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Informationen zum Dokument  BGer 4C.394/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.394/2005 vom 29.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.394/2005 /sza
 
Urteil vom 29. März 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett,
 
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beklagter und Berufungskläger,
 
vertreten durch Fürsprecherin
 
Esther Weigl-Eichenberger,
 
gegen
 
B.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten.
 
Gegenstand
 
Auskunfts- und Beratungsvertrag,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
 
vom 21. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ jun. beantragte über Vermittlung durch A.________ am 7. Januar 1994 schriftlich die Aufnahme seines Vaters, B.________ sen., in den European Kings Club (EKC). Gleichzeitig stellte er für seinen Vater einen Antrag für die Zeichnung zweier so genannter "Letters" der EKC Re-Insurance (Europe) Ltd., Dublin, Irland (EKC Re-Insurance) zum Preis von insgesamt Fr. 2'800.--, der sich aus einem Kaufpreis von Fr. 1'200.-- und einer Verwaltungsgebühr von Fr. 200.-- pro Letter zusammensetzte. Bis zum 11. Oktober 1994 wurden weitere 56 Letters gezeichnet. Für die 58 gezeichneten Letters wurden insgesamt Fr. 81'200.-- bezahlt, Fr. 56'000.-- auf das Konto von A.________ bei der Bank C.________ und der Rest in bar. Gemäss den ausgelieferten Letters verpflichtete sich die EKC Re-Insurance, pro Letter à Fr. 1'200.-- innerhalb eines Jahres 12 mal Fr. 200.-- auszuzahlen, mit Zahlungsbeginn jeweils ab dem zweiten Monat nach Eingang der Zahlung pro Letter. Dies entspricht unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühr einer Rendite von 70 %. Insgesamt wurden Rückzahlungen von bloss Fr. 27'200.-- geleistet.
 
Bereits mit Verfügung vom 25. August 1993 hatte die eidgenössische Bankenkommission festgestellt, dass der European Kings Club dem Bankengesetz unterstehe und dessen Auflösung und Liquidation angeordnet. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 1994 abgewiesen (Urteil 2A.324/1993). Es ist gerichtsnotorisch, dass vom European Kings Club ein pyramidenähnliches Investitionssystem betrieben wurde, bei dem die von Letter-Käufern investierten Geldbeträge nicht - wie versprochen - bankmässig angelegt, sondern bloss umgelegt und für Ausschüttungen zu Gunsten der früheren Investoren verwendet wurden (vgl. BGE 121 IV 224 S. 225).
 
B.
 
B.a Am 11. August 1995 erhob B.________ sen. beim Bezirksgericht Lenzburg Klage und beantragte, A.________ und dessen Ehefrau D.________ seien solidarisch zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 41'600.-- nebst Zins, eventuell Fr. 54'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in den angehobenen Betreibungen im Umfange von Fr. 41'600.-- zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
 
A.________ und D.________ schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sodann verlangten sie mit Widerklage, B.________ sen. sei zu verpflichten, die sich in seinem Besitz befindliche Police Nr. 111 der E.________-Lebensversicherungs-Gesellschaft, die ihm als Sicherheit für Auszahlungen aus den gezeichneten Letters übergeben worden war, unverzüglich an sie herauszugeben.
 
B.b Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Oktober 1996 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ und D.________ sistiert.
 
Am 9. Januar 1997 verstarb B.________ sen. An seine Stelle im Prozess trat der einzige Erbe, B.________ jun. (Kläger).
 
Am 28. Oktober 2004 hob der Präsident des Bezirksgerichts die Verfahrenssistierung auf, da nach Auskunft der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Strafverfahrens gerechnet werden könne.
 
B.c Mit Urteil vom 17. Februar 2005 verpflichtete das Bezirksgericht einerseits A.________ (Beklagter), dem Kläger Fr. 21'200.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. April 1995 zu bezahlen. Andererseits verpflichtete es den Kläger, dem Beklagten die auf diesen lautende Lebensversicherungspolice Nr. 111 der E.________-Lebensversicherungs-Gesellschaft innert 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Die Klage gegen D.________ sowie die Widerklage derselben wies das Gericht ab.
 
B.d Der Beklagte gelangte in der Folge mit Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, die Klage sei unter teilweiser Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Februar 2005 auch gegenüber ihm abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Obergericht wies das Rechtsmittel am 21. September 2005 ab.
 
