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Informationen zum Dokument  BGer 2A.154/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.154/2006 vom 29.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.154/2006 /vje
 
Urteil vom 29. März 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Roland Ilg,
 
gegen
 
Departement Sicherheit und Justiz, Rathaus,
 
9043 Trogen,
 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
 
II. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassung und Wegweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Verfahren des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden,
 
II. Abteilung, vom 31. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1966) hielt sich von 1990 bis 1992 als Kurzaufenthalter und von 1992 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf. Da er die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung nicht erfüllte, hätte er die Schweiz im Dezember 1996 verlassen müssen.
 
Noch vor Ablauf der Ausreisefrist liess er sich von seiner im Heimatland lebenden Ehefrau Y.________ (geb. 1965), mit der er die gemeinsame Tochter A.________ (geb. 1996) hatte, scheiden und heiratete am 20. Dezember 1996 die Schweizer Bürgerin Z.________ (geb. 1976). Aufgrund dieser Heirat wurde X.________ im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung und nach fünf Ehejahren am 20. Dezember 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
 
Am 4. Juli 2002 reichten die Eheleute X.________ und Y.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, worauf die Ehe am 20. Januar 2003 geschieden wurde.
 
B.
 
Am 15. April 2003 heiratete X.________ wieder seine ehemalige serbische Ehefrau Y.________. Am 7. Mai 2003 zog er von S.________ nach T.________, wo ihm am 14. Mai 2003 die für den Kantonswechsel erforderliche Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
 
Am 19. Mai 2003 ersuchte X.________ um Nachzug seiner Ehefrau Y.________ und der mittlerweile drei gemeinsamen Kinder, A.________, B.________ (geb. 2000) und C.________ (geb. 2002). Im Zuge der darauf eingeleiteten Ermittlungen stellte sich heraus, dass die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau bereits ab April 2000 nur noch formell bestanden hatte und der Beschwerdeführer die Geburt der Kinder sowie die erneute Heirat mit seiner früheren serbischen Ehefrau verschwiegen hatte. Mit Verfügung vom 27. August 2004 widerrief das Amt für Ausländerfragen die Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen und ordnete an, X.________ habe den Kanton Appenzell A.Rh. bis zum 31. Oktober 2004 zu verlassen. Nachdem X.________ ausdrücklich und definitiv auf jeglichen Familiennachzug verzichtet hatte, wurde das Familiennachzugsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
 
C.
 
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beschwerte sich X.________ erfolglos beim Departement Sicherheit und Justiz und in der Folge beim Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh.
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2006 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 31. August 2005 (versandt am 16. Februar 2006) aufzuheben, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
 
1.2 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche Tatsachen und Beweismittel neu zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das Schreiben der ehemaligen schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. März 2006 ist daher unbeachtlich. Es wäre aber ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern (vgl. E. 2.2 hiernach).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/ 2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt.
 
Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin anfänglich eine echte Beziehung eingegangen sein sollte, bestand die Ehe im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassung nur noch formell. Ob die Hochzeitsgäste eine damalige echte Beziehung hätten bezeugen können, ist für den Ausgang des Verfahrens somit unerheblich. Die Vorinstanz durfte daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die angebotenen Zeugeneinvernahmen verzichten.
 
Spätestens seit der Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau im Jahre 2000 hatte der Beschwerdeführer nachweislich wieder Kontakt zu seiner früheren serbischen Ehefrau. Diese Kontakte sowie die Geburt zweier weiterer Kinder hat der Beschwerdeführer sowohl der schweizerischen Ehefrau als auch den zuständigen Behörden bewusst verheimlicht. Schon ein Hinweis auf die am 15. Dezember 2000 bzw. am 1. Mai 2002 geborenen Kinder hätte die Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat, deren pflichtgemässe Offenlegung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zweifellos entgegengestanden wäre. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit ohne weiteres erfüllt.
 
2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist im ehemaligen Jugoslawien aufgewachsen und im Alter von 24 Jahren erstmals in die Schweiz gekommen. Während der ersten sechs Jahre, bis Ende 1996, weilte er nur als Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier hier. Über eine Ganzjahresaufenthaltsbewilligung verfügte er bis zum Widerruf während siebeneinhalb Jahren. Seit dem Jahr 2000 konnte er zudem nur in der Schweiz verbleiben, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf die bloss noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizer Bürgerin berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Offenbar hat er sich hier beruflich eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Seine Integration hält sich aber im Rahmen des Normalen. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder im Heimatland leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
 
Ausserordentliche Umstände, die den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebieten würden, liegen nicht vor. Eine besondere Härte wegen des (behaupteten) Verlusts eines ungeborenen Kindes mit seiner schweizerischen Ehefrau könnte unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK höchstens dann Berücksichtigung finden, wenn der Beschwerdeführer mit der schweizerischen Ehefrau zusammen geblieben wäre, nicht aber, wenn er statt dessen die Beziehung zu seiner früheren serbischen Ehefrau wieder aufnahm oder fortführte, mit dieser Kinder zeugte und sich nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung von der schweizerischen Ehefrau scheiden liess, wie es tatsächlich geschehen ist. Was der Beschwerdeführer angesichts seiner verschwiegenen Zweitbeziehung und Kinder und seines planmässig erscheinenden Vorgehens mit dem Ziel, Aufenthaltsbewilligungen für seine serbische Familie zu erschleichen, aus dem Vertrauensprinzip ableiten will, ist unerfindlich. Unter den vorliegenden Umständen kann auch von einer Über- oder Unterschreitung des Ermessens nicht die Rede sein. Ergänzend kann für die Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Sicherheit und Justiz und dem Verwaltungsgericht, II. Abteilung, von Appenzell Ausserrhoden sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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