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Informationen zum Dokument  BGer I 427/2005  Materielle Begründung
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BGer I 427/2005 vom 24.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 427/05
 
I 458/05
 
Urteil vom 24. März 2006
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
I 427/05
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,
 
und
 
I 458/05
 
M.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 10. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1942 geborene M.________, seit 1983 als Maler bei der Firma S.________ AG tätig, meldete sich am 25. April 2002 unter Hinweis auf sich seit drei Jahren verschlimmernde Bein- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog Berichte der Arbeitgeberin vom 27. Mai 2002 sowie des Hausarztes Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Mai 2002 und 8. Januar 2003 bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 10. März 2003). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2002 eine ganze Rente zu; weitergehende Rentenleistungen lehnte sie mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei sie mit Entscheid vom 10. September 2004 auch die Voraussetzungen für die Erbringung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere von arbeitsvermittelnden Vorkehren, verneinte.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den angefochtenen Einspracheentscheid insofern auf, als damit die Gewährung von Arbeitsvermittlung verweigert worden war, und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen des Versicherten im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 10. Mai 2005).
 
C.
 
C.a M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
C.b Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle ihrerseits geltend, der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als dem Versicherten damit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen worden seien.
 
M.________ lässt um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersuchen, wohingegen das BSV deren Gutheissung beantragt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle - bestätigt durch die Vorinstanz - zu Recht die rückwirkend ab 1. Januar 2002 zugesprochenen Rentenleistungen auf Ende September 2002 eingestellt hat.
 
2.1 In Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in welchen rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen wird, gelangen rechtsprechungsgemäss die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a IVV; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog zur Anwendung, da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese Änderung gleichzeitig mit berücksichtigt wird (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a). Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt hat sich vorliegend im Jahre 2002 zugetragen, weshalb grundsätzlich die bis Ende 2002 gültig gewesene Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt jedoch insofern nur untergeordnete Bedeutung zu, als das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb regelmässig anwendbar (Urteil D. vom 26. Juli 2004, I 209/04, Erw. 1.2).
 
2.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente - gemäss altArt. 41 IVG wie auch Art. 17 Abs. 1 ATSG - für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [Urteil K. vom 25. März 2003, I 574/02]).
 
3.
 
Zu beurteilen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse zwischen Beginn der Rentenleistungen und deren Einstellung (Januar bis Ende September 2002) in revisionserheblicher Weise geändert haben. Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 10. März 2003, zu Recht unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht während des besagten Zeitraums jegliche Tätigkeit vollumfänglich zuzumuten war.
 
3.1 Dr. med. H.________ attestierte dem Versicherten mit Bericht vom 8. Mai 2002 - bei einer diagnostizierten Gonarthrose rechts sowie einem LWS-Syndrom - für die Zeit ab 17. Januar 2001 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Maler. Er wies ferner darauf hin, dass wegen zunehmender Gonarthrosebeschwerden im Februar 2001 eine arthroskopische Meniskektomie mit Shaving notwendig geworden war, die aber keine Besserung der Beschwerden bewirkt habe. Im September 2001 sei deshalb eine Totalprothese des rechten Kniegelenkes eingesetzt und im Dezember 2001 eine Mobilisation des Kniegelenkes in Narkose vorgenommen worden. Den weiteren Verlauf beschrieb der Arzt als eher schleppend, wobei in letzter Zeit zunehmende Rückenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule aufgetreten seien. Während das Leistungsvermögen im angestammten Beruf auf 0 % geschätzt wurde, bezeichnete Dr. med. H.________ eine dem Leiden angepasste, mehrheitlich sitzende, einfache Tätigkeit ohne intellektuelle Beanspruchung als ganztags möglich.
 
