BGer U 428/2005 | |||
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BGer U 428/2005 vom 21.03.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 428/05
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Urteil vom 21. März 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, Toblerstrasse 97/Neuhausstrasse 4, 8044 Zürich,
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gegen
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Beschluss vom 21. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004 bestätigte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz oder Beschwerdegegnerin) die am 8. Mai 2003 verfügte Einstellung der bisher auf Grund eines obligatorisch versicherten Unfalles vom 17. Januar 2001 an die 1960 geborene S.________ ausgerichteten gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
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B.
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Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2005 wegen verspäteter Eingabe nicht ein, nachdem sich S.________ vorher zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hatte äussern können.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides "sei festzustellen, dass die bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. April 2004 gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 15. Januar 2004 erhobene Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden" sei.
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Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
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a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
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b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
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c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
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Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
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2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
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2.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 131 V 316 Erw. 3.3 mit Hinweis).
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2.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen
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a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
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b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
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c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte in einem früheren Entscheid, dass diese Norm nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie den Besonderheiten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nach UVG (längere Beschwerdefrist, vorausgehendes Einspracheverfahren) auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Beurteilung weder als willkürlich befunden noch darin einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt, nachdem seinerzeit gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden war (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c; vgl. BGE 131 V 326 Erw. 2.4).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht legte gestützt auf BGE 131 V 325 dar, dass während der fünfjährigen Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG die kantonalen Rechtspflegebestimmungen denjenigen des ATSG vorgehen. Somit sei auf § 13 GSVGer abzustellen, welcher jedoch für nach Monaten bestimmte Fristen keinen Fristenstillstand vorsehe. Deshalb sei die Beschwerde verspätet.
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Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass nach systematischer Auslegung und Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 ATSG der Fristenstillstand im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ATSG generell und unabhängig von anderslautenden kantonalen Vorschriften auf das Unfallversicherungsverfahren anwendbar sei. Zudem folge aus der Aufklärungspflicht der Durchführungsorgane nach Art. 27 ATSG, dass der Versicherungsträger im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung hätte auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 38 Abs. 4 ATSG hinweisen müssen.
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3.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG bezieht. Davon erfasst ist daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss anwendbar erklärt. Art. 38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still stehen. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis zum 31. Dezember 2007, nach kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm wird auch die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als es den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - Verfahrensnormen festzuhalten. Dies wird durch die Materialien bestätigt (zum Ganzen: BGE 131 V 323 Erw. 5.2).
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Mit der einzigen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG hat sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden; dies gilt auch hinsichtlich des Fristenstillstandes. Es geht nicht darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber hat die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen. Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft treten, jedoch besteht eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren zwingend ist, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht wird (BGE 131 V 327 Erw. 4.3). Nach dem Gesagten ist - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich, dass Wortlaut oder Gesetzessystematik der in BGE 131 V 323 Erw. 5.2 dargelegten Bedeutung von Art. 82 Abs. 2 ATSG widersprächen.
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3.3 Die "bisherigen kantonalen Vorschriften" über die Rechtspflege im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 ATSG umfassen nicht nur bisherige positive, sondern auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um bisherige kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob der Kanton ein Rechtsinstitut gesetzlich normiert hat oder nicht (BGE 131 V 323 Erw. 5.2 mit Hinweisen auf die Materialien).
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§ 13 Abs. 3 GSVGer ZH in der bis Ende 2004 geltenden Fassung unterwirft lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand. Daraus hat sich eine konstante zürcherische und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützte Praxis entwickelt, dass Monatsfristen wie diejenige von drei Monaten gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung dem Regime des Fristenstillstandes nicht unterworfen sind (Erw. 2.4 hievor). Diese negative Regelung der Monatsfristen in § 13 Abs. 3 GSVGer ZH hat längstens bis Ende 2007 resp. bis zur vorher erfolgten Einführung des Fristenstillstands für Monatsfristen Bestand (BGE 131 V 328 Erw. 4.4) und ist deshalb hier massgebend.
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3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss geltend macht, die Allianz hätte in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 38 Abs. 4 ATSG hinweisen müssen, ist festzuhalten, dass diese neben Angaben zur örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz und zur Form der Beschwerde einzig die korrekte Wiedergabe der massgebenden dreimonatigen Beschwerdefrist enthielt. Zu Recht behauptet die Versicherte nicht, die Verwaltung habe in der Rechtsmittelbelehrung auf eine inhaltlich unzutreffende Fristenstillstandsbestimmung hingewiesen. Statt dessen steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach Massgabe des Wortlautes der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf verlassen konnte, die dreimonatige Beschwerdefrist werde um die Dauer eines - sei es kantonal- oder bundesrechtlich statuierten - Fristenstillstandes verlängert. Hätte die Versicherte ihre Beschwerde innert der im Einspracheentscheid ausdrücklich genannten dreimonatigen Frist eingereicht, hätte sie die Frist im Sinne von Art. 106 UVG gewahrt. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allianz in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides die Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG verletzt haben sollte.
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3.5 Das kantonale Gericht hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die erstinstanzliche Beschwerde am 23. April 2004 - und damit nach Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist - der Post zum Versand übergeben worden ist. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht darauf eingetreten.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Die Allianz als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 21. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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