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Informationen zum Dokument  BGer 6P.12/2006  Materielle Begründung
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BGer 6P.12/2006 vom 29.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.12/2006 /hum
 
6S.35/2006
 
Urteil vom 29. März 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Thommen.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Markus Häfliger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
6P.12/2006
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 BV
 
(Willkür, rechtliches Gehör, "in dubio pro reo"),
 
6S.35/2006
 
Art. 183, 63 und 43 StGB
 
(sexuelle Nötigung, Strafzumessung, Verwahrung)
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.12/2006) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.35/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, A.________ anfangs Oktober 1999 vom "Strassenstrich" in Zürich mit der Verabredung des Oralverkehrs in seine Wohnung gefahren und ihr dort noch vor den verabredeten Liebesdiensten ein Schlafmittel in einen Drink gemischt zu haben. Weiter habe er das schlafende Opfer ausgezogen und an ihr im Detail nicht bekannte sexuelle Handlungen vorgenommen. Dabei habe er sie zumindest in ihrer Scheide ausgegriffen und die dort versteckten, in einem Kondom verpackten Drogen entdeckt und entfernt.
 
Des Weiteren wird X.________ vorgeworfen, B.________ in der Nacht vom 14. Juni 2003 nach ersten einvernehmlichen sexuellen Handlungen unbemerkt Rohypnol in ihr Getränk gemischt zu haben, um an ihr weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen. Nachdem sie eingeschlafen war, leckte X.________ sie längere Zeit an der Scheide. In der Folge fesselte er sie an den Händen und Fussgelenken und legte eine lose Schlinge um ihren Hals. Darauf steckte er dem schlafenden und gefesselten Opfer Finger in die Scheide und nahm eine orale sexuelle Handlung an ihr vor. Als sie plötzlich erwachte, verlangte sie das Loslösen der Fesseln. X.________ drohte ihr daraufhin und setzte ihr ein Messer an den Hals, so dass sie in Panik geriet und um ihr Leben fürchtete. Er erklärte, sie sei jetzt seine Sklavin und er "ficke" sie von vorne und von hinten. Dabei bedrohte er sie mit dem Messer. Sie gab vor, herzkrank zu sein und vor Angst zu sterben, worauf X.________ sie teilweise von der Fesselung befreite. Zum Dank verlangte er von ihr, dass sie ihn ungeschützt oral befriedige. In der Folge gelang es ihr, sich von den Fesseln zu befreien und sie flüchtete nackt ins Freie.
 
X.________ wird zudem vorgeworfen, im Frühjahr 2003 Betreibungsregisterauszüge und andere Urkunden gefälscht und zu Betrugszwecken verwendet zu haben.
 
B.
 
Mit Urteil vom 18. November 2004 wurde X.________ vom Bezirksgericht Bremgarten verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte, der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen und zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben. Bezüglich einer überdies vorgeworfenen mehrfachen Freiheitsberaubung und einer versuchten sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen. Am 1. Dezember 2005 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, die dagegen erhobene Berufung von X.________ ab.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil richten sich die staatsrechtliche und die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________, in denen er sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafpunkt beantragt und Rückweisung an die Vorinstanz. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 verzichtet das Obergericht des Kantons Aargau auf Gegenbemerkungen. Weiter Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Nichteinvernahme von Zeuginnen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Vor Obergericht habe er die Einvernahme der ehemaligen Freundinnen C.________ und D.________ als Zeuginnen beantragt. Diese hätten darüber Auskunft geben sollen, dass er normale sexuelle Beziehungen zu ihnen unterhalten habe, was beweise, dass die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 7. Juni 2004, wonach er zum Zeitpunkt der Taten eine Störung der Sexualpräferenz aufgewiesen habe, die sich bei ihm als Sadomasochismus manifestiert habe, unzutreffend seien [Berufungsanträge des Beschwerdeführers am 5. April 2005 in den Akten des Obergerichtes I, S. 11 und 16]. Mit der Ablehnung der beantragten Zeuginnenbefragung habe das Obergericht wesentliche Punkte für die Strafzumessung und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht nur nicht abgeklärt, sondern darüber hinaus noch falsche, ihn belastende Schlüsse gezogen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. e, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 129 I 151, E. 3.1; 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a; zum Begriff der Willkür vgl. unten 3.).
 
Der Gehörsanspruch wird nur verletzt, wenn entscheidwesentliche Beweise nicht abgenommen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat die Suche nach einer "normalen" Beziehung zu einer Frau keinerlei Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der in Frage stehenden Straftatbestände [angefochtenes Urteil, S. 13 f.]. Der Beschwerdeführer legt nicht im Geringsten dar, inwieweit die Nichteinvernahme der beantragten Zeuginnen auf die Strafzumessung und seine Glaubwürdigkeit einen Einfluss hätten haben können und setzt sich mit der Begründung des Obergerichts nicht auseinander, wonach die beantragten Zeuginnen keine zweckdienlichen Auskünfte würden machen können. Die Rüge des verletzten Gehörsanspruchs geht fehl.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Ablehnung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens über das Opfer, B.________, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Die Anklage gegen ihn stehe und falle mit der Glaubwürdigkeit dieser Belastungszeugin. Es müsse ihm zu seiner wirkungsvollen Verteidigung möglich sein, diese gutachterlich prüfen zu lassen [Beschwerdeschrift S. 7/8].
 
