BGer I 327/2004 | |||
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BGer I 327/2004 vom 07.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 327/04
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Urteil vom 7. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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M.________, 1960, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 10. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1960 geborene M.________, Mutter zweier 1990 und 1995 geborener Töchter ist gelernte Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Diesen Beruf übte sie nach der Geburt des ersten Kindes noch im Rahmen von rund 10 % aus und gab ihn Mitte 1997 schliesslich ganz auf. Nach der Trennung vom Ehemann im Jahre 1997 versuchte sie, als selbstständige Masseuse Fuss zu fassen. Seit einer Handoperation im Jahre 2000 kann sie diese Tätigkeit indessen nicht mehr ausüben. Am 26. Februar 2001 meldete sich M.________ unter Hinweis auf postoperative Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des PD Dr. med. Y.________ ein und veranlasste eine Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse an Ort und Stelle, über deren Ergebnisse am 31. August 2001 Bericht erstattet wurde. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 18. März 2002 einen Rentenanspruch. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung mit Entscheid vom 3. Februar 2003 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die von der Versicherten geltend gemachten Herz- und Schulterbeschwerden weiter abkläre und einen neuen Haushaltbericht einhole.
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A.b In Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids holte die IV-Stelle den Bericht der Klinik X.________ vom 22. Juli 2002 und den Operationsbericht des PD Dr. med. Y.________ vom 24. Mai 2002 über die Schulterbehandlung ein. Zudem zog sie die Berichte des die Versicherte wegen Herzproblemen behandelnden PD Dr. med. O.________ vom 13. März 2003 und des PD Dr. med. Y.________ vom 14. März 2003 bei. Des Weitern liess sie M.________ durch Dr. med. U.________ begutachten (Gutachten vom 20. August 2003) und neue Erhebungen vor Ort im Haushalt durchführen (Bericht vom 2. September 2003). Aufgrund dieser Unterlagen ermittelte sie nach der gemischten Methode (Anteil Haushalt 40 %) einen Invaliditätsgrad von 14 % und verneinte mit Verfügung vom 30. September 2003 einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 fest.
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, es sei bei PD Dr. med. Y.________ ein ergänzender Bericht einzuholen und bei einem Herzspezialisten sowie einem Chirurgen ein Gutachten in Auftrag zu geben. Zudem sei ihr eine Liste von fachlich ausgewiesenen Schmerzspezialisten zuzustellen, damit in Absprache mit der IV-Stelle ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben werden könne. Des Weitern sei eine neue Beurteilung an ihrem Wohnort durchzuführen. Gestützt auf die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen sei der Anspruch auf Invalidenrente neu zu beurteilen. Die IV-Stelle sei zu beauftragen, die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Anordnung von Eingliederungsmassnahmen verlangt.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 Mit durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 bestätigter Verfügung vom 30. September 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten einzig hinsichtlich des erhobenen und geprüften Anspruchs auf Invalidenrente ab. Zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Verwaltung nicht Stellung genommen. Diesbezüglich fehlt es daher an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren in diesem Verfahren nicht einzutreten ist.
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2.
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In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
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Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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Im Einspracheentscheid, worauf die Vorinstanz verweist, werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der alten und neuen Fassung) und über die Invaliditätsbemessung bei teilzeitlich erwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode (vgl. dazu auch BGE 130 V 393 mit Hinweis auf BGE 125 V 146 sowie Urteil H. vom 6. Februar 2006 [I 599/05] zur seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage) zutreffend dargelegt.
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3.
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Verwaltung und Vorinstanz sind davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Führung des Haushaltes im Umfang eines 60%igen Arbeitspensums erwerbstätig sein. Dies entspricht den Angaben der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie zu 60 % erwerbstätig sein müsste, um den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Haushaltbericht vom 2. September 2003). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt sie nun an, seit der Ehescheidung vom .. .. .. müsste sie einer Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % nachgehen, da die Alimentenzahlungen ab 1. Januar 2005 auf die Hälfte des bisherigen Betrages reduziert würden. Abgesehen davon, dass dies einen Tatbestand beschlägt, der über den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2004 hinausgeht (vgl. Erw. 2), erscheint diese Angabe insofern als widersprüchlich, als der im gleichen Haushalt lebende Partner entgegen früheren Beteuerungen die Kinderbetreuung offenbar doch nicht übernehmen könnte. Abgesehen davon würde sich im Ergebnis ohnehin nichts ändern, wenn die Erwerbstätigkeit auf 80 % veranschlagt würde, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. Erw. 5.4). Nach der Rechtsprechung resultiert der Invaliditätsgrad aus der Summe der je gewichteten erwerbs- und nichterwerbsbezogenen Behinderungsgrade. Die IV-Stelle hat einen vom kantonalen Gericht bestätigten Invaliditätsgrad von 14 % (= 0.60 x 10 % + 0.40 x 21 %) ermittelt.