3.2
 
3.2.1 Daraus erhellt, dass Dr. med. H.________ die langjährige Malertätigkeit auf Grund der Knie- und Rückenbeschwerden als nicht mehr zumutbar erachtete, er dem Versicherten aber jedenfalls ab Zeitpunkt der Erstattung des Berichts (Mai 2002) in einer mehrheitlich sitzenden, zwischendurch stehenden und gehenden (vgl. den Bericht vom 8. Januar 2003), körperlich und intellektuell nicht anspruchsvollen Beschäftigung vorbehaltlos eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Widersprüchlich mutet angesichts dieser Aussage demgegenüber die Feststellung des Arztes in dessen Bericht vom 8. Januar 2003 an, wonach die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Ganztagestätigkeit medizinisch-theoretisch erst ab 1. Oktober 2002 gegeben sei. Die nachträgliche Neufestsetzung des entsprechenden Zeitpunkts erschiene einzig für den Fall nachvollziehbar, dass sich eine nachträglich aufgetretene, anlässlich der erstmaligen Beurteilung noch nicht vorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hätte. Als alleinigen diesbezüglichen Hinweis nennt Dr. med. H.________ in seinem zweiten Bericht indessen eine erhebliche psychische Überlagerung des somatischen Krankheitsbildes, deren Krankheitswert sich im Folgenden aber nicht erhärten liess (vgl. Gutachten des Dr. med. F.________ vom 10. März 2003).
 
3.2.2 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zwar ab Januar 2001 nicht mehr in der Lage war, seiner ursprünglichen Arbeit nachzugehen, er aber seit Mai 2002 - nach mehrmonatiger nachoperativer Rekonvaleszenzzeit - wiederum eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben vermochte. Der Umstand, dass der Versicherte - wie im Bericht vom 8. Mai 2002 vermerkt - vermehrt unter Rückenschmerzen leidet, scheint sich nach Auffassung des Dr. med. H.________ nicht leistungsvermindernd auf eine körperlich adaptierte Tätigkeit auszuwirken. Liegt somit auch keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts vor, ist eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu bejahen, welche - bei entsprechenden erwerblichen Folgen - geeignet ist, eine Herabsetzung oder Aufhebung der nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG) per 1. Januar 2002 zugesprochenen ganzen Rente herbeizuführen.
 
3.3 Hinsichtlich der - zu Recht nicht beanstandeten - erwerblichen Auswirkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit hat es, mit Vorinstanz und Verwaltung, sein Bewenden damit, dass ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar war, d.h. nach dem zuvor Ausgeführten ab Mai 2002, keine rentenbegründende Invalidität mehr vorlag. Insbesondere in Bezug auf den vom kantonalen Gericht bestätigten Abzug vom statistischen Lohn in Höhe von 20 % (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) besteht kein Anlass für eine abweichende Ermessensausübung (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d mit Hinweis). Die seit 1. Januar 2002 ausgerichteten Rentenleistungen sind somit einzustellen. Der Umstand, dass die IV-Stelle die Rente nach Massgabe der Ausführungen des Dr. med. H.________ in dessen Bericht vom 8. Januar 2003 erst per Ende September 2002 aufhob, erscheint nunmehr - ausgehend von einer bereits wieder ab Mai 2002 vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit - zwar als sehr grosszügig bemessen, lässt sich jedoch namentlich vor dem Hintergrund der in Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV enthaltenen Regelung, wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, dennoch vertreten.
 
4.
 
Zu prüfen ist ferner, ob die Vorinstanz dem Versicherten zu Recht - entgegen dem von IV-Stelle und BSV eingenommenen Standpunkt - berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen hat. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage des entsprechenden Anspruchs bildet, wurde im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) modifiziert. Praxisgemäss bezieht sich die gerichtliche Prüfung auf den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 130 V 446 Erw. 1. 2 mit Hinweisen), der vorliegend am 10. September 2004 erging. In dieser Konstellation ist der materiellrechtlichen Beurteilung für die Zeit bis Ende 2003 die bis dahin gültig gewesene und ab 1. Januar 2004 die seither geltende Fassung zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).
 
4.1
 
4.1.1 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 sowie - in Verbindung mit Art. 8 ATSG - in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Urteil L. vom 29. März 2005, I 776/04, Erw. 3.1 mit Hinweis). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (altArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung] in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache) (zum Ganzen: AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c mit Hinweisen [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (vgl. AHI 2002 S. 109 f. Erw. 3b; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 114 f. Erw. 3.3 [Urteil A. vom 11. Januar 2005, I 605/04]; Urteile A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05, Erw. 3.2, und L. vom 29. März 2005, I 776/04, Erw. 4.2).
 
