VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer C 273/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer C 273/2005 vom 07.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 273/05
 
Urteil vom 7. April 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
K.________, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 31. August 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 21. März 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) K.________ wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 23. Februar 2005 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 bestätigt wurde.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 sowie der Verfügung vom 21. März 2005 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2005 gut.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
 
K.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn sie die Weisung des Arbeitsamtes, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), wobei sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2AVIV).
 
2.
 
2.1 Nach den aktenmässig belegten und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz blieb der Beschwerdegegner einer vom RAV am 22. Februar 2005 durchgeführten Informationsveranstaltung und Deutscheinschätzung (09.00 bis 16.30 Uhr) fern, ohne dem zuständigen RAV-Berater den Grund der Abwesenheit vor oder unverzüglich nach der Tagung zu melden; dies, obwohl in der - aus Verständlichkeitsgründen englisch verfassten - Aufforderung vom 31. Januar 2005 ausdrücklich auf den obligatorischen Charakter der Veranstaltung hingewiesen und die arbeitslose Person gebeten worden war, im Verhinderungsfall zwei Tage im voraus mit dem persönlichen RAV-Berater Kontakt aufzunehmen, und dieser dem Versicherten im Beratungsgespräch vom 31. Januar 2005 überdies auch mündlich mitgeteilt hatte, er solle die Orientierungsveranstaltung vom 22. Februar 2005 "unbedingt besuchen" (Protokoll Beratungsgespräch vom 31. Januar 2005). Innert eingeräumter Frist zur Stellungnahme erklärte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 15. März 2005, er sei am 22. Februar 2005 krankheitshalber beim Arzt gewesen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte er ein am 18. April 2005 ausgestelltes Arztzeugnis ein, welches für den 22. Februar 2005 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.
 
2.2 Nach Auffassung der Verwaltung fehlt es an einem entschuldbaren Grund für die Abwesenheit vom 22. Februar 2005, zumal es dem beigebrachten Arztzeugnis vom 18. April 2005 an Beweiswert fehle und der Versicherte es zudem unterlassen habe, seine Krankheit vom 22. Februar 2005 im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2005" zu deklarieren. Mit der Vorinstanz ist dem entgegen zu halten, dass der Umstand allein, dass das ärztliche Attest erst im Einspracheverfahren ins Recht gelegt wurde, nicht genügt, um diesem die Beweistauglichkeit abzusprechen. Auch die Tatsache, dass das Arztzeugnis keinen Aufschluss darüber gibt, ob am 22. Februar 2005 ein Arztbesuch stattfand oder nicht und im Übrigen die für die Arbeitsunfähigkeit verantwortliche Krankheit nicht näher bezeichnet wird, mindert dessen Beweiswert nicht von vornherein; weder sind die betreffenden Punkte im vorliegenden Zusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung noch bestand für den Arzt konkreter Anlass, sich hierzu zu äussern. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der ärztlichen Bestätigung ist entscheidend, dass der Versicherte in dem am 24. Februar 2005 unterzeichneten und gleichentags der Arbeitslosenkasse überreichten Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2005" zwar die Frage, ob er im betreffenden Monat arbeitsunfähig gewesen sei, grundsätzlich verneinte, unter der Rubrik "wegen Krankheit" aber ausdrücklich den 22. Februar erwähnte. Vor diesem Hintergrund ist unwahrscheinlich, dass der Hausarzt am 18. April 2005 ein blosses Gefälligkeitszeugnis ausstellte. Da die Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ärztlichen Angaben vom 18. April 2005 enthalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner dem Aufgebot des RAV für den 22. Februar 2005 in der Tat wegen Krankheit nicht Folge leistete, was mit der Vorinstanz als entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu werten ist.
 
