BGer 4P.1/2006 | |||
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BGer 4P.1/2006 vom 06.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.1/2006 /ruo
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Urteil vom 6. April 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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gegen
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B.________,
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Versicherung X.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 2. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 11. Juli 1989 erlitt A.________ (Beschwerdeführerin) bei einer Auffahrkollision, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Wegen anhaltender Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin verschiedentlich neurologisch und auch psychiatrisch begutachtet. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach ihr am 6. März 1993 rückwirkend ab 1. März 1991 eine einfache Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % und ihren beiden Kindern je eine halbe einfache Kinderrente zu. Am 4. Oktober 2000 sprach ihr die IV aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % ab dem 1. Juni 1999 eine ganze einfache Invalidenrente sowie ganze einfache Kinderrenten zu.
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B.
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Am 21. Februar 2000 belangte die Beschwerdeführerin B.________, der als Motorfahrzeugführer den Unfall verursacht hatte, und die Versicherung X.________ (Beschwerdegegner) solidarisch auf Zahlung von Fr. 1'627'832.45 nebst Zins sowie auf Ersatz für die unfallbedingten kieferchirurgischen Heilmassnahmen, eventuell auf Fr. 50'000.--. Der Ehemann der Beschwedeführerin forderte eine Genugtuung von Fr. 60'000.--, die beiden Kinder verlangten unter diesem Titel je Fr. 30'000.--, jeweils nebst Zins. Mit Urteil vom 30. Juni 2004 verpflichtete das Amtsgericht Sursee die Beschwerdegegner solidarisch, der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 163'322.30 nebst Zins zu bezahlen. Auf Appellation erkannte das Obergericht des Kantons Luzern am 2. November 2005, die Beschwerdegegner hätten der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 213'787.30 nebst Zins zu bezahlen. Andere und weitergehende Rechtsbegehren wies das Obergericht ab.
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C.
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Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingelegt. Sie beantragt dem Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprach das Bundesgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2006. Die Beschwerdegegner und das Obergericht des Kantons Luzern schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Vor Obergericht war die Haftbarkeit der Beschwerdegegner im Grundsatz nicht mehr streitig. Umstritten blieben dagegen die Berechnung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes ab 1. Januar 1999 sowie die Höhe der Genugtuung der Beschwerdeführerin. Der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin haben gegen das kantonale Urteil, soweit ihre Genugtuungsansprüche darin abgewiesen wurden, keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Es hat daher insoweit auch für den Fall Bestand, dass die Beschwerdeführerin mit der staatsrechtlichen Beschwerde durchdringt.
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Obergericht habe willkürlich das Vorliegen eines Erwerbsausfallschadens verneint.
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2.1 Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall unbestrittenermassen zu rund 50 % im Velogeschäft ihres Ehemannes mitgearbeitet, administrative Aufgaben wahrgenommen, Kunden betreut und beraten, und sie sei für den Verkauf sowie für kleinere Reparaturen zuständig gewesen. Zudem habe sie die beiden am 15. Dezember 1981 und am 11. April 1986 geborenen Kinder betreut. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Eheleute vor dem Unfall geplant, eine zusätzliche Veloannahme- und -ausgabestelle einzurichten. Der Ehemann habe indessen das Velogeschäft im Oktober 1996 aufgeben müssen, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr im Betrieb habe mitarbeiten können. Eine Fremdhilfe sei auf Dauer aus Kostengründen nicht möglich gewesen. Das Obergericht entnahm diesen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft im Geschäft ihres Ehemannes mitgearbeitet hätte, wenn sie nicht verunfallt wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehemannes ein höheres oder sogar ein volles Arbeitspensum hätte übernehmen wollen, habe sie nicht geltend gemacht. Das Obergericht erachtete die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1999 ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit im selben Umfang wie vor dem Unfall hätte nachgehen können, im Ergebnis als zutreffend. Auf die erstmals vor Obergericht vorgebrachte Behauptung, die Beschwedeführerin hätte in Zukunft eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen, stellte das Obergericht nicht ab, weil die Beschwerdeführerin damit ihren eigenen Aussagen vor Amtsgericht widerspreche. Die konkreten Angaben über die zukünftige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin seien für die Annahme einer Erweiterung der Erwerbstätigkeit zu wenig schlüssig. Der blosse Hinweis auf Statistiken und die Rechtsprechung der Gerichte in Versicherungs- und Scheidungsangelegenheiten genüge nicht. Der geltend gemachte Erwerbsausfall sei konkret zu berechnen. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zu ihrem Verdienstausfall gemacht, da sie von einer Erwerbstätigkeit ausserhalb des Geschäftes ihres Ehemannes ausgegangen sei. Aus diesen Gründen sprach das Obergericht der Beschwerdeführerin keinen Ersatz für Erwerbsausfall zu.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei willkürlich anzunehmen, sie hätte im Geschäft ihres Ehemannes weiterhin im Rahmen ihres bisherigen Pensums von 50 % gearbeitet und keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie legt aber mit keinem Wort dar, weshalb es stossend sein soll, auf ihre eigenen Angaben gegenüber dem Amtsgericht abzustellen. Jedenfalls lässt sich aus der wegen des Unfalls der Beschwerdeführerin erfolgten Geschäftsaufgabe sieben Jahre nach dem Unfall nichts über die konkrete Lebensplanung der Beschwerdeführerin ableiten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte. Indem das Obergericht in Bezug auf den Erwerbsausfallsschaden davon ausging, die Beschwerdeführerin hätte ohne Unfall weiterhin im Rahmen ihres bisherigen Pensums im Geschäft des Ehemannes gearbeitet, verfiel es mithin nicht in Willkür. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht für die Bezifferung eines allfälligen Schadens die Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes für massgebend erachtet. Zu ihrem diesbezüglichen Verdienstausfall machte die Beschwerdeführerin nach den insoweit unangefochtenen Fetsstellungen des Obergerichts keine Angaben.
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2.3 Die Beschwerdeführerin wendet allerdings ein, wegen der per Ende Oktober 1996 erfolgten Geschäftsaufgabe sei es ihr mangels Geschäftszahlen unmöglich gewesen, überhaupt einen Schaden zu berechnen, zumal nach BGE 127 III 403 E. 4c/aa S. 409 die Kosten einer Ersatzkraft oder der Minderertrag der Geschäftstätigkeit konkret nachgewiesen werden müssten. Es erweise sich daher als stossend, wenn die Mitarbeit im Geschäft als Basis für die Berechnung des Erwerbsausfallschadens genommen werde.
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2.4 Bei der Berechnung des Schadenersatzes ist auf die Differenz abzustellen zwischen dem, was die Beschwerdeführerin nach dem Unfall noch verdienen kann und dem Verdienst, den die Beschwerdeführerin ohne Unfall erzielen würde. Der Invaliditätsschaden ist konkret zu berechnen. Grundlage bildet die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübt hat. Massgebend ist aber, was die Beschwerdeführerin in Zukunft verdient hätte (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 mit Hinweisen). Allfällige Beweisschwierigkeiten können im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR berücksichtigt werden, rechtfertigen aber nicht, von einer anderen Tätigkeit auszugehen, sofern die Beschwerdeführerin ohne Unfall die bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt hätte. Besteht der Schaden im behaupteten Verdienstausfall als wirtschaftlicher Nachteil einer Körperverletzung, hätte die Beschwerdeführerin daher zunächst behaupten müssen, welchen wirtschaftlichen Wert ihre Mitarbeit im Geschäft des Ehemanns vor dem Unfall darstellte. Zumindest hätte sie die Grundlagen für eine richterliche Schätzung ihres Verdienstes als Ausgangspunkt für die Schadensberechnung nach Art. 42 Abs. 2 OR liefern müssen (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 mit Hinweisen). Diese Grundsätze ergeben sich aus Bundesrecht, dessen Anwendung in berufungsfähigen Streitsachen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen ist (BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, wegen der Geschäftsaufgabe habe sie die entsprechenden Informationen nicht beibringen können, ist die Rüge nicht nachvollziehbar. Inwiefern die Geschäftsaufgabe nach dem Unfall Angaben zum Einkommen oder dem Wert der Arbeit vor dem Unfall verunmöglichen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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2.5 Trifft die Beschwerdeführerin von Bundesrechts wegen die Behauptungslast für die Basis der Berechnung eines allfälligen Schadens aus Verdienstausfall, und kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, verunmöglicht sie die bundesrechtlich vorgeschriebene konkrete Berechnung eines allfälligen Schadens (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 mit Hinweisen). Damit fällt ein Schadenersatzanspruch von vornherein ausser Betracht, und es ist nicht erheblich, von welchem Invaliditätsgrad das Obergericht mit Bezug auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.
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3. Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung des Haushaltsschadens.