Das Obergericht ging mit der Erstinstanz, die sich dabei an die Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofes angelehnt hatte (u.a. Urteil 1Ob182/97i vom 15. Juli 1997 mit Bezugnahme auf Urteile des Deutschen Bundesgerichtshofes), davon aus, es sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten, der selbständig eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, stillschweigend ein Vertrag über Auskunft und Beratung geschlossen worden, der als Auftrag zu qualifizieren sei. Diesen Vertrag habe der Beklagte verletzt. So habe er den Kläger nicht über allfällige Risiken der Geldanlage in Letters aufgeklärt bzw. diesem nicht offen gelegt, dass er selber über keine verlässlichen Informationen dazu verfüge. Allfällige Bedenken des Klägers habe er mit geradezu missionarischem Eifer zerstreut. Allerdings hätte der Kläger bei halbwegs vernünftiger Betrachtungsweise Zweifel an der Seriosität der Geldanlage hegen müssen. Der zu ersetzende Schaden sei wegen erheblichen Selbstverschuldens um 50 % herabzusetzen.
 
C.
 
Der Beklagte führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. September 2005 eidgenössische Berufung. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auch gegenüber ihm abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Kläger hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz im vorliegenden Fall verwiesen hat, gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 119 II84 E. 3; 118 II 365 E. 1).
 
1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass die EKC-Re-Insurance keine eigenen Mitarbeiter beschäftigte. Indessen machte der Beklagte geltend, er sei bei der F.________ GmbH in G.________ tätig bzw. beschäftigt gewesen, die ihrerseits Vermittlerin der von der EKC Re-Insurance ausgestellten Letters gewesen sei und von der er Provisionen erhalten habe; er habe nicht als selbständiger Vermittler gehandelt.
 
Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Beweisverfahren habe keine Hinweise darauf gebracht, dass der Beklagte sich gegenüber dem Kläger oder dessen Vater dahingehend geäussert hätte, er sei für die F.________ tätig. Es liege nicht der vom Beklagten behauptete Fall vor, dass ein Angestellter einer Firma, sei dies eine Bank oder ein Vermögensverwalter, namens seines Arbeitgebers Kunden berate und ihnen zum Beispiel den Kauf von risikoanfälligen Fondsanteilen, Aktien etc. anbiete. Vielmehr sei von einer selbständigen Vermittlungstätigkeit des Beklagten auszugehen.
 
1.2 Der Beklagte rügt, die Feststellung, er sei selbständiger Vermittler gewesen, sei ohne Begründung erfolgt und widerspreche den Parteiaussagen und den Akten. Ein Beweis für diese Feststellung liege nicht vor. Es liege eine unvollständige und auf offensichtlichem Versehen beruhende Ermittlung des Sachverhalts vor, eventuell eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften.
 
1.2.1 Soweit der Beklagte damit eine Versehensrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG vorträgt, verkennt er, dass ein offensichtliches Versehen nach der Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b).
 
Der Beklagte macht nicht geltend, die angefochtene Feststellung, wonach er als selbständiger Vermittler tätig gewesen ist, stehe mit einem ganz bestimmten Aktenstück in Widerspruch. Seine Vorbringen, die Feststellung widerspreche verschiedenen Aktenstücken, laufen vielmehr auf eine im Berufungsverfahren unzulässige, und zudem nicht näher begründete Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus, auf die nicht eingetreten werden kann.
 
1.2.2 Auf die Rüge, die angefochtene Feststellung sei unter Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften erfolgt, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil sie jeglicher Begründung entbehrt. - Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Begründung der Anträge darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Soweit beispielsweise eine Verletzung des Rechts auf Zulassung zum Beweis gerügt werden soll, gehört dazu, dass in der Begründung auch konkret dargelegt wird, welche form- und fristgerechten Beweisanträge im kantonalen Verfahren gestellt worden sind oder in dessen weiteren Verlauf noch hätten gestellt werden können, und daher vom kantonalen Richter in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen wurden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).
 
1.2.3 Wenn der Beklagte sodann - und dies offensichtlich zu Unrecht - vorbringt, die Vorinstanz habe die kritisierte Feststellung nicht begründet, rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit eine Verfassungsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts; die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist dagegen der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG).
 
