BGer 1A.308/2005 | |||
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BGer 1A.308/2005 vom 22.03.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.308/2005 /ggs
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Urteil vom 22. März 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. A.________ AG,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 19. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen E.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 der deutschen Abgabenordnung. Der Ehemann von E.________, gegen den sich das Verfahren ebenfalls richtete, ist inzwischen verstorben.
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Am 12. April 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim das Untersuchungsrichteramt Chur um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird ausgeführt, E.________ sei seit dem 1. April 1996 Geschäftsführerin der F.________ GmbH sowie der G.________ GmbH gewesen. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann in den Jahren 1995 bis 1999 Gewerbe- und Körperschaftssteuern dieser Gesellschaften im Betrag von insgesamt ca. 6 Millionen DM hinterzogen.
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Die F.________ GmbH sei eine Fabrik, die elektrische und elektronische Schalter produziere. Sie gehöre zur weltweit tätigen E.________-Gruppe. Die G.________ GmbH sei im Tatzeitraum eine Tochtergesellschaft der F.________ GmbH gewesen. Der Vertrieb von Produkten der E.________-Gruppe auf dem deutschen Markt sei ausschliesslich über die G.________ GmbH erfolgt. Neben der F.________ GmbH existierten noch fünf weitere Produktionsgesellschaften in Österreich, Irland, Neuseeland, Brasilien und den USA, die teilweise auch die beiden deutschen Gesellschaften belieferten und ihrerseits von der F.________ GmbH beliefert würden. Überdies gehörten zur E.________-Gruppe weitere rechtlich jeweils selbständige Vertriebsgesellschaften in über 20 Nationen ("H.________-Gesellschaften").
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Im Rahmen einer bei F.________ GmbH durchgeführten Aussenprüfung für die Geschäftsjahre 1995 bis 1997 sei festgestellt worden, dass die Faktura von Lieferungen von ausländischen Konzerngesellschaften an die F.________ GmbH bzw. G.________ GmbH sowie die Lieferung von der F.________ GmbH an ausländische Konzerngesellschaften stets über die A.________ AG mit Sitz in Buchs erfolgt seien, wobei die A.________ AG - bezogen auf den Umsatz - einen Aufschlag in Höhe von ca. 10 % erhebe. Die Lieferung der Produkte erfolge dagegen stets unmittelbar an die jeweilige Konzerngesellschaft. Diese Konstruktion habe zur Folge, dass erhebliche Teile der von der F.________ GmbH und der G.________ GmbH erwirtschafteten Gewinne ins Ausland verlagert und so der deutschen Besteuerung entzogen würden.
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In der Betriebsprüfung hätten die Beschuldigte und ihr Ehemann erklärt, bei der A.________ AG handle es sich um ein "fremdes", d.h. nicht zur E.________-Gruppe gehörendes Unternehmen. Dazu sei ein Schreiben der A.________ AG vom 27. Juni 1997 vorgelegt worden, wonach die A.________ AG im Eigentum der I.________ SA mit Sitz in Montevideo stehen soll, deren Anteile von J.________ gehalten würden. Nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen handle es sich bei der I.________ SA um eine reine Sitz- bzw. Briefkastengesellschaft, die in Uruguay keine geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfe und deren Anteile von ausländischen Investoren gehalten würden. Demnach sei J.________ nicht Anteilseigner der Gesellschaft, sondern lediglich Bevollmächtigter ausländischer Investoren.
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Weiter sei ein "Vertriebsvertrag" vom 30. August/5. September 1995 zwischen der A.________ AG einerseits sowie der F.________ GmbH und der G.________ GmbH anderseits vorgelegt worden, wonach die weltweiten Vertriebsrechte für alle Produkte der E.________-Gruppe mit Wirkung ab dem 1. April 1995 von der Firma K.________ mit Sitz in Schaan/FL auf die A.________ AG übertragen worden sein sollen. Ein entsprechender Vertrag zwischen der Firma K.________ und der A.________ AG über den Übergang der Vertriebsrechte sei jedoch nicht bekannt.
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Die Firma K.________ sei bereits aus einem vorangegangenen Steuerstrafverfahren gegen den Ehemann der Beschuldigten bekannt. In der vorhergehenden Aussenprüfung der Vorgängergesellschaft der F.________ GmbH, der in Konkurs gefallenen L.________ GmbH, sei die Firma K.________ in gleicher Weise wie jetzt die A.________ AG in die Leistungsbeziehungen der E.________-Gruppe eingebunden gewesen. Auch damals sei zunächst behauptet worden, die Eheleute E.________ bzw. Gesellschaften der E.________-Gruppe seien nicht an der zwischengeschalteten Gesellschaft (Firma K.________) beteiligt. Im damaligen Ermittlungsverfahren habe der Nachweis erbracht werden können, dass die Firma K.________ zur E.________-Gruppe gehörte.
