BGer I 699/2005 | |||
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BGer I 699/2005 vom 16.03.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 699/05
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Urteil vom 16. März 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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M.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Erich Züblin, Spalenberg 20, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 2. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1971 geborene M.________, verheiratet und Mutter zweier 1988 und 1993 geborener Töchter, war vom 1. April 1996 bis Ende August 1998 zu 100 % sowie ab 1. September 1998 zu 76 % als Küchenangestellte im Spital B.________ tätig. Auf Grund von Schulterbeschwerden rechts sowie Nackenschmerzen blieb sie ihrer Arbeit ab Oktober 1999 vermehrt fern und nahm diese nach einer am 23. Januar 2001 durchgeführten diagnostischen Arthroskopie sowie einer Subscapularisraffung des Schultergelenkes rechts nicht mehr auf. Am 23. August 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte u.a. Berichte des Arbeitgebers vom 29. August 2001, des Hausarztes Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, vom 26. September und 21. Oktober 2001 sowie 25. März 2002, der Rheumatologischen Klinik F.________ vom 11. Januar 2002 und 31. März/7. April 2003 sowie der Orthopädischen Klinik L.________ vom 4. Februar 2002 ein. Ferner beauftragte sie Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches dieser am 30. November 2002 erstattete, und liess die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 31. Januar 2003). Gestützt darauf ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 37 %, wobei sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 76 %/24 % ausging (Verfügung vom 21. Mai 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004).
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B.
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Im Rahmen des hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahrens wurden weitere Berichte und Expertisen des Dr. med. E.________ vom 23. Februar 2004, 4. April und 23. Mai 2005, des Dr. med. R.________, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 5. Mai 2004, des Dr. med. A.________ vom 16. Juni 2004 sowie der Rheumatologischen Klinik F.________ vom 10./23. August 2004 aufgelegt. Nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bei Dr. med. A.________ im Sinne einer amtlichen Erkundigung eine Stellungnahme vom 3. März 2005 angefordert sowie eine Parteiverhandlung durchgeführt hatte, wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2005 ab.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 2. Februar 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte ist seit Oktober 1999 durchgehend im Umfang von 50 bis 100 % krankgeschrieben, sodass ein allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Oktober 2000 fallen könnte.
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1.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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2.
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2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2).
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2.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
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3.
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Unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 76 % erwerbstätig und zu 24 % im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Streitig sind demgegenüber die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsanteil, die dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen sowie das noch vorhandene Leistungsvermögen im Rahmen der häuslichen Verrichtungen.
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat unter ausführlicher Wiedergabe der einschlägigen medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte und Gutachten der Rheumatologischen Klinik F.________ vom 11. Januar 2002, 31. März/7. April 2003 und 10./23. August 2004, der Orthopädischen Klinik L.________ vom 4. Februar 2002 sowie des Dr. med. R.________ vom 5. Mai 2004, zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin, welche aus somatischer Sicht an einer schmerzhaften Rotatorenmanschettentendopathie beidseits, rechtsbetont, bei Status nach diagnostischer Arthroskopie und offener Subscapularisraffung rechts bei chronischer ventraler Schulterinstabilität mit sekundärem Impingement am 23. Januar 2001 sowie Status nach vermutlich abgelaufener Capsulitis adhaesiva rechts und aktuell aufgelöster Bewegungseinschränkung leidet, auf körperlicher Ebene ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin zwar nicht mehr nachzugehen vermag, die Einschränkungen in einer leidensangepassten Beschäftigung jedoch höchstens 50 % betragen. Dieser Einschätzung opponiert die Versicherte zu Recht nicht. Zu prüfen ist indessen, ob, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, aus den psychiatrischen Abklärungen auf eine weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist.