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4.
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4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens wesentlich auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 abgestellt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieser Arzt jedoch befangen, weil er im Auftrag der IV-Stelle gehandelt hat und für diese laut seinen eigenen Aussagen wiederholt Gutachten zu erstellen hat. Zudem äussert sie Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Experten für die Beurteilung ihres Beschwerdebildes, zumal dieser auf die Schmerzsituation und die seelischen Probleme nicht eingegangen sei.
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4.2 Den von der Verwaltung eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Dr. med. U.________ führt eine Praxis für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er von der IV-Stelle wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen würde, könnte aus diesem Umstand allein nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit geschlossen werden (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193). Wenn derselbe Arzt sodann erklärt hat, er sei von der IV-Stelle lediglich beauftragt worden, die "mechanische Seite" der Beschwerden zu beurteilen, so kann dies nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltung ihn um ein rheumatologisches und nicht um ein psychiatrisches Gutachten ersucht hat. Dass er die Schmerzsituation aus diesem Grund gänzlich ausgeklammert hätte, trifft nicht zu. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, gibt das umfassende und eingehend begründete Gutachten keinen Anlass zur Annahme, dass gewisse Schmerzen nicht berücksichtigt oder ihnen bei den Schlussfolgerungen nicht Rechnung getragen worden wäre. Eine der versicherten Person nicht genehme ärztliche Beurteilung vermag keine Befangenheit des Gutachters zu begründen. Auch wenn an die Unparteilichkeit eines medizinischen Experten ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 123 V 176 Erw. 3d), ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Dr. med. U.________ schliessen liessen. Solches kann auch nicht aus dessen angeblicher Äusserung abgeleitet werden, die in den bildgebenden Untersuchungen erkennbaren leichten Schädigungen der Achselsehnen seien altersbedingt und müssten nicht behandelt werden. Im Gutachten bezeichnet der Experte ein operatives Vorgehen der lediglich mit der suprasensitiven Kernspintomografie objektivierbaren partiellen Supraspinatussehnenläsion als verfrüht und empfiehlt je nach Verlauf Physiotherapie und den Einsatz von nicht-steroidalen Antiphlogistika.
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4.3 Mit Bezug auf den Bericht des PD Dr. med. O.________ vom 13. März 2003 rügt die Beschwerdeführerin, dieser bagatellisiere in für sie unverständlicher Weise die tatsächliche Situation ihres Gesundheitszustandes. Zudem habe der Arzt erklärt, als ehemaliger Begutachter der IV-Stelle wisse er, wie ein Arztbericht abzufassen sei, damit er vom Versicherer akzeptiert werde. Als die Versicherte seit Juni 1999 behandelnder Herzspezialist war dieser prädestiniert, aus kardiologischer Sicht die Auswirkungen ihrer Herzprobleme auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dass er diese zu gering eingeschätzt hätte, lässt sich vor dem Hintergrund der Diagnose eines Mitralklappenprolaps ohne Mitralinsuffizienz, paroxysmalen supraventrikulären Herzrhythmusstörungen und insignifikanten Herzgeräuschen nicht sagen. Das Misstrauen in eine sachverständige Person muss in objektiver Weise als begründet erscheinen, damit Anschein von Befangenheit und Gefahr der Voreingenommenheit angenommen werden können. Das subjektive Empfinden einer Partei genügt nicht (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a). Insbesondere ist auszuschliessen, dass PD Dr. med. O.________ unter direktem Einfluss der IV-Stelle steht, zumal er offenbar nicht mehr für diese als Gutachter tätig ist.
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4.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle habe darauf verzichtet, bei PD Dr. med. Y.________ Arzt- und Operationsberichte einzufordern. Entgegen dieser Behauptung hat die IV-Stelle sehr wohl Berichte dieses Arztes eingeholt. Es sind dies namentlich der Operationsbericht vom 24. Mai 2002, der Bericht an die Zürich Versicherungsgesellschaft vom 28. Juni 2002 und der Bericht vom 14. März 2003.
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5.
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Zu prüfen ist weiter, ob die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erlaubt. Die Vorinstanz hat dies bejaht, während die Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen in kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie mit Bezug auf den Bewegungsapparat beantragt.
