BGer H 168/2005 | |||
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BGer H 168/2005 vom 07.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 168/05
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Urteil vom 7. April 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein
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Franke
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Parteien
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M.________, 1949, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 20. September 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________ war vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 mit seiner Einzelfirma "X.________" als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angeschlossen. Diese setzte mit Verfügungen vom 12.Oktober 2004 die persönlichen Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 gestützt auf die Steuermeldung vom 19. Juli 2004 und das darin ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr.154'363.- auf jährlich Fr.15'770.40 bzw. Fr.14'230.80 zuzüglich Verwaltungskosten fest, was gemäss Differenzabrechnung vom gleichen Datum unter Berücksichtigung der pro rata temporis geschuldeten Beiträge und der bereits fakturierten provisorischen Beiträge von insgesamt Fr.7'446.90 eine offene Beitragsschuld von Fr.8'003.80 jeweils inklusive Verwaltungskosten ergab. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung des Entscheides.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Bestimmungen (AS 2000 1441) über die Festsetzung der Beiträge vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im ordentlichen (Art. 9 AHVG, Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1, 3 und 4 AHVV), sowie über die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
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Ebenfalls korrekt ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert wurden, nicht anwendbar ist, nachdem in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, worauf auch insoweit verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), zutreffend erwogen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsfestsetzung im Rahmen der vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 dauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit gestützt auf die vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Grundsätze korrekt vorgenommen hat, da die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren und damit für die Jahre 1995 und 1996 auf der Grundlage des im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommens festzusetzen und unterjährige Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen sind, was gestützt auf ein Einkommen von Fr. 154'363.- unter Berücksichtigung der von der Steuerverwaltung bereits aufgerechneten persönlichen Beiträge (1995: Fr. 11'709.-, ergebend ein gerundetes Einkommen von Fr. 166'000.-; 1996: - Fr. 4'479.-, ergebend ein gerundetes Einkommen von Fr. 149'800.-) und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Null bei einem Beitragssatz von 9.5 % plus Verwaltungskosten von 3 % (auf der Beitragssumme) pro rata temporis (1.Juli bis 31. Dezember 1995 sowie 1. Januar bis 30. Juni 1996) Beiträge für 1995 von Fr. 8'121.80 und für 1996 von Fr. 7'328.90 ergibt.
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2.3 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Festsetzung der Beiträge sei mit Bezug auf das Bemessungsverfahren fehlerhaft. Vielmehr bringt er vor, seine Frau habe als Unselbstständige in einer Drittfirma gearbeitet. Die Steuererklärung habe sowohl sein Einkommen als Selbstständigerwerbender als auch das Einkommen seiner Frau beinhaltet. Dort seien ihr ordnungsgemäss AHV-Beiträge von ihrem Bruttolohn abgezogen worden. Er habe seine von der AHV festgelegten Beiträge ordnungsgemäss bezahlt. Jahre später werde das Einkommen seiner Frau als sein Einkommen als Selbstständigerwerbender in die "AHV-Berechnung" miteinbezogen. Seit 2000 sei er von seiner Frau getrennt und seit Anfang 2005 geschieden. Seither habe er für die Steuernachforderungen alleine aufkommen müssen, obschon diese zumindest teilweise seine Ex-Frau betroffen hätten. Es sei nicht richtig, dass nun auch noch die AHV Nachforderungen erhebe, die seine Frau bereits bezahlt habe.
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2.4 Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig:
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Soweit der Beschwerdeführer damit wie bereits in seiner Einsprache verlangt, die Beitragsschuld solle zur Hälfte seiner damaligen Ehegattin angerechnet werden, hat die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt, dass nicht seine geschiedene Frau der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbende unterstellt war, sondern er selbst, der seine Einzelfirma X.________ auch allein betrieben hat. Der Versicherte übersieht, dass die Beitragsschuld an ein spezifisches Einkommen einer beitragspflichtigen Person anknüpft und damit nur diejenige Person die Beiträge schuldet, welche dieses Einkommen erzielt hat, sei es nun aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
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Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen neu geltend machen will, das von der Steuerbehörde in ihrer Steuermeldung ausgewiesene Einkommen von Fr. 154'363.- enthalte auch Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit seiner damaligen Ehefrau, kann ihm nicht gefolgt werden: Abgesehen davon, dass der Versicherte diesen Einwand und entsprechende Beweismittel dazu bereits im kantonalen Verfahren hätte einbringen können und müssen (Erw. 1.2), bestehen auf Grund der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbehörde mit den gemeldeten Fr. 154'363.- auch (unselbstständige) Erwerbseinkommen seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt hätte.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt. Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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