BGer 6P.47/2006 | |||
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BGer 6P.47/2006 vom 07.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.47/2006
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6S.228/2005 /bri
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Urteil vom 7. April 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler,
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gegen
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6P.47/2006
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
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und
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6S.228/2005
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Urkundenfälschung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. April 2005.
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Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK/ Art. 29 Abs. 1 BV,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ vermittelte als Haupttäter in einem grösseren Betrugsfall der geschädigten A.________ Bank über einen Zeitraum von drei Jahren Auto-Leasingverträge mit ca. 240 Kunden. In Wirklichkeit existierten die geleasten Fahrzeuge nicht. Die vermeintlichen Leasingnehmer, denen für ihre Beteiligung eine Provision ausbezahlt wurde, unterzeichneten zuhanden der geschädigten Bank u.a. einen Leasingvertrag und ein Übergabeprotokoll, in welchem ein Garagist die Lieferung und der Leasingnehmer den Empfang des Fahrzeugs bestätigten. Der Kaufpreis wurde von der geschädigten Bank an den Garagisten ausbezahlt, welcher den Betrag an den Haupttäter weiterleitete. Dieser zahlte in der Folge auch die geschuldeten Leasingraten. Der geschädigten Bank erwuchs so ein Schaden von insgesamt ca. 12 Mio. Franken.
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In diesem Kontext wurde X.________ im Februar 2001 der geschädigten Bank als Leasingnehmer vermittelt. Am 16./18. Februar 2001 unterzeichnete er die ihm von Y.________ vorgelegte Leasing-Dokumentation. Damit täuschte er vor, er habe einen - in Wirklichkeit gar nicht existierenden - Personenwagen der Marke BMW geleast und übernommen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen überwies die geschädigte Bank an den Garagisten einen Betrag von Fr. 43'000.--. Für seine Beteiligung an den fiktiven Geschäften erhielt X.________ eine "Provision" in der Höhe von Fr. 1'600.--.
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B.
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Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Winterthur erklärte X.________ mit Urteil vom 8. Oktober 2003 der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sprach sie ihn frei.
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Auf Berufung des Beurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 3. Februar 2004 von der Anklage der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
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C.
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Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, welche vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2004 (6S.114/2004) teilweise gutgeheissen wurde.
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D.
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Mit neuerlichem Urteil vom 19. April 2005 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat.
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Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob X.________ sowohl eine kantonale als auch die vorliegende eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit letzterer beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Obergerichtsurteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die gesamten Verfahrenskosten seien dem Kanton Zürich zu auferlegen. Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 152 OG.
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E.
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Mit Beschluss vom 23. Januar 2006 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab. Dagegen erhob X.________ am 26. Februar 2006 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Kassationsgerichtsbeschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
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F.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme; weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verweigerung des Aktenbeizugs aus den Verfahren gegen die Hauptangeschuldigten sowie die nicht erfolgte Befragung einer Hauptangeschuldigten. Es ist somit zunächst zu überprüfen, ob die Handlungen der Hauptangeschuldigten für die strafrechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers überhaupt von Bedeutung sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird deshalb ausnahmsweise vorab behandelt (Art. 275 Abs. 5 BStP).
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I. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. April 2005.
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2.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Kostenauflage zu Lasten des Kantons Zürich begehrt, verlangt er mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf sein Rechtsmittel ist insoweit nicht einzutreten (vgl. Art. 277ter Abs. 1 BStP; BGE 129 IV 276 E. 2.1; 125 IV 298 E. 1).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Verurteilung wegen Falschbeurkundung Bundesrecht verletze. In seinem Entscheid vom 15. Juli 2004 habe das Bundesgericht den Urkundencharakter des Übergabeprotokolls mit der garantenähnlichen Stellung des Leasingnehmers begründet. Dabei sei auf die "Allgemeinen Leasingbedingungen, als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen Vertrags" verwiesen worden. Weil ein entsprechender Wille gefehlt habe, sei ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen. Eine Garantenstellung habe somit nicht bestanden und eine Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB habe nicht vorgelegen.
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Mit seinem Einwand wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation des Übergabeprotokolls als Urkunde und damit gegen die Frage der objektiven Tatbestandsmässigkeit, die vom Bundesgericht für den vorliegenden Fall verbindlich in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 entschieden wurde.
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4.
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Mit mehreren Rügen bestreitet der Beschwerdeführer die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Falschbeurkundung. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt, und er muss um die Unwahrheit des Inhalts wissen. Eventualvorsatz genügt. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 102 IV 191, E. 4). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind (BGE 121 IV 90 E. 2b; 106 IV 375 E. 2). Schliesslich muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn er zumindest mit Eventualdolus beabsichtigt, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (Bundesgerichtentscheid 6S.71/2002 vom 20. September 2002, E. 2; Markus Boog, Basler Kommentar StGB II, Basel 2003, Art. 251 N. 86 ff.).
