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Informationen zum Dokument  BGer U 252/2005  Materielle Begründung
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BGer U 252/2005 vom 28.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 252/05
 
U 255/05
 
Urteil vom 28. März 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
U 252/05
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
R.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
 
und
 
U 255/05
 
R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 24. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
R.________, geboren 1964, erlitt am 28. November 1996 einen Autounfall, bei dem er sich eine inkomplette Berstungsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers sowie eine Keilimpressionsfraktur von Brustwirbelkörper 4 und 5 ohne Neurologie zuzog. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Krankenpflege aufgekommen war und Taggelder entrichtet hatte, sprach sie ihrem Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2004 ab 1. Juli 2002 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Mai 2005 teilweise gut und stellte fest, dass R.________ Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % habe (Ziffer 1 des Dispositivs). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. In Ziffer 4 des Dispositivs sprach sie R.________ eine Parteientschädigung zu.
 
C.
 
Die SUVA und R.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während die SUVA die Aufhebung von Ziffer 1 und 4 des angefochtenen Entscheids beantragt, lässt R.________ die Rechtsbegehren stellen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, soweit damit seine Beschwerde abgewiesen wurde, die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen und ein neues medizinisches Gutachten einzuholen, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen, und es seien ihm die Kosten der privaten Begutachtungen durch die Dres. med. H.________, G.________ und T.________ sowie die damit verbundenen Auslagen zu ersetzen.
 
Die Parteien beantragen Abweisung der gegnerischen Verwaltungsgerichtsbeschwerden und nehmen Stellung zur Vernehmlassung der Gegenpartei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 f.).
 
2.
 
2.1 Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt sei und dass die adäquate Kausalität zwischen seinen psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall zu bejahen sei. Des Weiteren rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er sich im Einspracheverfahren nicht zur Stellungnahme von Dr. med. S.________, SUVA Versicherungsmedizin, vom 7. Oktober 2003 äussern konnte.
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des ATSG (BGE 130 V 445), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) ebenso wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Beschwerden (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4-6), und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.3 Die SUVA hat den Versicherten umfassend abklären lassen. Er hielt sich unter anderem verschiedentlich in der Rehaklinik X.________ und in der Klinik Y.________ auf, wo er auch begutachtet wurde. Aufgrund der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung veranlasste die SUVA des Weiteren eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I.________, der jedoch keine invalidisierende psychische Störung feststellen konnte (Expertise vom 12. Februar 2001).
 
Das in der Klinik Y.________ erstellte Gutachten vom 21. August 2000 genügt den Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass in erster Linie auf die - anlässlich einer stationären Rehabilitation vom 22. November bis zum 14. Dezember 1999 durchgeführte - Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgestellt worden ist, nachdem der Versicherte am 2. August 2000 ausführlich befragt und untersucht wurde. Die diesbezüglichen Einwände sind daher unbegründet. Die Ärzte der Klinik Y.________ stellten fest, dass der angestammte Beruf als Schlosser wegen des chronischen thorako-lumbospondylogenen Syndroms nicht mehr zumutbar, der Versicherte in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. In der klinischen Untersuchung bestehe kein Hinweis auf eine radikuläre Schmerz- oder Ausfallssymptomatik und die Paresen und die diffuse Hyposensibilität am linken Arm und an der linken Gesichtshälfte könnten keinem Dermatom zugeordnet werden.
 
Der Versicherte beruft sich demgegenüber auf die Stellungnahme des Dr. med. H.________, Leitender Arzt am Kantonsspital Z.________, Neurochirurgie, vom 2. Juni 2003, weil diese aktueller sei. Dies ist jedoch deshalb nicht massgebend, weil Dr. med. H.________ keine Verschlechterung des Gesundheitszustands feststellen konnte: Bezüglich "Beurteilung und Einschätzung der Leistungsfähigkeit" geht er mit den Ärzten der Klinik Y.________ ausdrücklich einig und stellt auch keine neuen Diagnosen. Für die abweichende Festlegung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Zudem schliesst er darin auch die psychogene Überlagerung ein, welche jedoch für die Leistungspflicht der SUVA unbeachtlich ist (dazu sogleich Erwägung 2.4). Die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vermag die Einschätzung im Gutachten der Klinik Y.________ daher nicht zu erschüttern.
 
2.4 Was die psychische Fehlentwicklung und Adäquanz zum erlittenen Unfall betrifft, kann vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
2.5 Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, kann die nicht besonders schwerwiegende Verletzung als geheilt gelten, nachdem sich der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme des Dr. med. S.________, SUVA Versicherungsmedizin, vom 7. Oktober 2003 äussern konnte (BGE 116 V 185 Erw. 1b; vgl. auch BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
 
2.6
 
Nach Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen getroffen, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, war der Bericht des Dr. med. H.________ vom 2. Juni 2003 zwar Auslöser des Verfahrens, jedoch - wie auch die Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 1. November 2001 sowie der Bericht des Dr. med. T.________ vom 9. März 2002 - für die rechtmässige Beurteilung unmassgeblich, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sind.
 
3.
 
Die SUVA rügt die vorinstanzliche Erhöhung des Invaliditätsgrades von 21 % auf 29 %, welche darauf beruht, dass das kantonale Gericht das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen von Fr 65'000.- um einen leidensbedingten Abzug von 10 % gekürzt hat. Dieser Einwand ist begründet. Die Frage, ob der nach der VSAM-Gehaltserhebung ermittelte Lohn überhaupt einer Kürzung im Sinne der Rechtsprechung von BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 betreffend die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung zugänglich ist, kann dabei offen gelassen werden. Die SUVA hat der Einschränkung zufolge des Rückenleidens insofern Rechnung getragen, als sie von einer 35 Stunden-Woche ausging, entsprechend der Einschätzung im Gutachten der Klinik Y.________, wonach der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch vermehrt - das heisst über den Tag verteilt etwa eine Stunde zusätzlich - Pausen einlegen müsse. Das Invalideneinkommen zusätzlich prozentual zu kürzen, geht daher nicht an.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als die SUVA verpflichtet wurde, eine über 21 % liegende Invalidenrente auszurichten; Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R.________ wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 28. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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