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Informationen zum Dokument  BGer 7B.30/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.30/2006 vom 06.04.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.30/2006 /blb
 
Urteil vom 6. April 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 13. Dezember 2005 (7B.189/2005).
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in die Eingabe von X.________ vom 17. Februar 2006, mit welcher er um Revision des Urteils 7B.189/2005 des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2005 ersucht,
 
in Erwägung,
 
dass mit Beschluss vom 2. März 2006 auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist,
 
dass der Gesuchsteller den auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihm mit Beschluss vom 2. März 2006 verlängerten Vorschussfrist nicht geleistet hat, sondern dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zukommen liess, worin er ein erneutes Revisionsgesuch ankündigt,
 
dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
 
dass das Bundesgericht sich in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingabe in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Konkursamt Uster und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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