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5.1 Das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 beruht auf umfassenden eigenen Untersuchungen am Bewegungsapparat. Es betrifft dies insbesondere die geltend gemachten Schmerzen in den Bereichen Schultern, Hände und Knie. Nach den Feststellungen des Rheumatologen korreliert das Ausmass der Beschwerden indessen schlecht mit den pathologisch objektivierbaren Befunden. Hinweise für eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion ergaben sich keine. Auch bezüglich der bisher gestellten Diagnosen zeigten sich keine neuen Aspekte. Für leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten ohne repetitive und zwingende Bewegungen, die nicht mit einem Elevieren der Arme über die Schulterhöhe mit einer Gewichtsbelastung von mehr als 5 kg oder einem maximalen Flektieren und Extendieren im Handgelenk verbunden sind, ist die Arbeitsfähigkeit nach Einschätzung des Gutachters zu 10 % bis 20 % eingeschränkt. Aus internistisch-kardiologischer Sicht ergibt sich gemäss Bericht des PD Dr. med. O.________ vom 13. März 2003 keine zusätzliche Behinderung, worauf auch Dr. med. U.________ hinweist.
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5.2 Die von PD Dr. med. Y.________ im Bericht vom 14. März 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 3. April 2000 bezieht sich auf die bisher ausgeübte Massagetätigkeit. Schmerzen und verminderte Kraft in den Schultern und Handgelenken liessen diese Beschäftigung als unzumutbar erscheinen. Zur Frage, ob die verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit besser verwertet werden könnten, nimmt der behandelnde Arzt nicht konkret Stellung, da dies durch ergänzende medizinische Untersuchungen noch abzuklären sei. Das Ergebnis dieser Abklärungen liegt mit dem Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. August 2003 nunmehr vor. Dieses erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
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5.3 Da der medizinische Sachverhalt somit umfassend abgeklärt worden ist und von ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen. Damit erübrigt sich auch die Bekanntgabe einer Liste von Fachärzten, welche allenfalls als Gutachter in Frage kommen könnten.
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5.4 Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich, welcher bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 28'496.- und einem gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 25'747.- ausgeht, wurde nicht beanstandet. Es ist darauf abzustellen, womit sich die Einschränkung im Erwerbsbereich auf rund 10 % beläuft.
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6.
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6.1 Bezüglich der Behinderung im Haushaltbereich haben Verwaltung und Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 2. September 2003 abgestellt. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass es sich dabei um eine unabhängige Beurteilung handelt. Nach der Rechtsprechung ist der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort im Regelfall das geeignete Mittel zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten (SVR 2005 Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson befangen gewesen wäre oder sich nicht von objektiven Kriterien hat leiten lassen, werden nicht konkret dargetan und sind auch sonst wie nicht ersichtlich. Insbesondere genügt der pauschale Hinweis der Versicherten nicht, um an der Objektivität der Beurteilung zu zweifeln.
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6.2 Für den Beweiswert von Berichten über Abklärungen an Ort und Stelle gelten ähnliche Faktoren wie bezüglich der Beweiskraft von Arztberichten (vgl. BGE 130 V 63 Erw. 6.2, 128 V 93 Erw. 4, 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2). Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des oder der Versicherten zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltpunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Der Abklärungsbericht vom 2. September 2003 erfüllt die beweismässigen Voraussetzungen, so dass auf ihn abgestellt werden kann.
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6.3 Was die Quantifizierung der Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen anbelangt, enthält der Bericht jeweils eine kurze, nachvollziehbare Begründung. Praxisgemäss ist von einer Mithilfe der Angehörigen auszugehen, welche im Rahmen des Zumutbaren über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Was die Gesundheitsprobleme des im gleichen Haushalt lebenden Partners der Beschwerdeführerin betrifft, gilt es darauf hinzuweisen, dass Feststellungen über den Umfang seiner Mithilfe ebenfalls im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle zu erheben sind. Aus dem Bericht ergibt sich, dass dieser seit 1991 eine ganze Invalidenrente bezieht. Seine Mithilfe ist daher in einem relativ grossen Umfang zu vermuten, wobei die einzelnen von ihm übernommenen Aufgaben im Bericht detailliert aufgeführt werden. Der Einsatz der beiden Töchter beschränkt sich im Wesentlichen auf die Hilfe bei alltäglichen Arbeiten, der Besorgung des eigenen Zimmers, Schuhe putzen und gelegentliches von der älteren Tochter übernommenes Backen, was nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Übernahme der Kinderbetreuung durch den Lebenspartner sei zwar gut gemeint, praktisch aber nicht realisierbar, widerspricht dies den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung. Abgesehen davon wurde diesem Aspekt nur hinsichtlich der Frage Rechnung getragen, in welchem Umfang eine ausserhäusliche Tätigkeit möglich wäre, während in Ziffer. 6.6 unter dem Titel "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" berücksichtigt wurde, dass der Partner der Versicherten die Kinder in die Schule fährt. Dass die weiteren gemäss Abklärungsbericht ihm übertragenen Aufgaben gesundheitlich nicht zumutbar wären, ist in keiner Art und Weise erstellt. Damit hat es bei der Einschränkung von 21 % im Bereich Haushalt sein Bewenden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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