2.3 Zu prüfen bleibt der Einwand des beschwerdeführenden AWA, selbst bei krankheitsbedingtem und damit grundsätzlich entschuldbarem Fernbleiben von der Informationsveranstaltung am 22. Februar 2005 wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, seine Verhinderung der zuständigen RAV-Beraterin unverzüglich zu melden; allein das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein sanktionswürdiges Fehlverhalten dar.
 
2.3.1 Ist - wie hier - ein objektiv entschuldbarer Grund für die Nichtbefolgung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle gegeben, fällt eine Einstellung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Regel ausser Betracht (vgl. etwa Urteil K. vom 15. Januar 2004 [C 261/03] Erw. 2). Wohl trifft zu, dass von der versicherten Person erwartet und ihr - besondere Umstände vorbehalten - zugemutet werden kann, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn sie behördlichen Weisungen keine Folge leisten kann; in diesem Sinne wurde der Beschwerdegegner in der schriftlichen Aufbietung zum Besuch der Informationsveranstaltung vom 22. Februar 2005 denn auch aufgefordert, im Falle einer Verhinderung zwei Tage vor der Tagung den zuständigen RAV-Berater zu kontaktieren. Die Verletzung der rechtlichen Obliegenheit stellt für sich allein jedoch keinen Verstoss gegen Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar; unter solchen sind lediglich die in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkret genannten Anordnungen zwecks Vermittlungsförderung und Schadenminderung zu verstehen, welche die kantonalen Amtsstellen oder - gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 85b AVIG - die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren - treffen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG; siehe auch Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 145; vgl. ferner Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 257). Ob eine versicherte Person die Umstände eines weisungswidrigen Verhaltens der zuständigen Amtsstelle unverzüglich gemeldet hat oder nicht, ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG lediglich mit Blick auf eine Exkulpation bei an sich unentschuldbarem Versäumnis - etwa aufgrund eines Irrtums oder einer Unaufmerksamkeit - zu gewichten (in diesem Sinne ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. etwa auch Urteile A. vom 1. Oktober 2004 [C 112/04] Erw. 2, S. vom 4. Dezember 2003 [C 206/03] Erw. 2.1, Z. vom 28. März 2001 [C 308/00] Erw. 2a), nicht dagegen dann, wenn ein objektiv entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen an einem Termin erstellt ist.
 
2.3.2 Fraglich ist, ob die nicht unverzüglich an das RAV erfolgte Mitteilung der krankheitsbedingten Abwesenheit am 22. Februar 2005 als Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu qualifizieren ist.
 
2.3.2.1 Nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 in Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG (aufgehoben auf 1. Januar 2003) statuiert gewesenen allgemeinen Auskunfts- und Meldepflicht muss (u.a.) der Leistungsempfänger den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen (Abs. 1) und der Kasse überdies unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betrifft, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes (Abs. 2). Im Lichte dieser Bestimmung erfasst der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nach der Rechtsprechung jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen; unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2004 Nr. 19 S. 191 Erw. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 151 Erw. 1b [mit weiteren Hinweisen]; vgl. ferner - zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bei wiederholter Verletzung von Art. 42 Abs. 1 AVIV [mit Verwirkungsfolge nach Art. 42 Abs. 2 AVIV] und zusätzlich mehrfachem Verstoss gegen die allgemeine Meldepflicht nach Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG - BGE 130 V 386 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2 [Präzisierung von BGE 125 V 193]).
 
2.3.2.2 Aufgrund der in Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG zweigübergreifend verankerten allgemeinen Auskunfts- und Meldepflichten der versicherten Person wurde Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG auf den 1. Januar 2003 aufgehoben (siehe dazu BBl 1999 4585 und 4588 f.). Der Grundsatz, dass - sowohl mit Blick auf die (erstmalige) Sachverhaltsabklärung (Art. 28 ATSG) als auch die im Laufe des Leistungsbezugs eingetretenen Tatsachenänderungen (Art. 31 ATSG) - nur anspruchserhebliche Tatsachen der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen, gilt indessen auch unter Herrschaft des ATSG unverändert fort. Dazu gehören allgemein die "zur Abklärung des Sachverhalts und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen" erforderlichen Auskünfte (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Zustellung der für die Anmeldung und die Abklärung des Anspruchs auf Leistungen unentgeltlich abgegebenen Formulare des Versicherungsträgers durch den Ansprecher, seinen Arbeitgeber oder allenfalls behandelnden Arzt (Art. 29 Abs. 2 ATSG) sowie "jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen" (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
 
