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Informationen zum Dokument  BGer 2P.281/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.281/2005 vom 27.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.281/2005 /vje
 
Urteil vom 27. März 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bachkorporation Bilten, c/o Heinrich Becker,
 
Präsident, Lärchenweg 7, 8865 Bilten,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus,
 
8750 Glarus,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, Postfach 835, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Art. 8 BV (Erhebung von Perimeterbeiträgen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Kanton Glarus kennt die Wuhrpflicht, d.h. die Pflicht der Grundeigentümer zur Erstellung und zum Unterhalt von Schutzbauten (u.a. Dämmen) im Uferbereich von Flüssen, Bächen und Runsen. Als gesetzliche Grundlage hierfür dient das kantonale Gesetz vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB). Die Wuhrpflicht liegt "auf dem Grundeigentum", und zwar, wenn nicht durch Vertrag oder Spruch zuständiger Behörden etwas anderes festgesetzt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar an die Gewässer anstossen; daneben können auch Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen werden, welche von den zu erstellenden Schutzbauten mitgeschützt werden (Art. 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Wenn die erforderlichen Wuhrungen, Verbauungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne weiteres von den Verpflichteten oder von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das öffentliche Interesse es erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden. Der grundsätzliche Entscheid über die Korporationsbildung steht dem Regierungsrat zu (Art. 200 Abs. 1 und Art. 201 Abs. 1 EG ZGB).
 
B.
 
X.________ ist seit 1964 Eigentümer der Liegenschaft "A.________" in Bilten, welche unmittelbar an den Lauf des Unterbiltner Bachs angrenzt. Er ist Mitglied der gemäss den vorstehend erwähnten Bestimmungen geschaffenen Zwangskorporation "Bachkorporation Bilten", welche als öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts namentlich "den baulichen Unterhalt und allfälligen Ausbau sämtlicher Wildbäche und Runsen innerhalb der Perimetergrenzen" bezweckt und hiefür von den Grundeigentümern nach Wert und Grösse der Liegenschaften berechnete Beiträge (Vorzugslasten) erhebt (vgl. Statuten der Bachkorporation Bilten, insbesondere Ziff. 1.1, 1.2, 2.1.8 und Ziff. 3).
 
X.________, der im Kanton Glarus schon früher vergeblich gegen diese Abgabepflicht opponiert hatte, focht den für 2003 erhobenen Perimeterbeitrag von Fr. 317.-- erfolglos an: Am 16. Juli 2003 wies die Bachkorporation Bilten eine gegen die betreffende Rechnung gerichtete Einsprache ab. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies eine gegen diesen Einspracheentscheid geführte Beschwerde am 23. November 2004 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliesslich wies die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 30. August 2005 ebenfalls ab.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 29. September 2005 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. August 2005 sowie den Perimeterbeitrag 2003 an die Bachkorporation Bilten aufzuheben; sodann sei "die Unrechtmässigkeit der Perimeterbeitragsforderung (...) festzustellen".
 
Die Bachkorporation Bilten beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons Glarus schliesst - für den Regierungsrat - ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales öffentliches Recht stützt und gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und 87 OG).
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer stellt die Beitragsberechnung als solche nicht in Frage. Er beschränkt sich unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Bundesgerichts (BGE 124 I 289 betreffend die Strassenreinigungsabgabe im Kanton Basel-Stadt sowie BGE 131 I 313 betreffend die Strassenlampengebühr in der Stadt Bern) auf den Einwand, die Leistungen der Wuhrkorporation dienten nicht in erster Linie den erfassten Grundeigentümern, sondern der Allgemeinheit, indem der Gesamtbevölkerung Sicherheit vor Hochwasserkatastrophen geboten werde. Zudem seien die meisten Grundstücke aufgrund ihrer Lage gar nicht hochwassergefährdet. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit, er werde als Grundeigentümer gegenüber anderen vom Hochwasserschutz profitierenden Personen rechtsungleich behandelt (Art. 8 BV).
 
3.
 