1.3 Da der Beklagte keine weiteren Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend macht, hat das Bundesgericht seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zu Grunde zu legen. Der Beklagte ist daher mit Vorbringen nicht zu hören, in denen er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht. So namentlich, wenn er geltend macht, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der Kläger mit der EKC Re-Insurance einen Vertrag betreffend Kauf der Letters geschlossen habe, wobei der Beklagte immer klar erkennbar und ausnahmslos nicht in eigenem Namen gehandelt habe, worüber sich auch der Kläger bzw. sein Rechtsnachfolger bewusst gewesen sei.
 
Die entsprechenden Vorbringen stossen zudem insoweit ins Leere, als der Beklagte verkennt, dass der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verwiesen hat, nicht entgangen ist, dass sich der Beklagte nicht selber zur Zahlung der in den Letters verbrieften Forderungen verpflichtete und insoweit im Namen der EKC Re-Insurance, d.h. als deren Stellvertreter, handelte. Die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten indessen aus der Verletzung eines weiteren, stillschweigend zwischen dem Kläger und dem Beklagten in eigenem Namen geschlossenen Vertrages betreffend Auskunft und Beratung abgeleitet.
 
2.
 
Der Beklagte hält dafür, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen stillschweigend geschlossenen Auskunfts- und Beratungsvertrag angenommen, in dessen Rahmen er die Pflicht gehabt haben soll, den Kläger über die Risiken der Geldanlage in Letters aufzuklären. Es fehle vorliegend an entsprechenden übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen im Sinne von Art. 1 OR. Der Kläger sei an den Beklagten als Ansprechpartner und Vermittler der EKC Re-Insurance herangetreten, mit dem Anliegen, sog. Letters zu kaufen. Der Beklagte habe nicht verschiedene Geldanlagen vermittelt, sondern nur den Kauf der Letters. Er habe nicht über Vermögensanlagen im Allgemeinen beraten, sondern nur Letters der EKC Re-Insurance vermittelt.
 
2.1 Eine tatsächliche Willensübereinstimmung zum Abschluss eines (formlosen) Auskunftsvertrages hat die Vorinstanz nicht festgestellt, weshalb ein Vertragsschluss nur dann bejaht werden kann, wenn der Kläger nach dem Vertrauensgrundsatz in seinem Verständnis der Willensäusserungen des Beklagten zu schützen und damit letzterer auf seinen Äusserungen in deren objektiven Sinn zu behaften ist (BGE 127 III 444 E. 1b; 123 III 35 E. 2b S. 39 f., je mit Hinweisen). Ob der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger in guten Treuen auf das Vorliegen eines solchen Willens schliessen durfte, prüft das Bundesgericht frei. Massgebend sind dabei die Umstände, die den Parteien im fraglichen Zeitraum bekannt oder erkennbar waren. An Feststellungen der letzten kantonalen Instanz hinsichtlich äusserer Tatsachen und des inneren Willens der Parteien ist das Bundesgericht wiederum gebunden (BGE 124 III 363 E. II/5a mit Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 131 III 606 E. 4.1; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 116 II 695 E. 2a).
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Auskunft, die weder in Ausübung eines Gewerbes noch sonst gegen Entgelt gegeben wird, nicht als Erfüllung einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung anzusehen, sondern als ein ausservertragliches Handeln. Dies gilt beispielsweise auch für Bankauskünfte, die ein Kunde unabhängig von einem bestimmten Geschäft erbittet und erhält (BGE 124 III 363 E. II/5a S. 368 mit Hinweisen; Urteil 4C.193/2000 vom 26. September 2001 E. 4a; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hopt, Rechtsprobleme der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung der Schweizer Banken, in: Rudolf v. Graffenried [Hrsg.], Beiträge zum schweizerischen Bankenrecht, Bern 1987, S. 147 f.). Auch die herrschende Lehre nimmt konkludent abgeschlossene Vertragsverhältnisse auf Auskunfterteilung nur mit Zurückhaltung an; die Mehrzahl der Autoren prüft jedoch das Vorliegen einer vertraglichen Raterteilung aufgrund mehrerer, direkt aus der Vertrauenstheorie abgeleiteter Kriterien (BGE 124 III 363 E. II/5a mit Literaturhinweisen; vgl. insbesondere die bei Weber, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 394 OR sowie bei Fellmann, Berner Kommentar, N. 212 ff. zu Art. 398 OR genannten Gesichtspunkte, die für die Annahme eines Vertragsverhältnisses sprechen).
 