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4.2
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4.2.1 Mit Bericht vom 26. September 2001 hatte der Hausarzt Dr. med. E.________ erstmals von im Vordergrund des Beschwerdebildes stehenden Zeichen einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen, welche er am 21. Oktober 2001 als Verdachtsdiagnose bestätigte. In ihrem Bericht vom 11. Januar 2002 konstatierten die Ärzte der Rheumatologischen Klinik F.________ eine leichte depressive Entwicklung mit psychosozialen Belastungsfaktoren. Dr. med. E.________ führte am 25. März 2002 aus, dass es neben den somatischen Befunden nun auch deutliche Anzeichen einer somatischen Schmerzstörung gebe, welche eine psychiatrische Evaluation/Begleitung erforderten. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 30. November 2002 kam der Psychiater Dr. med. A.________ zum Schluss, dass die vorhandenen Befunde am ehesten für das Vorliegen einer Neurasthenie sprechen würden. Aus rein psychiatrischer Sicht erachtete er eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich adaptierten Tätigkeit von 50 %, d.h. halbtags oder während fünf Stunden täglich mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, für zumutbar. Am 23. Februar 2004 führte Dr. med. E.________ aus, dass, falls die nochmalige klinische und bildgebende rheumatologische Untersuchung tatsächlich die von der Rheumatologischen Klinik P.________ postulierte, weitgehend unauffällige Situation der rechten Schulter ergeben sollte, angesichts der nunmehr unabweisbaren Schwere der klinischen Behinderung von einer schweren somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Dr. med. R.________ diagnostizierte in seiner Expertise vom 5. Mai 2004 den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Generalisierungstendenz, während Dr. med. A.________ anlässlich seiner ergänzenden Begutachtung vom 16. Juni 2004 sowohl an seiner bisherigen Diagnose einer Neurasthenie wie auch einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit festhielt. Im Bericht der Rheumatologischen Klinik F.________ vom 10./23. August 2004 wurde wiederum der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Generalisierungstendenz sowie auf ein depressives Geschehen vermerkt. Dr. med. E.________ enthielt sich in seinen Stellungnahmen vom 4. April und 23. Mai 2005 schliesslich einer Diagnose und empfahl - anstelle des bisher zur Anwendung gelangten isolierenden diagnostischen Konzepts - den Versuch einer integrierenden Betrachtungsweise der unbestritten gesamthaften Krankheitsrealität der Patientin.
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4.2.2 Aus dieser Aktenlage erhellt, dass die Beschwerdeführerin zwar an psychischen Gesundheitsstörungen leidet, welche aber unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet werden. Dieser Umstand ist jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Dabei gilt es zu beachten, dass sämtliche Ärzte, die sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten, dies, wie sich aus der jeweiligen Diagnosestellung ergibt, in Kenntnis sowohl der somatischen wie auch der psychischen Befunde getan haben. Obgleich deren Zusammenwirken - insbesondere mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit - nicht im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung erfolgt ist, lässt sich aus den Angaben zum verbliebenen Leistungsvermögen mit der Vorinstanz doch der Schluss ziehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens möglich und zumutbar wäre, eine geeignete Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. So schätzten die Ärzte der Rheumatologischen Klinik F.________ die Arbeitsfähigkeit für leichte, wenig schulterbelastende Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu Beginn noch auf 100 % (Bericht vom 11. Januar 2002), präzisierten aber diese Beurteilung, nachdem zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein AHA-Syndrom diagnostiziert worden waren, dahingehend, dass die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten nurmehr 50 % betrage (Bericht vom 31. März 2003). Aus streng rheumatologischer Sicht erachteten die gleichen Ärzte in ihrem Bericht vom 10./23. August 2003 eine mindestens 60 %ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Beschäftigungen als zumutbar. Die Experten der Orthopädischen Klinik L.________ hielten am 4. Februar 2002 - unter Berücksichtigung auch des psychischen Beschwerdebildes - ebenfalls dafür, dass der Versicherten versuchsweise eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei. Der Rheumatologe Dr. med. R.________ führte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2004 aus, dass aus organläsionell fokussierender Sicht des Bewegungsapparates eine mindestens 70 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte Verweisungstätigkeiten bestehe. Das Reintegrationspotential müsse indessen psychiatrisch untersucht werden. Dr. med. A.________ hatte in Kenntnis der körperlichen Beeinträchtigungen in seinen Expertisen vom 30. November 2002 und 16. Juni 2004 sodann eine körperlich angepasste 50 %ige Tätigkeit für zumutbar erklärt.