3.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 24. August 1998 (BGE 124 I 289) erkannt, es gebe keine sachlichen Gründe, welche eine hälftige Finanzierung der Strassenreinigung durch eine Sondersteuer der Grundeigentümer rechtfertigen würden. Das öffentliche Strassennetz werde von den Grundeigentümern nicht stärker in Anspruch genommen als von der übrigen Bevölkerung; andererseits könne auch nicht gesagt werden, dass die Grundeigentümer als Personenkreis aus der Strassenreinigung einen grösseren Nutzen ziehen würden als die übrige Bevölkerung. Es fehle daher zwischen dem Abgabetatbestand und dem Kreis der Abgabepflichtigen an einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang (E. 3e).
 
Am 22. Juni 2005 entschied das Bundesgericht (BGE 131 I 313), eine von den Eigentümern von Grundstücken im näheren Umkreis von Strassenlampen erhobene, jährlich wiederkehrende, als Vorzugslast konzipierte kommunale Abgabe zur teilweisen Deckung der Betriebskosten der öffentlichen Strassenbeleuchtung verstosse mangels eines relevanten individuellen Sondervorteils der Abgabepflichtigen gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.5 und 3.6).
 
3.2 Anders als in den in BGE 124 I 289 und 131 I 313 behandelten Fällen besteht vorliegend zwischen dem Zweck der erhobenen Abgabe und den damit belasteten Grundstücken ein rechtlich zulässiger Zusammenhang. Gemäss den Regeln im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, vgl. vorne "A") sind die an ein Gewässer anstossenden Grundstücke - wie dies für das Areal des Beschwerdeführers zutrifft - wuhrpflichtig. Der damit verbundene Aufwand wird den Grundeigentümern von der Korporation abgenommen. Sodann können auch Grundstücke, die nicht unmittelbar an das Gewässer anstossen, aber im potentiellen Überschwemmungsbereich liegen (wie das aufgrund der zahlreichen vorhandenen Bachläufe für einen Grossteil des Perimetergebietes offensichtlich zutrifft) von den Massnahmen des Hochwasserschutzes profitieren und gegebenenfalls zu Abgaben herangezogen werden. Gemäss dem von der Bachkorporation Bilten eingereichten Plan liegt der grösste Teil des Gemeindegebietes innerhalb des Beitragsperimeters. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass der Hochwasserschutz der gesamten lokalen Bevölkerung diene. Das mag zutreffen, doch ändert dieser Einwand nichts daran, dass die Hochwassergefahr vorab einen drohenden Schaden für die Grundstücke und die darauf stehenden Gebäude darstellt. Es lässt sich daher sachlich begründen, dass die Kosten für Bachverbauungen und ähnliche Anlagen - in Form von Vorzugslasten (vgl. dazu BGE 131 I 313 E. 3.3 S. 317 mit Hinweisen) - zu einem grossen Teil den Grundeigentümern überbürdet werden. Im Unterschied zum Aufwand für die Strassenreinigung kommen diese Leistungen in wesentlich höherem Masse den Eigentümern der wuhrpflichtigen oder potentiell hochwasserbedrohten Grundstücke zugute als der übrigen Bevölkerung. Entsprechendes gilt für den Vergleich mit den Kosten der Strassenbeleuchtung, die ebenfalls primär dem öffentlichen Verkehr und nur in ganz geringem Masse den anstossenden Grundstücken dient. Im Übrigen lässt sich den Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 2 unten) entnehmen, dass auch die Gemeinde jährlich einen Beitrag an die Korporation leistet. Dass in Bezug auf die Grundeigentümer untereinander eine rechtsungleiche Behandlung vorliege, d.h. die Kosten anders auf die Grundstücke verteilt werden müssten oder eine weitergehende Differenzierung erforderlich sei, wird nicht gerügt, weshalb auf diese Frage nicht einzugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vgl. E. 1.3).
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG); seinem Gesuch um Kostenbefreiung kann nicht entsprochen werden. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (I. Kammer) des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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