Das Obergericht wies den Antrag auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten ab. Der geschilderte Sachverhalt sei über weite Teile erstellt und unbestritten, und lediglich ein Urteilspunkt sei streitig. Deshalb sei ein derartiges Gutachten nicht geeignet, weitere Aufschlüsse zu bringen [angefochtenes Urteil, S. 15/16].
 
Die Prüfung der Gutglaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Auf Gutachten ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4). Das Obergericht erläutert ausführlich, weshalb und inwiefern es die Aussagen des Opfers für glaubhaft hält. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, worin die besonderen Umstände zur Gutachtensanordnung liegen könnten und inwieweit die Auffassung des Obergerichtes willkürlich sein sollte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Verletzung der Unschuldsvermutung und willkürliche Beweiswürdigung vor in Bezug auf die Feststellungen zu den Übergriffen an A.________.
 
3.1 Als Beweiswürdigungsregel sagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 57 E. 2; 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
 
3.2 Das Obergericht ist in seiner umfassenden und sorgfältigen Begründung davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn das Opfer, A.________, geschildert hat und wie er der Anklage zugrunde liegt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer diese mit einer ins Getränk gemixten unbekannten Substanz betäubt, sie im betäubten Zustande entkleidet und an der Scheide ausgegriffen und die dort in einem Kondom versteckten Drogen gefunden und entfernt hat. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltsvariante, wonach sich A.________ mit einem Schuss (versehentlich) selber ausser Gefecht gesetzt haben soll, erscheint dem Obergericht als abwegig [angefochtenes Urteil, S. 16-21, insb. 21].
 
3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers [Beschwerdeschrift S. 9 -15] erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Nachweis des Sachverhaltes zu bestreiten und auszugsweise aus den Untersuchungsakten zu zitieren. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob sich der Anklagesachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen (Bundesgerichtsentscheid 6P.74/ 2004 vom 14. Dezember 2004, E. 1). So legt er nur seine Sicht der Dinge dar, wenn er ausführt, dass das Opfer "nach allgemeiner Lebenserfahrung" im Badezimmer entweder Drogen konsumiert oder nur ihre Blase geleert haben müsse und dass sie dabei in jedem Fall dabei die Drogen aus der Scheide genommen habe [Beschwerdeschrift S. 11]. Das gleiche gilt für seine Ausführungen, wonach er beim vereinbarten und unmittelbar bevorstehenden Oralverkehr auf das versteckte Kondom gestossen wäre [Beschwerdeschrift S. 12 oben].
 
Dort, wo die Beschwerde genügend substanziiert ist, um darauf einzutreten, vermag der Beschwerdeführer Willkür nicht darzutun. So zeigt er nicht auf, inwiefern der Zeitpunkt der Freierwarnung und des Betäubungsvorwurfs relevant sein sollen [Beschwerdeschrift S. 10]. Die diesbezüglich geltend gemachten angeblichen Widersprüche vermögen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel betreffend die Existenz der angeblich belastenden Freierwarnung aufkommen und insbesondere die Feststellung des Obergerichts als unhaltbar erscheinen lassen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Obergericht aus der Tatsache, dass das Opfer, A.________, nicht sicher war, ob sie die Drogen bereits vor dem Besuch beim Beschwerdeführer oder erst in dessen Wohnung in der Scheide versteckt hatte, nicht eine besondere Glaubwürdigkeit abgeleitet, sondern bloss festgehalten, dass dieser Umstand ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern vermöge. Die Offenlegung dieser Unsicherheiten spreche vielmehr für sie [Beschwerdeschrift S. 11, angefochtenes Urteil, S. 19]. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen in jedem Fall die Feststellungen des Obergerichts nicht als unhaltbar darzustellen. Die Rüge der Willkür geht auch in diesem Punkt fehl. Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum A.________ sich nicht bereits früher bei der Polizei gemeldet habe, verfällt er wieder in rein appellatorische Kritik [Beschwerdeschrift S. 12, angefochtenes Urteil S. 21]. Ebenso appellatorischer Natur ist seine Kritik an den vom Obergericht festgestellten Widersprüchen in seinem Aussageverhalten [Beschwerdeschrift, S. 13/14].
 
Zusammenfassend sind die Willkürrügen abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Verletzung der Unschuldsvermutung und willkürliche Beweiswürdigung vor in Bezug auf die Feststellungen zu den Übergriffen an B.________.
 