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Im aktuellen Verfahren seien durch die Betriebsprüfung unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsachverhalten weitere Unterlagen und Auskünfte zur A.________ AG verlangt worden. Dieser Aufforderung sei die Beschuldigte nicht nachgekommen.
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Am 18. September 2001 seien Geschäftsräume der F.________ GmbH und der G.________ GmbH durchsucht und zwei leitende Angestellte als Zeugen vernommen worden. Nach deren Aussagen befinde sich die EDV-Zentrale der E.________-Gruppe bei einer Firma M.________ in Schaan. Über den dortigen Server werde die konzerninterne Auftragsvergabe und die Fakturierung von Rechnungen gesteuert. Die A.________ AG sei in dieses EDV-System der E.________-Gruppe voll integriert. Aufträge und Rechnungen der A.________ AG an Unternehmen der E.________-Gruppe würden durch das EDV-System automatisch erstellt. Nach den Aussagen der Mitarbeiter nehme die A.________ AG keine über die blosse Rechnungsstellung hinausgehende Funktion wahr. Von der A.________ AG würden insbesondere keine Delkredererisiken getragen oder Finanzierungsfunktionen wahrgenommen. Es habe von den vernommenen Mitarbeitern in Karlsruhe keine für die A.________ AG tätige Person genannt werden können, die je in Bezug auf das operative Geschäft (z.B. Aushandeln von Preisen, Lieferkonditionen o.ä.) tätig geworden sei.
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Auf gleiche Weise sei früher die Firma K.________ in das EDV-System eingebunden gewesen. Nachdem im vorherigen Verfahren habe nachgewiesen werden können, dass die Firma K.________ zur E.________-Gruppe gehöre, sei ab dem 1. April 1995 auf den Aufträgen und Rechnungen lediglich die Firma K.________ gegen die A.________ AG, die im zeitlichen Zusammenhang gegründet worden sei, ausgetauscht worden.
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Angesichts der Erkenntnisse aus dem früheren Steuerstrafverfahren, des Verhaltens der Beschuldigten im aktuellen Besteuerungs- und Ermittlungsverfahren, der Erkenntnisse aus der Vernehmung der Mitarbeiter und des Umstands, dass die Zwischenschaltung einer fremden Gesellschaft in die konzerninternen Lieferbeziehungen der E.________-Gruppe wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschuldigte unmittelbar oder mittelbar an der A.________ AG beteiligt sei und es sich bei dieser um eine Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handle.
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Eine solche Konstruktion stelle ein steuerlich nicht anzuerkennendes Umgehungsgeschäft dar mit der Folge, dass die von der Beschuldigten für die F.________ GmbH und G.________ GmbH in den Jahresabschlüssen und den Steuererklärungen ausgewiesenen Gewinne um die von der A.________ AG erhobenen Aufschläge, insgesamt um ca. 12 Millionen DM, zu gering seien, wodurch Körperschafts- und Gewerbesteuern in Höhe von ca. 6 Millionen DM verkürzt worden seien.
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersuchte um Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Abgabebetrugs nach schweizerischem Recht gegeben seien. Dafür spreche insbesondere, dass die Beschuldigte für die F.________ GmbH und G.________ GmbH inhaltlich falsche Jahresabschlüsse (Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen) vorgelegt habe, um die Finanzbehörden zu täuschen.
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersuchte um die Vernehmung von B.________ (Verwaltungsrat der A.________ AG), N.________ (ebenfalls Verwaltungsrat der A.________ AG), C.________ (Revisionsstelle der A.________ AG) und D.________ (Revisionsstelle der A.________ AG vom 10. März 1995 bis 18. März 1998) als Zeugen; ebenso um die Bewilligung der Teilnahme zweier deutscher Ermittlungsbeamter an den Einvernahmen.
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B.
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Mit Eintretensverfügung vom 28. Mai 2002 entsprach der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes Chur dem Rechtshilfeersuchen. Er ordnete die Befragung von B.________, C.________ und D.________ am 22. Juli 2002 als Zeugen an und bewilligte die Anwesenheit des zuständigen deutschen Staatsanwaltes bei den Einvernahmen. Die Befragung von N.________ konnte nicht mehr durchgeführt werden, da dieser inzwischen verstorben war.