2.3.2.3 Soweit der Beschwerdegegner seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 22. Februar 2005 bereits am 24. Februar 2005 im gleichentags an die Arbeitslosenkasse weitergeleiteten Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2005" vermerkt hat, ist er seiner Auskunftspflicht nach Art. 29 Abs. 2 ATSG, aber auch nach Art. 42 Abs. 1 AVIV hinreichend nachgekommen. Sodann fällt eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG hier ausser Betracht, zumal das - objektiv entschuldbare (Erw. 2.2 hievor) - Fernbleiben von der mehrstündigen Veranstaltung vom 22. Februar 2005 keine für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung "wesentliche Änderung" darstellt. Mit Blick auf die Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG ist der Zweck der obligatorischen Veranstaltung vom 22. Februar 2005 ins Blickfeld zu rücken: An der Tagung sollte der Beschwerdegegner vom RAV - entsprechend dem Auftrag nach Art. 19a AVIV - über alles für ihn Wichtige im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung sowie den involvierten Behörden informiert und über seine Rechte und Pflichten als arbeitslose Person aufgeklärt werden. Die Evaluation der mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse diente gemäss Angaben in der Aufforderung des RAV vom 31. Januar 2005 dazu, der versicherten Person nützliche Anhaltspunkte für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen zu liefern und für allfälligen Kursbedarf zu geben. Der Besuch der obligatorischen Informationsveranstaltung ist demnach für die Sachverhaltsabklärung und die Festsetzung der Versicherungsleistungen zumindest indirekt relevant und daneben allgemein Voraussetzung des ordnungsgemässen, auf die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Vollzugs (vgl. Titel von Art. 28 ATSG) der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Das Fernbleiben von einer solchen Veranstaltung ist daher - ungeachtet der (entschuldbaren) Gründe für die Abwesenheit - grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste, wie dies hier der Fall ist. Dem Beschwerdegegner war nicht nur die Wichtigkeit und der Pflichtcharakter der Veranstaltung vom 22. Februar 2005 schriftlich (Weisung vom 31. Januar 2005) wie mündlich (Protokoll des Beratungsgesprächs vom 31. Januar 2005) mitgeteilt worden (vgl. Erw. 2.1 hievor); in der Weisung vom 31. Januar 2005 war er auch ausdrücklich aufgefordert worden, bei Verhinderung an der Teilnahme baldmöglichst ("as soon as possible"), spätestens aber zwei Tage im voraus ("two days before the meeting takes place at the latest") mit seinem RAV-Berater/seiner RAV-Beraterin Kontakt aufzunehmen. Damit aber war klar, dass eine erst am Tag der Veranstaltung erkennbar gewesene Verhinderung unverzüglich der zuständigen RAV-Person zu melden war, was der Beschwerdegegner unterliess; sein Hinweis in der Vernehmlassung, er habe am betreffenden Tag über kein Telefonbuch der Stadt Zürich verfügt, ist offenkundig eine Ausflucht und nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter dem Blickwinkel des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zulässig (vgl. etwa auch Urteil K. vom 15. Januar 2004 [C 261/03] Erw. 3) und auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Chopard, a.a.O., S. 152; BGE 125 V 197 Erw. 4c; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Dabei ist die im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) liegende Einstellungsdauer von sechs Tagen in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen (Art. 132 lit. a OG) und der Einspracheentscheid des AWA vom 18. Mai 2005 somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2005 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zurich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 7. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).