4.1 Der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des Obergerichts [angefochtenes Urteil, S. 21-27] setzt der Beschwerdeführer ausschliesslich appellatorische Kritik entgegen. Er beschränkt sich darauf, den Nachweis des Sachverhaltes zu bestreiten und seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. So ist beispielsweise das Obergericht in einer sehr ausführlichen Begründung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer das Rohypnol ins Getränk mischte und sie damit gezielt betäubte [angefochtenes Urteil, S. 22-24]. Dieser Begründung hält er entgegen, aus rechtsmedizinischen Haaranalyse ergebe sich, dass B.________ in den vergangenen Monaten nicht regelmässig Rohypnol konsumiert habe, was aber den Konsum am fraglichen Abend nicht ausschliesse [Beschwerdeschrift, S. 16]. Mit der übrigen Begründung des Obergerichts, welche die rechtsmedizinische Analyse ausführlich behandelt, setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Auch in seinen weiteren Ausführungen zur Beseitigung der belastenden Rohypnolspuren in den Weingläsern, zur Bekanntgabe seiner Identität und zur angeblichen Einwilligung des Opfers beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen. Zusammenfassend ist in diesem Punkt auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten.
 
5.
 
Das Obergericht stützt sich bei seiner Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB insbesondere auf das psychiatrische Gutachten der Klinik Königsfelden vom 7. Juni 2004 (UA act. 118 ff.). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe verschiedene Mängel und Widersprüche des Gutachtens ausser Acht gelassen und damit Beweismittel willkürlich zu seinen Lasten berücksichtigt.
 
Das Gericht würdigt die Gutachten grundsätzlich frei (Art. 249 BStP). Allerdings kann das Abstellen auf ein nichtschlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c).
 
Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzulegen. Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Prostituierte geohrfeigt hatte, entgegen seiner Auffassung sehr wohl berücksichtigt werden, auch wenn dieses Verfahren schliesslich eingestellt wurde [Beschwerdeschrift, S. 20 unten]. Ebenso konnte auch die willkürfrei feststehende Freierwarnung berücksichtigt werden. Im Gutachten ist von zunehmender Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers die Rede. Dieser Befund wurde klar begründet und auf die sexuellen Neigungen des Beschwerdeführers hingewiesen, die sich immer mehr in Richtung eines Macht-Ohnmacht-Verhältnisses entwickeln [Gutachten, S. 36, UA act. 153]. Von einer Aktenwidrigkeit kann nicht die Rede sein. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind die Kriterien zur Bejahung der Frage einer Verwahrung klar dargelegt, und auch die Gefährdung Dritter wird aufgezeigt [Gutachten, S. 42, UA act. 159]. Zusammenfassend ist das Obergericht weder in Willkür verfallen noch hat es das Gebot der Unschuldsvermutung verletzt, als es zur Begründung der Verwahrung auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik Königsfelden abstellte. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
6.
 
Der Beschwerdeführer rügt seine Verurteilung nach Art. 189 Ziff. 1 StGB für die Übergriffe an A.________ als bundesrechtswidrig. A.________ und er hätten zuvor den Sexualverkehr, insbesondere Oralsex, vereinbart. Darin sei das Ausgreifen der Scheide eingeschlossen. Es sei somit zu keinerlei sexuellen Handlungen gekommen, die von A.________ nicht freiwillig erbracht worden wären. Der Umstand, dass diese vorher vereinbarte Handlung während der Bewusstlosigkeit von Frau A.________ stattgefunden habe, mache diese nicht zu einer sexuellen Nötigung, womit der Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei.
 
Die Rüge ist haltlos und die diesbezüglichen Ausführungen sind menschenverachtend. Selbstverständlich erfüllt das Berühren der Scheide eines zuvor widerstandsunfähig gemachten Opfers den Tatbestand von Art. 189 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 63 StGB geltend, weil die Vorinstanz bei der Strafzumessung unzulässige Aspekte berücksichtigt und andere Aspekte übergewichtet habe. Die Deliktsmehrheit sei zweimal berücksichtigt worden.
 
Nach dem Verbot der Doppelverwertung dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, § 7 N 21; Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 63 N 17). Das Gericht darf hingegen berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342 E.2b). Die straferhöhende Wertung der mehrfachen Verwendung der gefälschten Dokumente verletzt unter diesen Umständen kein Bundesrecht.
 
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die mehrfache Vornahme nicht einverständlicher sexueller Handlungen bestreitet, wendet er sich gegen verbindlich festgestellte Tatsachen. Er ist insoweit nicht zu hören (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Es kann schliesslich offen bleiben, ob die katastrophale finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten und die (einschlägige) Vorstrafe aus dem Jahre 1986 stark erhöhend (und nicht bloss erhöhend) haben berücksichtigt werden dürfen. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanten Täter- und Tatkomponenten wäre die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe auch als angemessen zu bezeichnen, wenn die Vorinstanz in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Sinn die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorstrafe leichter gewichtet hätte. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
8.
 
Auf die gerügte Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer in der Begründung gegen das psychiatrische Gutachten und damit gegen insoweit verbindliche Tatsachenfeststellungen wendet (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 152 OG. Sein Begehren ist jedoch von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr.1'600.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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