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C.
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Am 12. August 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim gestützt auf einen entsprechenden Beschluss des dortigen Amtsgerichtes darum, die Geschäftsräume der A.________ AG in Chur (bisheriger Firmensitz: Buchs) zu durchsuchen und die im Beschluss bezeichneten Unterlagen zu beschlagnahmen.
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D.
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Mit Schlussverfügung vom 21. Mai 2003 entsprach der Untersuchungsrichter dem Rechtshilfeersuchen. Er ordnete die Herausgabe der Protokolle der am 22. Juli 2002 durchgeführten Einvernahmen der Zeugen B.________, C.________ und D.________ sowie der im Entsiegelungsprotokoll vom 10. April 2003 aufgeführten Unterlagen an die ersuchende Behörde an.
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E.
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Die von der A.________ AG sowie B.________, D.________ und C.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 20. August 2003 im Sinne der Erwägungen gut und hob die Schlussverfügung auf.
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Es befand, der Untersuchungsrichter habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der im Rechtshilfegesuch dargelegte Sachverhalt hinreichend dokumentiert und damit glaubhaft gemacht worden sei. Es werde nicht gesagt, auf Grund welcher Beweisunterlagen der Verdacht des Abgabebetruges und insbesondere die zur Qualifikation dieses Tatbestandes erforderliche Arglist hinreichend begründet erscheine. Es bedürfe dazu gewisser überprüfbarer Indizien wie Urkunden, Zeugenaussagen oder dergleichen, welche einen Verdacht zu untermauern geeignet seien. Das als Beweismittel eingereichte Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 10. Juni 1999 befasse sich nicht mit der heute zur Diskussion stehenden A.________ AG, sondern mit der Firma K.________. Die Beschwerdeführer hätten sodann ein Dokument eingelegt, nach welchem die A.________ AG die Weltvertriebsrechte für alle Produkte der E.________-Gruppe von der Firma K.________ für 12,5 Millionen Franken erworben habe. Wenn die ersuchende Behörde behaupte, die A.________ AG als Nachfolgerin der Firma K.________ habe keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und es seien von dieser keine Delkredererisiken getragen worden, so liesse die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege die gegenteilige Auffassung doch zumindest als möglich erscheinen. Angesichts dieser Beweislage vermöge das Rechtshilfeersuchen zurzeit noch nicht zu genügen, so dass ihm vorläufig nicht entsprochen werden könne. Falls die Staatsanwaltschaft Mannheim ihre Behauptungen durch offenbar vorhandene Beweismittel zu erhärten vermöge, werde die Sache möglicherweise anders zu entscheiden sein.
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F.
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Am 18. Juni 2004 sandte die Staatsanwaltschaft Mannheim die Protokolle der Zeugeneinvernahmen der beiden im Rechtshilfeersuchen genannten leitenden Angestellten.
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Am 5. August 2004 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Untersuchungsrichter zudem einen Aktenvermerk des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach (Steuerfahndungsstelle) vom 23. Juli 2004 mitsamt Beilagen.
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Am 7. Februar 2005 sandte die Staatsanwaltschaft Mannheim dem Untersuchungsrichter einen Aktenvermerk des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach vom 28. Januar 2005 zu; zudem als Beilage dazu unter anderem das Protokoll der Zeugeneinvernahme von O.________, der für die A.________ AG tätig war, durch den Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen.
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G.
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Mit Schlussverfügung vom 8. Juni 2005 traf der Untersuchungsrichter die gleichen Anordnungen wie in der ersten Schlussverfügung.
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H.
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Die von der A.________ AG sowie B.________, D.________ und C.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 19. Oktober 2005 ab.
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I.
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Die A.________ AG sowie B.________, C.________ und D.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 19. Oktober 2005 aufzuheben; Ziffer 1 und 2 der Schlussverfügung vom 8. Juni 2005 seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; die in Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 8. Juni 2005 vermerkten, im Entsiegelungsprotokoll aufgelisteten Unterlagen seien den Berechtigten herauszugeben.
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J.
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Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäschereiübereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
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1.3 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
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Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erkennt die Beschwerdebefugnis demjenigen zu, der sich persönlich einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d/aa S. 164, mit Hinweisen). Wie Art. 9a lit. b der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) insoweit präzisiert, gelten bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter als persönlich und direkt betroffen. Der Zeuge ist lediglich beschränkt zur Beschwerde befugt. Er kann sich gegen die Übermittlung des Protokolls seiner Einvernahme nur richten, soweit ihn die gegebenen Auskünfte persönlich betreffen oder er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 350).