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte nicht wissen müssen, dass sich bei den unterschriebenen Dokumenten auch ein Übergabeprotokoll befunden habe. Bezüglich der Protokollunterzeichnung fehle somit der Eventualvorsatz.
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Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Dokumente trotz teilweiser Verdeckung nicht allesamt haben signiert werden können, ohne zumindest bei einem Formular auf den Begriff "Leasingnehmer" gestossen zu sein. Damit musste dem Beschwerdeführer aber auch klar sein, dass es nicht um den legalen Import von Autos, sondern um etwas ganz anderes gehen musste (angefochtenes Urteil S. 19). Im Übrigen sei ihm offenkundig egal gewesen, was er unterzeichnete, er habe nur zum versprochenen Verdienst kommen wollen (angefochtenes Urteil S. 14).
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Die Vorinstanz schliesst zu Recht von der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unterschriebenen auf seinen Eventualvorsatz. Es ging ihm nur um die Fr. 1'600.-- "Provision". Damit hat er in Kauf genommen, Schriftstücke mit Urkundencharakter zu unterzeichnen. Die Rüge geht deshalb fehl.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er keinen Grund hatte, an der Existenz des Autos zu zweifeln. Selbst wenn er gewusst hätte, dass er ein Übernahmeprotokoll unterschrieb, hätte er annehmen müssen, dass das Auto existierte und die Leasinggesellschaft als Eigentümerin dieses jederzeit hätte verwerten können. Er habe nicht davon ausgehen müssen, mit seiner Unterschrift jemanden zu schädigen oder eine Unrechtmässigkeit zu begehen. Die Vorinstanz werfe ihm Eventualvorsatz vor. Bezüglich der Existenz des Autos habe er sich jedoch im Sachverhaltsirrtum befunden; das subjektive Element für die Urkundenfälschung habe gefehlt. Auch Fahrlässigkeit liege nicht vor.
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Soweit der Beschwerdeführer die Schädigungsabsicht bestreitet, geht er über das angefochtene Urteil hinaus. Eine Schädigungsabsicht wird von der Vorinstanz ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 16). Er ist insoweit nicht zu hören. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Falschbeurkundung von der Existenz des Fahrzeugs abhängen soll. Zwar waren dem Beschwerdeführer die Dimensionen des Betrugs nicht bekannt. Nach seiner Vorstellung ging es um die Umgehung von Zollbestimmungen. Dass er mit seiner Unterschrift die Übertragung des Fahrzeugs bestätigte und damit etwas anderes, als er zu bestätigen meinte (nämlich sich als Schweizer Käufer eines importierten Fahrzeugs auszugeben), ändert jedoch nichts daran, dass er in Bezug auf den Urkundeninhalt jedenfalls wusste, dass das von ihm Bestätigte nicht der Wahrheit entsprach. Von fehlendem Eventualvorsatz bezüglich der Urkundenunwahrheit kann keine Rede sein.
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4.3 In Bezug auf die vorgeworfene Täuschungsabsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei der Tat, die er sich vorstellte, um ein reines Putativdelikt handle. Er sei davon ausgegangen, durch den simulierten Kaufvertrag Einfuhrkontingente zu umgehen. Solche existierten für Autos nicht. Der Vorwurf, Zollbestimmungen umgangen zu haben, sei im bisherigen Verfahren nie erhoben worden. Das Akkusationsprinzip sei deshalb verletzt.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht bestreitet, geht seine Rüge fehl. Zwar wollte er die Urkunde nicht selbst zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden, doch billigte er, dass die Haupttäter von der Urkunde solch täuschenden Gebrauch machten. Dass die Urkunde schliesslich zu einer anderen Täuschung verwendet wurde, als er meinte, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten wie seine Behauptung, dass es sich bei der von ihm beabsichtigten Täuschung um ein Putativdelikt handle. Nach der Rechtsprechung ist das Erstellen einer unwahren Urkunde in der Absicht, diese zu Täuschungszwecken in den Rechtsverkehr zu bringen, bereits tatbestandsmässig. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Täuschungshandlung oder ein Täuschungserfolg sind nicht erforderlich (BGE 114 IV 126 E. 2c; 121 IV 216 E. 4). Somit ist auch irrelevant, ob die Täuschungshandlung selbst rechtswidrig ist oder nicht. Zu Recht geht die Vorinstanz deshalb von eventualvorsätzlicher Täuschung aus. Das Anklageprinzip ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b), dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen ist. Auf die Rüge ist insoweit nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStP).