4.1.2 Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung]) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c in fine [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]).
 
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich wiederholt mit Fragen der invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu befassen. Im Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, (publiziert in AHI 2003 S. 268 ff.) hat es in Erw. 2d die Rechtsprechung dargestellt und zusammenfassend erkannt, dass, soweit in einzelnen Urteilen der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei voller Arbeitsfähigkeit bejaht wurde, ohne dass ein diesfalls notwendiges, die versicherte Person zusätzlich in ihrer Stellensuche einschränkendes Kriterium ausgewiesen war, daran nicht festgehalten werden kann. In jenem Fall wurde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint bei einem Versicherten, dem leichtere Arbeiten unter der Voraussetzung zumutbar waren, dass er keine schweren Lasten heben und nicht längere Zeit am gleichen Ort stehen musste (a.a.O., Erw. 3). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten. Das Urteil L. vom 29. März 2005, I 776/04, auf welches sich die Vorinstanz beruft, hat die im zuvor genannten Urteil I 421/01 umschriebenen Anspruchskriterien nicht geändert; diese sind weiterhin massgebend. Dadurch wird insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Invalidenversicherung arbeitsvermittelnde Massnahmen für Personen erbringen kann, die in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Voraussetzung ist diesfalls jedoch - wie in Erw. 4.1.1 hievor ausgeführt -, dass dabei aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) bestehen (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). In die erste Kategorie (Arbeitsplatzerfordernisse) wären ferner etwa die Vermeidung von Lärm- oder Staubimmissionen sowie von starken Temperaturschwankungen, die Gewährleistung einer geeignete Boden- oder Geländebeschaffenheit etc. zu zählen. Dieser Punkt war im Urteil L. vom 29. März 2005, I 776/04, nicht umstritten und wurde daher nicht weiter geprüft. Unberücksichtigt zu bleiben haben demgegenüber invaliditätsfremde Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche (AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c mit Hinweisen [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]).
 
4.3 Vorliegend ist dem Versicherten eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, wobei er in seiner Gehstrecke eingeschränkt ist und zudem mehrheitlich sitzen und keine Tätigkeiten auf Leitern sowie auf dem Bau ausüben sollte (Erw. 3 hievor). Diese Beeinträchtigungen sind ursächlich dafür, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben kann. Es handelt sich dabei aber nicht um die von der Rechtsprechung vorausgesetzten zusätzlichen und spezifischen Einschränkungen in der Stellensuche. Vielmehr sind die beim Versicherten vorhandenen körperlichen Restriktionen vergleichbar mit denjenigen im zitierten Urteil I 421/01 und führen nicht dazu, dass spezielle Anforderungen an einen Arbeitsplatz oder Arbeitgeber gestellt werden müssten, die eine Unterstützung durch das Fachwissen der IV-Stelle erforderten. Zusätzlich ist der Versicherte wohl auch dadurch in der Wahl einer Arbeitsstelle eingeschränkt, als er keine abgeschlossene berufliche Ausbildung hat und ihm gemäss Beurteilung durch Dr. med. H.________ (vom 8. Mai 2002 und 8. Januar 2003) nur Tätigkeiten ohne intellektuelle Beanspruchung möglich sind. Diesbezüglich liegen indessen nicht um gesundheitliche, sondern - ähnlich wie bei sprachlichen oder Integrationsschwierigkeiten - um invaliditätsfremde Faktoren vor, die keinen Anspruch auf eine invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung zu begründen vermögen (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). Gleich verhält es sich mit dem von Dr. med. H.________ erwähnten Umstand, dass der Versicherte sich psychisch zur Ruhe gesetzt habe, zumal dies - wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - keine behinderungsrelevante psychische Beeinträchtigung darstellt und somit den Versicherten nicht in rechtserheblicher Weise in seiner Arbeitssuche einschränken kann. Das kantonale Gericht hat somit zu Unrecht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verfahren I 427/05 und I 458/05 werden vereinigt.
 
2.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt (Verfahren I 427/05) wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Gewährung von Arbeitsvermittlung bejaht wird.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten (Verfahren I 458/05) wird abgewiesen.
 
4.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, Reinach, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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