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3.1 Dem Entscheid des Obergerichts ist zu entnehmen, dass zwei vom Amtsgericht eingeholte Gutachten vorlagen, die sich über das Ausmass der Invalidität der Beschwerdeführerin bei der Haushaltführung aussprachen. Das erste, ein neurologisches Gutachten, attestiert der Beschwerdeführerin eine maximal 40-50%ige Beeinträchtigung, die sich allerdings lediglich bei schweren körperlichen Arbeiten wie Reinigen, Wäschekorb tragen, Wäsche aufhängen auswirkt. Das zweite, ein psychiatrisches Gutachten, schätzt die erhaltene Arbeitsfähigkeit als Hausfrau auf 50 %. Das Obergericht übernahm die aus den einschlägigen SAKE-Tabellen gewonnene Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Anteil körperlich schwerer Haushaltarbeit am Gesamtaufwand rund 50 % ausmacht. Bei einer höchstens 50 % betragenden Arbeitsunfähigkeit für derartige Arbeiten schloss das Obergericht gleich wie dessen Vorinstanz auf eine 25%ige Haushaltinvalidität der Beschwerdeführerin. Es lehnte deren Antrag, entsprechend der Haushaltabklärung der IV-Stelle auf eine Einschränkung im Haushalt von 47 % zu erkennen, mit der Begründung ab, die Feststellungen der IV-Stelle seien für den Zivilrichter nicht bindend. Zudem liege der Abklärungsbericht nicht bei den Akten, sondern einzig die Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle Luzern. Den Antrag der Beschwerdeführerin, ein Haushaltgutachten anzuordnen, lehnte das Obergericht ab, weil die Beschwerdeführerin nicht im einzelnen dargelegt habe, welche Haushaltsarbeiten durch die unfallbedingten Beeinträchtigungen erschwert oder verunmöglicht worden seien.
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3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht als willkürliche Beweiswürdigung vor, dass es bei der Beurteilung des Ausmasses ihrer Behinderung bei der Arbeit im Haushalt das Gutachten des Psychiaters ohne jegliche Begründung unbeachtet liess. Der Psychiater habe entgegen dem Neurologen eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und nicht nach leichten und schweren Arbeiten unterschieden.
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3.3 In der Tat hat das Obergericht das psychiatrische Gerichtsgutachten in seinem Urteil wiedergegeben, aber bei der Bemessung der Haushaltinvalidität nicht gewürdigt. Es hielt fest, der Experte habe bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert, welche die aus somatischen Gründen angenommene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zweifellos erhöhe. Bei der komplexen Sachlage sei es nicht möglich, die einzelnen Komponenten des Leidens anteilsmässig auseinander zu dividieren und die durch eine psychische Symptomatik bewirkte Arbeitsunfähigkeit numerisch festzulegen. Insgesamt schätzte der psychiatrische Experte die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau auf etwa 50 %. Darüber hinaus geht nach den Feststellungen des Obergerichts aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin an Migräneattacken leidet, welche unvorhersehbar und anfallsweise auftreten. Sie ist seit dem Unfall in ihrer Lebensführung extrem durch ihr physisches Leiden eingeschränkt, zeigt nur noch wenig Initiative und ist oft unverhältnismässig reizbar.
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3.4 Mit dieser Beurteilung setzt sich das Obergericht nicht eingehend auseinander. Wenn es ausführt, für schwere Arbeiten bestehe nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter maximal eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, greift dies zu kurz, denn anders als die im neurologischen Gutachten beschriebene Symptomatik wirkt sich die vom Psychiater beschriebene nicht lediglich auf schwere körperliche Arbeiten aus. Wird diese Tatsache berücksichtigt, führt dies zwangsläufig zu einer Erhöhung des vom Obergericht angenommenen Invaliditätsgrades von 25 %. Woraus sich ergeben sollte, dass auch die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit nur für schwere Arbeiten besteht, oder weshalb eine Beeinträchtigung bei leichten Arbeiten nicht zu berücksichtigen wäre, wird im Urteil nicht dargelegt und ist nicht nachvollziehbar. Da auch die IV-Stelle Luzern gemäss der aktenkundigen Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung mit einer Einschränkung von 47 % im Haushalt zum praktisch gleichen Ergebnis wie der psychiatrische Experte gelangt, ist das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unhaltbar, die Willkürrüge begründet.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit über Ansprüche der Beschwerdeführerin befunden wurde. Da nur über den Haushaltschaden neu zu urteilen sein wird, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen. Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, ist deren Kostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen und deren Rechtsvertreter für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 2. November 2005 aufgehoben, soweit damit über Ansprüche der Beschwerdeführerin entschieden wurde.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird zur Hälfte den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die auf die Beschwerdeführerin entfallende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.
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3.
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Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 14'000.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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