BGer 4P.62/2006 | |||
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BGer 4P.62/2006 vom 18.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.62/2006 /ruo
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Urteil vom 18. April 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
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gegen
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Erben X.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten,
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Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Räumungsbefehl; Vollstreckung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Präsidenten des Kassationshofs in Zivilsachen
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des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführer) bewohnt seit Mai 2002 eine Wohnung in Z.________, welche im Eigentum von B.________ steht und von X.________ verwaltet wurde. Mit Urteil vom 27. August 2004 verpflichtete das Bezirksgericht Visp den Beschwerdeführer, die Wohnung bis zum Ende des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats ordnungsgemäss zu räumen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos eine Berufung ans Kantonsgericht Wallis und eine staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2004 ist rechtskräftig.
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B.
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Mit Gesuch vom 13. Dezember 2005 verlangte X.________ die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2004. Mit Entscheid vom 13. Januar 2006 wies das Bezirksgericht Visp den Beschwerdeführer an, die Wohnung bis zum Montag, dem 30. Januar 2006, um 12.00 Uhr zu räumen und dem Eigentümer zurückzugeben. Am 15. Januar 2006 ist X.________ verstorben. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsklage gegen den Vollstreckungsentscheid vom 13. Januar 2006. Der Präsident des Kantonsgerichts Wallis rubrizierte neu als Beschwerdegegner die "Erben X.________" und wies mit Entscheid vom 27. Januar 2006 die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsklage ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. März 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Präsidialentscheid des Walliser Kantonsgerichts vom 27. Januar 2006 sei aufzuheben.
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Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2006 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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In der Vernehmlassung vom 3. April 2006 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, nach dem Tod von X.________ zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen. Diese Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsklage vom 26. Januar 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass X.________ am 18. Januar 2006 (recte: 15. Januar 2006) verstorben sei. Wenn der Beschwerdeführer aber Gelegenheit hatte, sich zur Parteistellung der Gegenpartei zu äussern, und in der Nichtigkeitsklage auch davon Gebrauch gemacht hatte, kann von einer Gehörsverletzung keine Rede sein.
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2.
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Weiter rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig, dass im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei, dass er unterdessen geheiratet habe und nun die Wohnung mit seiner Ehefrau und einem Kleinkind bewohne.
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2.1 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass sich das hier zu beurteilende Vollstreckungsverfahren auf das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. August 2004 bezieht, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die umstrittene Wohnung unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen. Das damalige Verfahren richtete sich ursprünglich auch gegen C.________ - die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers -, doch schied diese aus dem Verfahren aus, nachdem sie erklärt hatte, mit dem Prozess nichts zu tun zu haben. Aus diesem Grund wurde im Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. April 2004 einzig der Beschwerdeführer zur unverzüglichen Räumung der Wohnung verpflichtet. Dass sich in der Folge auch die Vollstreckung dieses Urteils einzig gegen den Beschwerdeführer richtet, ist nicht verfassungswidrig.
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2.2 Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei der Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der umstrittenen Wohnung aufhält, nicht um eine rechtserhebliche Tatsache handelt. Das Kantonsgericht hat unangefochten festgehalten, dass im Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig zur unverzüglichen und ordnungsgemässen Räumung der umstrittenen Wohnung verpflichtet worden war, festgestellt worden sei, dass ein Mietvertrag nicht zustande gekommen sei. Wenn aber im zu vollstreckenden Urteil das Vorliegen eines Mietverhältnisses verworfen wurde, kann sich der Beschwerdeführer im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren nicht auf die mietrechtliche Schutzbestimmung in Bezug auf Familienwohnungen (Art. 266n OR) berufen. Es bestand daher kein Anlass für das Kantonsgericht, den erstinstanzlichen Vollstreckungsbefehl anhand der erwähnten mietrechtlichen Schutzbestimmung zu prüfen. Damit erweisen sich sowohl die Rüge der Gehörsverletzung wegen unterlassener Anwendung des massgebenden materiellen Rechts (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch die Rüge der willkürlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 9 BV) als unbegründet.
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2.3 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht überspitzten Formalismus vor (Art. 29 Abs. 1 BV), weil trotz entsprechender Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, dass er die umstrittene Wohnung unterdessen mit seiner Ehefrau und einem Kleinkind bewohne. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern in der Nichtberücksichtigung seines Zivilstandes eine exzessive Formstrenge zu erblicken sei, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren gemäss dem Verhandlungsprotokoll zur Sitzung vom 13. Januar 2006 darauf verzichtet hatte, eigene Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Und anderseits äussert er sich nicht zur Frage, inwieweit diese Behauptung überhaupt rechtserheblich sein soll, obwohl im zu vollstreckenden Urteil das Vorliegen eines Mietverhältnisses verneint wurde.
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3.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kassationshofs in Zivilsachen des Kantonsgerichts Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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