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4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der Schweiz täglich Leasingverträge und Übergabeprotokolle unterschrieben würden, ohne dass sich der Leasingnehmer über das Vorhandensein des in Empfang genommenen Fahrzeugs vergewissert habe. All diese Personen würden sich aber aufgrund ihrer Garantenstellung strafbar machen. Eine Falschbeurkundung liege daher nur vor, wenn beim Täter subjektiv das Bewusstsein vorhanden sei, die Leasinggesellschaft zu schädigen. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen müssen, dass er sich strafbar machte, indem er das Protokoll unterzeichnete ohne sich vorher über die Existenz des Autos vergewissert zu haben. Er sei insoweit einem Rechtsirrtum erlegen.
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Die Ausführungen beruhen zunächst auf der unhaltbaren tatsächlichen Prämisse weit verbreiteter Falschbeurkundungen im Leasinggeschäft. Sodann ist der Tatbestand der Falschbeurkundung subjektiv nicht nur bei Schädigungsabsicht, sondern auch erfüllt, wenn unrechtmässige Vorteile beabsichtigt sind. In Bezug auf den Rechtsirrtum verkennt der Beschwerdeführer schliesslich, dass sich der Irrtum bei Art. 20 StGB auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat und nicht auf Tatumstände zu beziehen hat (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Rechtsirrtum läge demnach vor, wenn sich der Beschwerdeführer aus zureichenden Gründen zur Unterzeichnung unwahrer Urkunden für berechtigt gehalten hätte. Dies macht er indes zu Recht nicht geltend. Ob er über die Existenz des Autos irrte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
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4.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass er gemäss dem vorinstanzlichen Urteil die Beteiligung der Leasinggesellschaft hätte erkennen müssen. Aus den Akten gehe indes hervor, dass er das ganze "Importgeschäft" nicht durchschaut habe. Er sei von der legalen Ausnutzung einer Gesetzeslücke ausgegangen. Für ihn habe kein Anlass bestanden zu vermuten, dass die A.________ Bank "ausgetrickst" werden sollte. Er habe annehmen dürfen, dass mit den Verträgen alles seine Richtigkeit hatte, zumal diese ja von der Bank selbst ausgefertigt worden seien. Weil die Akten aus dem Verfahren gegen den Haupttäter Z.________ nicht beigezogen worden seien, habe auch eine allfällige Deliktsbeteiligung von Mitarbeitern der A.________ Bank nicht abgeklärt werden können. Einen unrechtmässigen Vorteil habe er somit nicht vermuten können. Sein Verhalten sei deshalb nicht eventualvorsätzlich, sondern höchstens fahrlässig.
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Inwiefern die angedeutete Deliktsbeteiligung von Bankmitarbeitern auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach Art. 251 StGB einen Einfluss haben sollen, ist nicht ersichtlich. Bei den beabsichtigten Vorteilen muss unterschieden werden zwischen dem vermögensrechtlichen Vorteil, den der Beschwerdeführer selbst wollte ("Provision"), dem Vorteil, den der Beschwerdeführer den Haupttätern zu verschaffen glaubte (ersparte Zölle durch Umgehung von Einfuhrkontingenten) und dem Vorteil, den er diesen tatsächlich verschaffte (Überweisung des Kaufpreises für vermeintlich geleastes Fahrzeug). Hinsichtlich der Provision und den vermeintlich verschafften Vorteilen bestreitet er deren Unrechtmässigkeit. Vom tatsächlich verschafften Vorteil will er nichts gewusst haben. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Nach der Rechtsprechung ist die Vorteilsverschaffung unrechtmässig, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind (BGE 121 IV 90 E. 2b; 106 IV 375 E. 2). Massgebend ist vorliegend die Unrechtmässigkeit des verwendeten Täuschungsmittels, also der gefälschten Urkunde. Durch die Unterzeichnung unwahrer Protokolle erlangte der Beschwerdeführer für sich eine "Provision"; damit hat er sich in unrechtmässiger Weise einen Vermögensvorteil verschafft.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die A.________ Bank hätte anhand der immer gleichen Unterschrift auf den über 200 falschen Leasinganträgen längst erkennen müssen, dass diese nicht korrekt gewesen seien. Dennoch habe die Bank einen Leasingvertrag für den Beschwerdeführer ausgefertigt. Weiter stehe nicht fest, zu welchem Zeitpunkt sie den Kaufpreis an den Garagisten überwiesen habe. Der Kaufvertrag zwischen der Bank und dem Garagisten sei bereits zwei Tage vor der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls abgeschlossen worden. Damit sei nicht erstellt, dass sich die Bank bei der Zahlung des Kaufpreises auf das Übergabeprotokoll verlassen habe. Der Urkundencharakter des Übergabeprotokolls sei somit nicht erwiesen. Getäuscht worden sei die A.________ Bank nicht durch die Unterschrift des Beschwerdeführers sondern durch die falschen Anträge.
