VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.90/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.90/2006 vom 13.04.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.90/2006 /ggs
 
Urteil vom 13. April 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren (SVG),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
 
vom 24. Mai 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gemäss Polizeirapport von Wachtmeister A.________ der Kantonspolizei Luzern fuhr er am 8. November 2003, um 02:25 Uhr, in einem vom Polizisten B.________ gelenkten, beschrifteten Patrouillenfahrzeug auf der Autobahn A2 in Richtung Basel. Bei der Einmündung der A14 sei direkt vor ihnen ein gelber Lamborghini auf die A2 eingebogen. Nach der stationären Geschwindigkeitsmessanlage habe dieser auf der auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beschränkten Strecke so stark beschleunigt, dass sie ihm nicht zu folgen vermocht hätten, obwohl sie mit Vollgas - d.h. mit 170 km/h - gefahren seien. Sie hätten den Lamborghini stellen können, als er seine Geschwindigkeit verringert habe; dessen Lenker, X.________, habe geltend gemacht, sein Tachometer sei kaputt gegangen, weshalb er nicht wisse, wie schnell er gefahren sei.
 
Gestützt auf diesen Rapport und die Zeugenaussagen der beiden Beamten vom 11. Februar 2004, in welchem sie den wesentlichen Inhalt des Rapportes bestätigten - Wachtmeister A.________ gab dabei allerdings an, er sei beim Vorfall am Steuer gesessen - wurde X.________ vom Amtsstatthalteramt Hochdorf am 9. Juli 2004 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand sowie Nichtmitführens des Abgaswartungsdokumentes in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.
 
Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte das Amtsgericht Hochdorf am 6. Januar 2005 dessen Verurteilung, erhöhte indessen die Busse auf Fr. 2'500.--.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern schützte diesen Entscheid am 24. Mai 2005.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Februar 2006 wegen Willkür (Art. 9 BV) sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Pflicht zu rechtsstaatlichem Handeln (Art. 5 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) beantragt X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben; eventuell sei er zu "kassieren und zur Feststellung einer Ordnungsbusse wegen Nichtmitführens der Abgaswartungsdokumente von Fr. 20.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen".
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Busse in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht.
 
1.3 Nicht einzutreten ist auf die Rüge, das Obergericht habe die Verpflichtung zu rechtsstaatlichem Handeln verletzt. Art. 5 BV enthält kein selbständiges Grundrecht, auf das sich der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde berufen könnte.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz in "dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt zu haben. Zudem habe es alle offerierten Beweise abgelehnt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.
 
2.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV).
 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
 
3.
 
3.1 Der Rapport und die Zeugenaussagen der Polizeibeamten A.________ und B.________ sind insoweit eindeutig und übereinstimmend, dass zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort ein gelber Lamborghini vor ihnen auf die A2 einbog und bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach dem ortsfesten automatischen Messgerät derart beschleunigte, dass sie ihm nicht zu folgen vermochten, obwohl sie ihr Patrouillenfahrzeug auf 170 km/h beschleunigten.
 
3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, nach den Technischen Weisungen des UVEK vom 10. August 1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr sei die Geschwindigkeitskontrolle durch Nachfahren grundsätzlich zulässig. Ziff. 7.1 der Weisung setze zwar für die Beweiskraft der Nachfahrkontrolle die Verwendung eines justierten Messapparates voraus. Ziff. 13 erkläre jedoch auch andere als die gebräuchlichen Methoden für die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen für zulässig. Die vorgenommene Nachfahrkontrolle sei daher zulässig gewesen, auch wenn das verwendete Patrouillenfahrzeug nicht mit einem justierten Messapparat ausgerüstet gewesen sei. Da nach den Aussagen der Polizeibeamten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer schneller gefahren sei als das Polizeifahrzeug bei einem Ablesewert von 170 km/h, stehe unter Berücksichtigung aller möglicher Ungenauigkeiten fest, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von mindestens 145 km/h unterwegs gewesen sei.
 
Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, indem es Art. 13 der erwähnten Technischen Weisungen des UVEK so auslegt, dass jedenfalls bei krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen Nachfahrkontrollen auch ohne justierten Messapparat zulässig sind. Zudem übersieht er, dass diese Weisungen Empfehlungen an die kantonalen Polizeiorgane darstellen, die den Strafrichter in seiner freien Beweiswürdigung grundsätzlich nicht einschränken. Selbstverständlich sind die Resultate von Nachfahrkontrollen ohne justierten Messapparat weniger genau als von solchen mit einem derartigen Gerät. Mit dem Sicherheitsabzug von über 25 km/h zu Gunsten des Beschwerdeführers hat das Obergericht indessen allfälligen Mess- bzw. Ableseungenauigkeiten mehr als grosszügig Rechnung getragen. Es konnte daher ohne weitere Abklärungen zur Funktionsgenauigkeit des Tachometers folgern, die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers habe mindestens 145 km/h betragen. Diese Beweiswürdigung ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
 
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet in der staatsrechtlichen Beschwerde, die beiden Polizeibeamten hätten "in wichtigen und entscheidenden Punkten absolut widersprüchliche Aussagen gemacht" (Ziff. 1.4 S. 6) bzw. sich "in elementaren Aspekten" widersprochen (Ziff. 1.2 S. 8). Diesen Vorwurf wiederholt er zwar mehrfach, begründet ihn aber nur an einer Stelle (Ziff. 1.3 S. 9), an welcher er ausführt, die beiden Polizisten hätten nicht einmal sagen können, wo genau sie "auf ihrem nicht geeichten Tacho die behaupteten 170 km/h abgelesen haben wollen". Damit wirft der Beschwerdeführer den Polizeibeamten eine blosse Ungenauigkeit vor und begründet nicht, worin denn die elementaren Widersprüche zwischen dem Polizeirapport und den beiden Zeugenaussagen der Polizeibeamten bestehen könnten. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht.
 
Die Rüge entbehrt im Übrigen einer Grundlage: sowohl dem Rapport als auch den beiden Aussagen lässt sich eindeutig entnehmen, dass das Patrouillenfahrzeug zwischen dem fixen Radarkasten und der Ausfahrt Emmen-Nord 170 km/h erreicht hatte, ohne den Abstand zum Lamborghini verringern oder wenigstens konstant halten zu können.
 
Da somit in den Aussagen der beiden Polizeibeamten keine wesentlichen Widersprüche erkennbar sind, die ihre Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, und keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden, ist das Obergericht keineswegs in Willkür verfallen, indem es gestützt darauf als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort schneller fuhr als das Patrouillenfahrzeug, dessen Tacho 170 km/h anzeigte.
 
3.4 Das Obergericht konnte unter diesen Umständen in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer gemachten Beweisofferten zur Einholung eines "technischen Gutachtens mit Weg-/ Zeit-Analyse" und eines Gutachtens zur Messgenauigkeit des Tachometers des Patrouillenfahrzeugs ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen.
 
Es ist ohnehin nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit einem "technischen Gutachten mit Weg-/ Zeit-Analyse" die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit bestimmt werden könnte; dafür fehlen offensichtlich zu viele Eckdaten. Eine Begründung für seine Behauptung, dass bereits ohne Gutachten mit rudimentärsten physikalischen Kenntnissen erkennbar sei, dass die Aussagen der Polizeibeamten unzutreffend sein müssten, bleibt er schuldig.
 
3.5 Der Beschwerdeführer beklagt sich zwar auch über seine Verurteilung wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand, erhebt in diesem Zusammenhang aber keine Verfassungsrüge. Darauf ist nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; sie grenzt an Trölerei und wäre besser unterblieben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).