung auf die psychiatrische Behandlung, die er im Mai 2005 aus eigenem Antrieb bei Dr. Y.________ begonnen hat. Er tut jedoch nicht näher dar, inwiefern sich daraus Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit im Unfallzeitpunkt ergeben könnten. Einen solchen Zusammenhang durfte die Vorinstanz vielmehr verneinen, ohne in Willkür zu verfallen (vgl. E. 3). Er bringt im Übrigen auch nicht vor, inwiefern sich sein Geisteszustand seit dem psychiatrischen Gutachten vom 13. April 2000 verändert haben könnte. Anhaltspunkte dafür sind aufgrund der verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich.
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Der Verzicht auf die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verletzt unter diesen Umständen kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Da die Beschwerden von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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