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Mit seinen Rügen bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss die Ursächlichkeit seiner Tat für die entstandenen Schäden. Diesbezüglich macht er ein entscheidendes Selbstverschulden der Bank geltend. Er verkennt dabei, dass es sich bei der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB um ein Begehungsdelikt handelt. Das Erstellen einer unwahren Urkunde in der Absicht, diese zu Täuschungszwecken in den Rechtsverkehr zu bringen, ist tatbestandsmässig. Ein darüber hinausgehender tatsächlicher Täuschungserfolg ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4).
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Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2006.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Akten aus den Verfahren gegen die Hauptangeschuldigten Z.________, W.________ und Y.________ hätten beigezogen werden sollen. Für die Beurteilung seiner Strafbarkeit sei es von grosser Bedeutung, die Betrugsmachenschaften der Hauptangeschuldigten zu verstehen. Unaufgeklärt sei auch eine allfällige Kooperation von Mitarbeitenden der A.________ Bank. Sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht hätten einen Aktenbeizug verweigert mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, was er mit der Herausgabe zu erreichen gedenke. Den Zweck der Herausgabe könne er jedoch nicht angeben, denn genau um dies herauszufinden, werde der Aktenbeizug ja verlangt. Um zu beurteilen, ob er mit Eventualvorsatz oder in strafloser Fahrlässigkeit gehandelt habe, hätte Y.________ dazu befragt werden sollen, welche Informationen ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung vorgelegen haben. Durch die Verweigerung des Aktenbeizugs und der Befragung seien die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sowie die Untersuchungsmaxime verletzt worden.
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6.2 Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geben dem Betroffenen einen unbedingten Anspruch, vor Erlass eines belastenden Entscheids, angehört zu werden. Er hat das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten des Entscheids vorgängig zu äussern (BGE 116 Ia 455 E. 3/cc). Er kann sich indes nur sachgerecht äussern, wenn ihm alle Akten bekannt sind, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützen will. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst deshalb auch ein Recht auf Einsicht in alle entscheidwesentlichen Akten (vgl. BGE 115 Ia 8 E. 2b).
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6.3 Wie das Kassationsgericht zu Recht hervorhebt, stützt das Obergericht seinen Schuldspruch gänzlich auf die Sachdarstellung des Beschwerdeführers. Er hat zugegeben, die ihm nicht genauer bekannten Dokumente unterschrieben zu haben, in der Absicht eine Provision zu erhalten. Aus dieser Gleichgültigkeit durfte auf die Inkaufnahme der Urkundenqualität der unterschriebenen Dokumente und deren inhaltlicher Unwahrheit geschlossen werden. Alle für eine Falschbeurkundung notwendigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind somit von seinem Eingeständnis umfasst.
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Soweit sich der Beschwerdeführer durch Aktenbeizug Aufschluss über die Betrugsmachenschaften und eine allfällige Beteiligung von Bankangestellten erhofft, verkennt er, dass es sich hierbei um nicht entscheidwesentliche Tatsachen handelt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde ergibt, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Falschbeurkung irrelevant, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Urkunde für betrügerische Machenschaften verwendet wurde, ob er um die Inexistenz des vermeintlich übertragenen Fahrzeugs wusste und ob Mitarbeiter der Bank mit den Hauptangeschuldigten kooperierten. Die Verweigerung des Aktenbeizugs verletzt den Gehörsanspruch deshalb nicht.
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6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch den verweigerten Aktenbeizug und die unterlassene Befragung von Y.________ sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden, macht er sinngemäss eine Verletzung von § 183 Abs. 2 StPO ZH geltend. Diese Bestimmung verpflichtet die Berufungsinstanz, von Amtes wegen diejenigen Beweise zu erheben, welche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Entscheidfindung notwendig sind (Entscheid des Zürcher Kantonsgerichts vom 14. Oktober 1997, ZR 97 (1998) Nr. 30, E. 6 b). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich diese Entscheidrelevanz nicht vorab beurteilen lässt, vielmehr werde die Beweiserhebung ja gerade zu diesem Zweck verlangt. Auch hier entgeht ihm, dass sich sämtliche relevanten Tatbestandselemente der von ihm eingestandenen Sachdarstellung entnehmen lassen. Weitere Beweiserhebungen waren somit entbehrlich.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
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Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 152 OG. Sein Begehren ist jedoch von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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