BGer P 47/2005 | |||
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BGer P 47/2005 vom 06.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 47/05
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Urteil vom 6. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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H.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 7. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1943 geborene H.________ meldete sich am 4. September 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an. Bei den Ausgaben machte er unter anderem die Berücksichtigung von Diätkosten geltend. Gemäss Arztzeugnis des Dr. med. N.________ vom 8. Dezember 2004 leidet der Versicherte seit 2000 an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und ist deswegen auf Diätkost angewiesen. Bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse ermittelte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau einen Einnahmenüberschuss und verneinte daher mit Verfügung vom 30. November 2004 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 13. April 2005 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. September 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen beantragen.
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Das Amt für AHV und IV und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 3d Abs. 1 ELG ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät (lit. c). Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Das EDI hat die entsprechende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) am 29. Dezember 1997 neu erlassen. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.- zu vergüten.
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2.
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Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer infolge der Diät, die er wegen seines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II einzuhalten hat, Mehrkosten entstehen, die im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf die medizinischen Erkenntnisse über die für Diabetiker empfohlenen Ernährungsvorschriften. Diabetiker seien nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen. Der Versicherte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er müsse einen bestimmten Diätplan einhalten und dürfe beispielsweise nur Kalbfleisch, Meerfisch und Biogemüse essen. Dadurch würden ihm Mehrkosten entstehen.
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3.
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3.1 Die Mehrkosten im Sinne von Art. 9 ELKV knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist. Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass er auf eine gesunde, mineralstoffreiche, frische und schadstoffarme Ernährung zu achten hat (vgl. Berichte des Dr. med. N.________ vom 20. September 2005 und des Dipl. Psychologen und Heilpraktikers L.________ vom 26. September 2005). Er hat danach keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln zu befolgen, die zwingend besondere Kosten auslösen würden. Dr. med. N.________ hält einzig fest, die verwendeten Bioprodukte seien teurer, aber auch gesünder. Ein finanzieller Unterschied zwischen der dem Versicherten empfohlenen und einer normalen Kost wird mit dieser Aussage ebenso wenig begründet wie mit dem pauschalen Hinweis, er benötige insbesondere fettarmes Fleisch, Meerfisch und Biogemüse. Damit ist in keiner Weise dargelegt, worin der geltend gemachte finanzielle Mehraufwand für die Ernährung konkret bestehe. Der Versicherte kann für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen ist.
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3.2 Für eine solche Einschätzung spricht nebst den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Empfehlungshinweisen auch der Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aus dem Jahre 2002 (abrufbar unter http://www.lwl.org/spur-download/Mehrbedarf.pdf.). Darin wird ausgeführt, eine Diät oder Krankenkost sei nicht zwangsläufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im Vergleich zur "normalen Mischkost" (Vollkost) eine veränderte Zusammensetzung, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Nur wenige Erkrankungen benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine Vollkost. Für die Ernährung bei Diabetes mellitus sei in der Vergangenheit meist ein erhöhter Kostenaufwand reklamiert worden. Die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der beim Diabetes erforderlichen Diät habe sich in den letzten Jahren fundamental geändert. Während früher die Auffassung vertreten worden sei, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit sogenannten "Zuckeraustauschstoffen" benötige, seien heute die führenden Diabetologen weltweit übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiss- und Fettanteilen von 20-30 % und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen biete, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Von führenden Diabetologen werde inzwischen von der Verwendung spezieller Diätprodukte mit Zuckeraustauschstoffen wegen nachteiliger Auswirkungen sogar abgeraten. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogene Mischkost oder einer zur Gewichtsnormalisierung empfohlenen Reduktionskost. Mehrkosten würden durch diese Ernährung nicht entstehen.
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3.3 Zum gleichen Ergebnis führt auch die vom BSV aufgelegte Kalkulation der Diabeteskost der Diabetes-Gesellschaft Region Basel vom November 1998, welche für Männer auf tägliche Ausgaben von rund Fr. 17.- kommt, während im gleichen Jahr die im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthaltenen Kosten für Verpflegung mit Fr. 18.- pro Tag bewertet wurden (vgl. Art. 11 ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AHVV in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung). Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er dürfte beispielsweise nur Kalbfleisch, Meerfisch und Biogemüse essen, ergibt sich aus den von der Beratungssektion der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft Zürich herausgegebenen Ernährungsempfehlungen, dass nebst Kalb- auch mageres Rind- oder Schweinefleisch zugelassen ist. Beim Fisch werden nebst den Meerfischen auch die Süsswasserfische angeführt. Beim Gemüse und Obst ist vor allem auf Frischprodukte zu achten. Daraus folgt, dass für an Diabetes mellitus erkrankte Personen sich die Kost in ihrer Zusammensetzung nicht von der im Rahmen der Primärprävention für Gesunderhaltung empfohlenen Ernährungsweise unterscheidet. Dem Beschwerdeführer ist somit eine diabetesorientierte Ernährung möglich, ohne dass ein finanzieller Mehraufwand ausgewiesen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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