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In Anbetracht dieser, in ihren Kernaussagen übereinstimmenden ärztlichen Angaben, wonach ohne Berücksichtigung der psychisch begründeten Einschränkungen ein Leistungsvermögen von 60 % und mehr und unter Beachtung auch dieser Beeinträchtigungen ein solches von lediglich noch 50 % besteht, muten die Vorbringen des Dr. med. E.________, die Versicherte sei vollständig (Bericht vom 25. März 2002) oder zumindest im Umfang von 70 % arbeitsunfähig (Bericht vom 23. Februar 2004), widersprüchlich und wenig aussagekräftig an, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Bei Stellungnahmen von Hausärzten ist zudem grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Zusätzliche medizinische Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
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5.
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Dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Tätigkeitsanteil vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns diesbezüglich relevant ist, die Einkommensverhältnisse des Jahres 2000 zu Grunde zu legen (vgl. Erw. 1.1 in fine hievor). Bestehen Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222, 128 V 174).
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5.1 Bezüglich des Einkommens, das die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist grundsätzlich auf den Verdienst abzustellen, welchen sie im Jahr 2000 bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, dem Spital B.________ - das Anstellungsverhältnis wurde auf Ende Oktober 2003 aufgelöst -, gemäss Bericht vom 29. August 2001 erzielt hat. Namentlich ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, dass es sich dabei, jedenfalls mit Blick auf den Grundlohn, um ein zufolge der bereits damals bestehenden Krankheitsbeschwerden reduziertes Einkommen gehandelt hätte. Zu einem Basislohn für ein 76%-Pensum von Fr. 34'762.- (Fr. 2674.- x 13) sind alsdann eine offenbar regelmässig entrichtete Sanierungszulage in Höhe von Fr. 289.20 sowie Sonntagszulagen zu rechnen. Letztere wurden 1999 noch im Betrag von Fr. 1211.60 abgegolten, während sie sich ein Jahr später nurmehr auf Fr. 574.60 beliefen. Diese Verminderung ist, war die Versicherte doch seit Oktober 1999 durchgehend mindestens zu 50 % krankgeschrieben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die gesundheitlichen Probleme zurückzuführen, sodass zur Bestimmung des massgeblichen Valideneinkommens ebenfalls der im Jahre 1999 erwirtschaftete, um die massgebliche Nominallohnerhöhung (2000: 1,0 %; Die Volkswirtschaft, 1/2 2006, S. 95, Tabelle B10.2, Nominal Total, Abschnitt M, N, O [Gesundheits- und Sozialwesen]) erweiterte Betrag (= Fr. 1223.70) hinzuzuzählen ist. Nur für das Jahr 2000 Berücksichtigung finden kann demgegenüber, da es sich dabei um eine einmalige Auszahlung handelte, der in Höhe von Fr. 1261.90 ausgerichtete Anerkennungsbonus. Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 37'536.80 und für 2001 ein solches von Fr. 37'255.45 (Grundlohn von Fr. 35'716.85 [Fr. 2747.45 x 13; gemäss Arbeitgeberbericht vom 29. August 2001] + Fr. 289.20 [wahrscheinliche Sanierungszulage ohne Krankheit] + Fr. 1249.40 [wahrscheinliche Sonntagszulagen ohne Krankheit inkl. Nominallohnerhöhung von 2,1 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O]).
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5.2
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5.2.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 (S. 31) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658.- monatlich oder Fr. 43'896.- jährlich. Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2, Total) resultiert für ein 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 22'936.- und für 2001 ein solches von Fr. 23'430.- (in Beachtung der Nominallohnerhöhung [2,4 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.3, Nominal total, Frauen; BGE 129 V 408] sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit [41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2]).
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5.2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]).
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Die Versicherte hat auf Grund ihrer Beschwerden auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen mit Lohneinbussen zu rechnen. Da sich im Übrigen indessen das Kriterium des Alters nur minim (vgl. LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9 [2000: 29 Jahre alt]) und diejenigen der Nationalität/Aufenthaltskategorie - die Beschwerdeführerin ist seit 2000 Schweizer Bürgerin - sowie der Dienstjahre, deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), gar nicht lohnmindernd auswirken und der Faktor Teilzeit sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher einen höheren Verdienst erwarten lässt (vgl. LSE 2000, S. 24, Tabelle 9), trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Abzug in Höhe von 10 % den Umständen angemessen Rechnung. Das Invalideneinkommen beträgt somit für das Jahr 2000 Fr. 20'642.40 und für 2001 Fr. 21'087.-.
