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Informationen zum Dokument  BGer 1A.276/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.276/2005 vom 24.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.276/2005 /ggs
 
Urteil vom 24. März 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
 
II. Kammer, vom 18. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 20. Dezember 1998, um ca. 04.15 Uhr, in Zürich Opfer einer Schlägerei. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung sowie Brüche des rechten Unterschenkels, des linken Handgelenks und des Nasenbeins. Vom 20. Dezember 1998 bis zum 4. Januar 1999 war er hospitalisiert. Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
 
Am 19. Dezember 2000 reichte X.________ bei der Justizdirektion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ein.
 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der ungedeckten Heilungskosten im Betrag von Fr. 1'347.-- gut. Sie erwog, in Bezug auf das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall und Genugtuung seien noch Abklärungen nötig, weshalb darüber später zu entscheiden sei.
 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall ab. Sie sprach X.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu.
 
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2004 ohne öffentliche Verhandlung ab.
 
Die von X.________ dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 19. Oktober 2004 gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung an dieses zurück (1A.120/2004, publ. in: ZBl 106/2005 S. 305).
 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 bestellte die Referentin des Sozialversicherungsgerichtes X.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
 
In der Verhandlung vom 4. Juli 2005 hörte das Sozialversicherungsgericht X.________ und seinen Rechtsbeistand an.
 
Am 18. August 2005 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde erneut ab.
 
B.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 18. August 2005 aufzuheben, und zahlreichen Eventualanträgen.
 
C.
 
Das Sozialversicherungsgericht und die Kantonale Opferhilfestelle haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesamt für Justiz hat Bemerkungen eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer ficht ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz betreffend Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) an. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist insoweit zulässig (BGE 129 IV 149 E. 1; 126 II 237 E. 1a, mit Hinweisen). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
 
1.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 4. Juli 2005 angehört. Damit ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK insoweit Genüge getan. Eine weitere Anhörung durch das Bundesgericht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass über die im Streite liegenden Ansprüche des Beschwerdeführers einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine mündliche und öffentliche Verhandlung stattgefunden hat (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 282 N. 444, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt das (Beschwerde S. 7 und 25) selber dar.
 
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 152 Abs. 2 OG, es sei ihm wegen Rechtsunkundigkeit und seiner gesundheitlich bedingten Unfähigkeit zur Prozessführung für den weiteren Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Person von Rechtsanwalt Bernard Rambert ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
 
Rechtsanwalt Rambert hat den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vertreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer selber verfasst.
 
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Begehren und die Begründung der Beschwerde sind hinreichend klar. Damit besteht kein Anlass zur Einräumung einer Nachfrist nach Art. 108 Abs. 3 OG. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Eine Parteiverhandlung vor Bundesgericht nach Art. 112 OG ist nicht erforderlich, da die Sache spruchreif ist. Schon aus diesen Gründen erübrigt sich die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den weiteren Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei rechtsunkundig, steht dies im Übrigen in Widerspruch dazu, dass er in seiner Einzelfirma - gemäss Briefkopf - unter anderem Rechtsberatung anbietet.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung einer - über den Ersatz der Heilungskosten von Fr. 1'347.-- hinausgehenden - Entschädigung verletze Art. 11 ff. OHG.
 
Die Vorinstanz kommt nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Schadenersatzanspruch weder für vergangenen noch künftigen Erwerbsausfall hat. Ihre Ausführungen dazu (angefochtenes Urteil S. 6 ff.) verletzen kein Bundesrecht. Darauf kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
Die Vorinstanz hat sodann die Übernahme weiterer Heilungskosten abgelehnt. Sie erwägt (S. 11), es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über den 15. März 1999 bzw. den Abbruch der Therapie hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zu seiner psychischen Verfassung mache er ebenfalls keine konkreten Angaben. Er habe sich keiner Behandlung unterzogen. Auch sonst bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er an weiteren ereignisbedingten gesundheitlichen Störungen gelitten habe. Es sei daher weder ersichtlich noch geltend gemacht, inwiefern ein entsprechender Schaden des Beschwerdeführers bestehe. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf Ersatz des Haushaltschadens. Da in der Opferhilfe der Untersuchungsgrundsatz gelte, hätten die Behörden diese Schadensposition von Amtes wegen berücksichtigen und den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen.
 
Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch vom 19. Dezember 2000 keinen Haushaltschaden geltend gemacht. Ebenso wenig taten er bzw. sein Rechtsbeistand dies bei der Anhörung durch die Vorinstanz vom 4. Juli 2005. Der Beschwerdeführer räumt das (Beschwerde S. 26 E.1. Ziff. 3) ein. Damit verhält er sich widersprüchlich und verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn er den kantonalen Behörden nun vorwirft, sie hätten prüfen müssen, ob ein Haushaltschaden zu ersetzen sei. Unter den gegebenen Umständen hatten die kantonalen Behörden keinen Anlass, die Frage eines Haushaltschadens von Amtes wegen zu prüfen. Denn dafür bestanden keine konkreten Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer wohnt bei der Mutter. Eine bleibende Beeinträchtigung seiner Gesundheit ist zudem weder dargetan noch ersichtlich. Die Behörde ist nicht gehalten, allen erdenklichen Möglichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen (Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 16 OHG N. 11, mit Hinweis).
 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie ihm eine Genugtuung von lediglich Fr. 6'000.-- zugesprochen habe.
 
Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich (S. 12 ff.) eingehend mit der Frage der Genugtuung auseinander gesetzt. Sie kommt zum Schluss, der Fall sei im leichten Bereich der gesamten Bandbreite der genugtuungswürdigen Fälle anzusiedeln; die von der Kantonalen Opferhilfestelle zugesprochene Genugtuung erscheine - im Vergleich zu anderen Fällen - als eher grosszügig; eine höhere Genugtuung sei nicht angebracht.
 
Das angefochtene Urteil verletzt auch insoweit kein Bundesrecht. Die zugesprochene Genugtuung liegt aus den von der Vorinstanz genannten Gründen jedenfalls im Ermessensbereich. Auf ihre Erwägungen kann wiederum verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Sie habe die Würdigung von ihm angebotener Beweise abgelehnt. Insoweit rügt er auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
 
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsbeistand hatten in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juli 2005 Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern. Sie haben das auch getan. Die Vorinstanz hat sich mit ihren Ausführungen hinreichend auseinander gesetzt. Sie hat weder den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
 
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) rügt, decken sich seine Vorbringen in der Sache mit jenen zum rechtlichen Gehör. Der Rüge kommt keine selbständige Bedeutung zu. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Verweigerung des Rechts auf Beweis hätten die kantonalen Behörden das sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebende Recht auf "fair hearing" verletzt. Es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
 
2.5 Dafür, dass die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise unmenschlich oder erniedrigend behandelt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die entsprechende Rüge geht offensichtlich fehl.
 
3.
 
Die Beschwerde ist danach abzuweisen.
 
Das Verfahren ist kostenlos (BGE 122 II 211 E. 4 S. 217 ff.). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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