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Bei der Beschwerdeführerin 1 wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung Unterlagen beschlagnahmt, die nach der Schlussverfügung der ersuchenden Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin 1 ist insoweit zur Beschwerde befugt.
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Die Beschwerdeführer 2-4 bringen vor, die von ihnen verlangten Auskünfte beträfen teilweise sie persönlich. Wieweit dies zutrifft und damit die Beschwerdeberechtigung auch den Beschwerdeführern 2-4 zuzuerkennen ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, da die Beschwerde aus den folgenden Erwägungen jedenfalls abzuweisen ist.
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1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den erhöhten Anforderungen, die bei Abgabebetrug gegeben sein müssten, nicht.
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2.2 Die Staatsanwaltschaft Mannheim richtete am 12. April 2002 ein - was den Sachverhalt betrifft - wörtlich gleich lautendes Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Mit Schlussverfügung vom 9. September 2002 entsprach der Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen dem Ersuchen. Auf die von O.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Februar 2003 nicht ein; die Beschwerde der A.________ AG wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Hiergegen führten O.________ und die A.________ AG, vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt wie die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. August 2003 ab, soweit es darauf eintrat (1A.122/2003).
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Das Bundesgericht erwog insbesondere, inwiefern das deutsche Begehren Mängel im Sinne der Rechtsprechung aufweisen solle, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Dem deutschen Begehren sei ein am 10. Juni 1999 ergangenes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg beigefügt, welches Aufschluss gebe über die in der E.________-Gruppe praktizierten Vertriebswege, wie sie von der ersuchenden Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend den untersuchten Sachverhalt dargelegt worden seien. Mit ihren dagegen gerichteten Einwänden schienen die Beschwerdeführer zu übersehen, dass auch im Falle von Rechtshilfebegehren wegen Abgabebetrugs die ersuchende Behörde nicht gehalten sei, die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen bzw. ihre Beweismittel dem Begehren beizufügen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig. Es genüge, wenn die ersuchende Behörde die zur Stütze ihrer Verdachtsmomente angerufenen Beweise in ihrem Ersuchen nenne und ihr Vorhandensein glaubhaft mache. Diesen Anforderungen vermöge das vorliegende Rechtshilfebegehren ohne weiteres zu genügen (E. 3.2). Die von der ersuchenden Behörde gelieferten Verdachtsgründe, wonach die Beschuldigten zum Zwecke der Steuerverkürzung arglistige Methoden angewendet hätten, erschienen ausreichend konkretisiert, hätten doch laut Aktenlage die den Steuerbehörden zum Beweis der Unabhängigkeit der in Frage stehenden Firmen unterbreiteten Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Die abschliessende Beurteilung des Vorwurfs des Abgabebetrugs obliege nicht dem Rechtshilferichter, sondern dem erkennenden ausländischen Sachrichter. Namentlich seien im Rechtshilfeverfahren keine weiteren Beweise zu erheben (E. 4, mit Hinweisen).
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Dieses bundesgerichtliche Urteil erging 5 Tage nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 20. August 2003 und konnte von dieser daher damals nicht berücksichtigt werden. Im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils, auf dessen Erwägungen zurückzukommen kein Anlass besteht, hat die Vorinstanz in jenem Entscheid an die Konkretisierung der Verdachtsmomente überhöhte Anforderungen gestellt. Die Übermittlung weiterer Unterlagen durch die ersuchende Behörde wäre nicht notwendig gewesen. Schon aufgrund des Rechtshilfeersuchens mitsamt Beilagen bestanden hinreichende Verdachtsmomente für Abgabebetrug. Bei dieser Sachlage kann sich einzig noch die Frage stellen, ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die von der ersuchenden Behörde nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 20. August 2003 zusätzlich übermittelten Unterlagen den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt geradezu widerlegen. Nach der Rechtsprechung ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen dann nicht gebunden, wenn diese durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).