2.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, hat der Beklagte als Anlagevermittler den Kläger über die Möglichkeit und die (angeblichen) Chancen einer Geldanlage in Letters der EKC Re-Insurance informiert. Er übte die entsprechende Vermittlungstätigkeit vollamtlich aus und trat im Zusammenhang mit dieser als Berater auf, der seine Kunden aufforderte, sich im Hinblick auf eine mögliche Geldanlage bei ihm zu informieren. Der Kläger nahm den vom Beklagten anerbotenen Rat für seinen Rechtsvorgänger in Anspruch. Für den Beklagten war dabei erkennbar, dass die erteilten Auskünfte für den Kläger von erheblicher Bedeutung waren und Grundlage für dessen Anlageentscheid bildeten, zumal der Kläger aufgrund des Auftretens des Beklagten als hauptberuflicher Vermittler und Berater auf dessen Sachkunde vertrauen durfte. Die entsprechenden Auskünfte erfolgten nicht etwa als reine Gefälligkeitshandlungen, sondern der Beklagte hatte an der Geldanlage in Letters, für die er eine Provision erhielt, ein wirtschaftliches Interesse und war auch zur Entgegennahme der investierten Gelder zuständig.
 
Unter diesen Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erkannte, der Kläger habe die Tätigkeit des Beklagten nach Treu und Glauben nicht als rechtlich unverbindliche Auskunfterteilung verstehen müssen und die Parteien hätten stillschweigend einen Vertrag über Auskunft und Beratung geschlossen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Tätigkeit des Beklagten nicht in erster Linie auf die gewerbliche Erteilung von Auskunft als solcher ausgerichtet war, sondern auf den Vertrieb einer bestimmten Geldanlage gegen Provision, und dass die Aussagen des Beklagten erkennbar auch werbenden und anpreisenden Charakter hatten.
 
2.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Beklagten als "beratender Vermittler" und dem Kläger im Zusammenhang mit den anvisierten Anlagegeschäften dem Auftragsrecht untersteht (vgl. BGE 124 III 155 E. 2b). Die Raterteilung im Rahmen eines Auftrags hat unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (vgl. BGE 131 III 377 E. 4.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5 S. 335, 456 E. 2). Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beauftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Weber, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 398 OR mit weiteren Hinweisen).
 
Art. 398 OR verlangt, dass der Rat bzw. die Empfehlung im Hinblick auf den Abschluss eines Anlagegeschäftes nicht zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung führt (Fellmann, Berner Kommentar, N. 433 zu Art. 398 OR; Abegglen, Die Aufklärungspflichten in Dienstleistungsbeziehungen, insbesondere im Bankgeschäft, Entwurf eines Systems zu ihrer Konkretisierung, Diss. Bern 1995, S. 93). Der Ratgeber hat den Beratenen bei Vorliegen eines Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über Umstände aufzuklären, soweit er erkennt oder erkennen sollte, dass diese dem Beratenen nicht bekannt und für seine Willensbildung erheblich sind (BGE 119 II 333 E. 5a S. 335; 111 II 471 E. 3 S. 474; 105 II 75 E. 2a, je mit Hinweisen). Zu diesen erheblichen Umständen gehören insbesondere Risiken, die den vom Beratenen verfolgten Zweck verhindern können, wie z.B. Verlustrisiken bei einem Anlagerat (BGE 124 III 155 E. 3a mit Hinweisen). Es gilt allerdings zu beachten, dass bezüglich eines Werturteils, wie zum Beispiel der Qualifikation einer Gesellschaft als "aufstrebend", ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb eine solche Qualifikation erst dann als irreführend und damit als haftungsbegründend betrachtet werden kann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Vorsicht und Zurückhaltung ausser acht gelassen wurden, die bei Prognosen im allgemeinen erforderlich ist (Urs Pulver, Börsenmässige Optionsgeschäfte, Auftrag und Abwicklung, Diss. Zürich 1986, S. 126; Urs Bertschinger, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, Diss. St. Gallen 1991, S. 143 ff.; vgl. für das deutsche Recht: Canaris, in: Staub Grosskommentar, Handelsgesetzbuch, 10. Lieferung: Bankvertragsrecht, Erster Teil, 4. Aufl. 1988, N. 101).
 