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5.3 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Tätigkeitsgebiet für das Jahr 2000 von 45 % sowie für 2001 von 43,4 %. Gewichtet resultiert daraus eine Invalidität von 34,2 % (0,76 x 45 %; 2000) und 33 % (0,76 x 43,4 %; 2001).
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6.
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6.1 Die gesundheitsbedingte Behinderung im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht vom 31. Januar 2003 26,5 % bzw. - gewichtet - 6,36 % (0,24 x 26,5 %), woraus sich für das Jahr 2000 ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 41 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. Ob die Versicherte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, in der häuslichen Verrichtung "Ernährung" nicht nur zu 20 %, sondern vollständig eingeschränkt ist, braucht, da dies keine rentenwirksame Veränderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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6.2 Anders verhält es sich für die Zeit ab 2001, für welche, gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt ermittelten Ergebnisse, eine Invalidität von lediglich 39 % ausgewiesen wäre.
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6.2.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar. Aus diesem Umstand möchte die Versicherte schliessen, dass sie auch im häuslichen Aufgabenbereich "Ernährung" nicht nur zu 20 %, sondern zu 100 % eingeschränkt sei. Sie verkennt dabei jedoch, dass bei der Besorgung des Haushalts - und dabei auch der mit der Ernährung in Zusammenhang stehenden Verrichtungen - in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch die Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht (Urteil W. vom 6. Januar 2006, I 753/03, Erw. 7.2). Überdies haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsbereich Fragen der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (in BGE 130 V 369 nicht veröffentlichte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen) - ausser Acht zu bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann nicht von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit im Bereich der Ernährungszubereitung ausgegangen werden. Sollte das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil A. vom 9. Juli 2002, I 520/01, insbesondere dessen Erw. 4b, worin von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin eines Reinigungsdienstes auf eine vollständige Einschränkung im haushaltlichen Teilbereich "Wohnungspflege" geschlossen wurde, andere Rückschlüsse zulassen, ist daran nicht festzuhalten. Die lediglich auf 20 % veranschlagte Behinderung in der Position "Ernährung" kann hingegen angesichts einer nicht mehr existenten Leistungsfähigkeit als Küchenhilfe im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a) so nicht bestätigt werden, da sie mit den medizinischen Entscheidungsgrundlagen nicht in Einklang zu bringen ist. Wird daher der Ansatz auf 30 % erhöht, resultiert bei einer - unbeanstandeten - Gewichtung der Sparte "Ernährung" in der gesamten Haushaltstätigkeit von 31 % eine Behinderung von 9,3 %. Daraus ergibt sich eine Invalidität im Haushaltsbereich von insgesamt 29,6 %, welche der Einschätzung des Dr. med. A.________ in dessen Gutachten vom 16. Juni 2004 (bestätigt durch die Stellungnahme vom 3. März 2005) entspricht, wonach eine invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt von etwa 30 % besteht (zur Relevanz von ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit im Haushalt bei psychischen Beschwerdebildern: AHI 2004 S. 137 [Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03]). Die Annahme einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit im häuslichen Aufgabenbereich trägt den konkreten Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist daher der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen.
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6.2.2 Die Invalidität für das Jahr 2001 beläuft sich somit auf 40 % (0,76 x 43,4 % + 0,24 x 30 %).
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Da die Beschwerdeführerin seit Oktober 1999 durchgehend zu mindestens 50 % in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe arbeitsunfähig war, ist der Anspruch auf eine Viertelsrente für die Zeit ab 1. Oktober 2000 ausgewiesen (vgl. Erw. 1.1 in fine hievor). Allfällige rentenwirksame Änderungen der gesundheitlichen, erwerblichen oder haushaltlichen Verhältnisse bis zum zeitlich massgeblichen Erlass des Einspracheentscheides (vom 2. Februar 2004; vgl. Erw. 1.1 hievor) sind sodann nicht erkennbar.
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7.
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Die Frage des Härtefalles (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gestanden œbis 31. Dezember 2003, wird die Verwaltung unter Beachtung der lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision prüfen (vgl. Urteil F. vom 29. Juli 2005, I 184/05).
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8.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Februar 2004 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und zwar auf eine Viertelsrente unter Vorbehalt von Erw. 7.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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