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2.3 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid (S. 18 f. E. 4) zum Schluss, die Beurteilungsgrundlagen hätten sich aufgrund der von der ersuchenden Behörde nachgelieferten Beweismittel gegenüber der Situation, wie sie zur Zeit der Beurteilung der ersten Beschwerde vorgelegen habe, wesentlich verbessert. Wenn im Entscheid vom 20. August 2003 festgehalten worden sei, mangels konkreter und insbesondere belegter Hinweise seien die erhöhten Anforderungen, welche an ein Rechtshilfegesuch bei Abgabebetrug gestellt werden müssten, nicht gegeben, so lägen heute doch wesentlich andere Verhältnisse vor. Gerade die verschiedenen Zeugenaussagen sprächen in hohem Masse für die Richtigkeit der von der ersuchenden Behörde vorgebrachten Verdachtsmomente und liesse die Vermutung, dass es sich bei der A.________ AG um ein zum Zwecke der Steuerhinterziehung geschaffenes Gebilde handle, als zutreffend erscheinen.
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Damit verneint die Vorinstanz implizit auch den Einwand, die nachgelieferten Unterlagen widerlegten den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden. Die Vorinstanz hat (S. 13 ff.) die nachgelieferten Unterlagen einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung unterzogen. Diese Unterlagen stützen - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und widerlegen ihn nicht. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:
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Auf die Frage, ob sich dadurch etwas geändert habe, dass nun die A.________ AG und nicht mehr die Firma K.________ in den Warenverkehr eingeschaltet sei, antwortete der Zeuge P.________ - einer der beiden im Rechtshilfeersuchen genannten leitenden Angestellten -, ausser dem Namen habe sich nichts geändert. Dies spricht dafür, dass die Zwischenschaltung der A.________ AG gleich wie zuvor der Firma K.________ einzig der Gewinnverlagerung ins Ausland diente. P.________ sagte weiter aus, er wisse, dass die A.________ AG in Buchs einen Computer unterhalte, der über eine Standleitung an den Server der Firma M.________ angeschlossen und damit in das System integriert sei. Dies stellt ein erhebliches Indiz dar gegen die von der Beschuldigten behauptete Selbständigkeit der A.________ AG.
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Auch die Aussagen des Zeugen O.________, des einzigen Angestellten der A.________ AG, stützen den Verdacht, dass die A.________ AG nur zum von der ersuchenden Behörde angenommenen Zweck zwischengeschaltet worden ist. Bemerkenswert ist insbesondere Folgendes: Die Frage, ob der Handelsregisterauszug richtig sei, wonach er Prokurist (gemeint: der A.________ AG) gewesen sei, bejahte O.________. Auf die Frage "Sie haben somit eine führende Funktion bekleidet?" antwortete er: "Ich war nur allein." Auf die weitere Frage nach seinen Entscheidungskompetenzen sagte er: "Ich musste nie etwas entscheiden." Wenn somit der einzige Angestellte der A.________ AG nie etwas zu entscheiden hatte, spricht dies dafür, dass diese Firma - wie von der ersuchenden Behörde behauptet - keine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübte. Im Übrigen bestätigte O.________, dass die Firma M.________ auch für die A.________ AG verantwortlich gewesen sei; seine Aufgabe sei es gewesen, die Verbindung der A.________ AG zum Server der Firma M.________ auf einem Personal Computer, welcher der einzige der A.________ AG gewesen sei, zu unterhalten.
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Zwar sagte der Zeuge Q.________ - der andere der im Rechtshilfeersuchen genannten leitenden Angestellten - Folgendes aus: "Bei der Fa. A.________ AG handelt es sich um eine reine Factoring-Firma und hat mit dem eigentlichen Warenverkehr der Produktionsfirma nichts zu tun. Insoweit haben die Produktionsfirmen keinerlei Forderungsausfallrisiko hinsichtlich der Auslandsforderungen zu tragen." Diese Aussage ist jedoch schwer nachvollziehbar. Die A.________ AG ist wie früher die Firma K.________ in der E.________-Gruppe zwischen den zum Konzern gehörenden Produktionsfirmen und den ebenfalls zum Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaften zwischengeschaltet. Ein Forderungsausfallrisiko, das die A.________ AG hätte tragen können, ist daher nicht ersichtlich. Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Jedenfalls ist die angeführte Aussage von Q.________ im Lichte der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten zahlreichen Gesichtspunkte, welche die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen stützen, nicht geeignet, diese sofort als offensichtlich falsch zu entkräften.
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2.4 Bestehen nach dem Gesagten hinreichende Verdachtsmomente für Abgabebetrug, haben die kantonalen Behörden die Rechtshilfe zu Recht bewilligt. Dass die Voraussetzungen der Rechtshilfe sonstwie fehlten, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- je Beschwerdeführer, insgesamt Fr. 8'000.--, festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.--, insgesamt Fr. 8'000.--, wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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