3.
 
Diesen Sorgfaltspflichten entsprach der Beklagte nicht, als er dem Kläger den - mehr als riskanten - Kauf von Letters der EKC Re-Insurance empfahl. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wusste er dabei nicht, wie die Geldanlagen der EKC Re-Insurance erfolgen würden und klärte er den Kläger nicht über allfällige Risiken der Geldanlage in deren Letters auf. Darüber hinaus zerstreute er allfällige Bedenken des Klägers in geradezu missionarischem Eifer. Er stellte die Kapitalanlage in Letters mittels Informationen und Auskünften im persönlichen Gespräch und an Clubabenden sowie durch abgegebene Schreiben als absolut risikolos dar. Dies bekräftigte er durch den Hinweis, selber in beträchtlichem Umfang Letters erworben zu haben, und dadurch, dass er dem Kläger eine auf ihn selber lautende Lebensversicherungspolice als Sicherheit übergab.
 
Indem der Beklagte die Anlage in Letters trotz des offensichtlichen Risikos ohne jegliche Vorbehalte empfahl und gar Bedenken des Klägers ohne jegliche Zurückhaltung zerstreute, trug er in krass sorgfaltswidriger Weise zu einer irrtumsbehafteten Willensbildung des Klägers bei und verletzte den mit diesem bestehenden Beratervertrag. Die Vorinstanz hat seine Haftung aus Vertragsverletzung daher zu Recht bejaht.
 
Der Beklagte kann sich nicht mit dem Einwand von einer Haftung befreien, nur "nach dem Stand seines Wissens und seiner Informationen, welche er von der F.________ erhalten" habe, gehandelt zu haben. Soweit er, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, lediglich das ihm vermittelte Wissen weiterleitete und nicht wusste, wie die EKC Re-Insurance die angelegten Gelder weiterinvestierte, um die Sicherheit der Kapitalanlage in Letters beurteilen zu können, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies dem Kläger offenzulegen (Fellmann, a.a.O., N. 433 zu Art. 398 OR), und hätte er die Geldanlage in Letters als sorgfältiger Berater keinesfalls vorbehaltlos empfehlen dürfen. Der Kunde, der Rat in Anspruch nimmt, darf erwarten, dass der berufsmässige Vermittler in Bezug auf die Kapitalanlagen, die er vertreibt, sachkundig ist und darüber Bescheid weiss, wie die Geldanlagen durch den Kapitalsuchenden, vorliegend die EKC Re-Insurance, erfolgen, mithin das Risiko der Kapitalanlage selber abschätzen kann. Dieser hat es denn auch in der Hand, seine Vermittlungstätigkeit davon abhängig zu machen, dass ihm vom Kapitalsuchenden soweit Einblick in Unterlagen gewährt oder anderweitige Nachweise erbracht werden, als dies erforderlich ist, um sich von den Grundlagen auf denen seine Auskünfte gegenüber den Kunden beruhen, selber zu überzeugen. Soweit der Beklagte bei seiner vertraglichen Beratertätigkeit blind die Informationen weiterverbreitete, die er vom EKC bzw. von der F.________ erhielt, liegt schon darin eine schwere Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.
 
Unbehelflich ist sodann auch das vom Beklagten weiter vorgebrachte Argument, der Kläger habe im Wissen um die Risiken einer Anlage in Letters gehandelt und daher keine Aufklärung gebraucht (BGE 119 II 333 E. 5a), nachdem sich der Beklagte selber als Berater anerboten und die Bedenken des Klägers, der seinen Rat in Anspruch nahm, zerstreut hat.
 
4.
 
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aus der Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Beratervertrages sind vorliegend erfüllt. Der Schaden und dessen Höhe sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten werden von diesem nicht bestritten. Der Beklagte erhebt bloss die Einrede der Verjährung, macht indessen den Eintritt der Verjährung nur für den Fall geltend, dass lediglich eine ausservertragliche Haftung bejaht würde. Es erübrigt sich somit vorliegend darauf einzugehen.
 
Die Vorinstanz hat eine Haftung des Beklagten im Umfang des dem Kläger zugesprochenen Betrages bundesrechtskonform bejaht.
 
5.
 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sich der Kläger am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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