BGer 5P.105/2006 | |||
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BGer 5P.105/2006 vom 18.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.105/2006 /blb
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Urteil vom 18. April 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,
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Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Abänderung von Massnahmen nach Art. 137 ZGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (Kläger) und Y.________ (Beklagte) führen seit Anfang 2004 ein Scheidungsverfahren. Mit Entscheid vom 15. April 2004 verpflichtete der Präsident des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil den Ehemann, der Ehefrau während des Verfahrens vorsorglichen Unterhalt von monatlich Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung über die Scheidungsklage verlangte der Kläger, den vorsorglichen Unterhalt aufzuheben bzw. dem mutmasslich tieferen nachehelichen Unterhalt anzupassen.
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A.b Mit Urteil vom 7. Juni 2005 schied das Kreisgericht die Ehe der Parteien und verhielt den Kläger dazu, der Beklagten für die Dauer eines Jahres nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Gesuch des Klägers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wurde (in den Erwägungen) abgewiesen.
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B.
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B.a Gegen die Massnahmeverfügung erhob der Kläger Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Kreisgerichts aufzuheben und den vorsorglichen Unterhalt für die weitere Dauer des Verfahrens und längstens für zwölf Monate auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Mit Entscheid vom 6. Februar 2006 wies der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Dem Ersuchen des Klägers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen entsprach er dagegen teilweise und verpflichtete den Kläger nunmehr, der Beklagten ab 1. Februar 2006 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens vorsorglichen Unterhalt von Fr. 2'200.-- pro Monat zu bezahlen.
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B.b Der Präsident hielt zusammengefasst dafür, es liege kein Grund für eine nachträgliche Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vor, so dass die im Übrigen rein kassatorische Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen sei. Soweit der Kläger vor dem Präsidenten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ersuche, sei diesem Begehren teilweise zu entsprechen und der vorsorgliche Unterhalt auf Fr. 2'200.-- monatlich festzusetzen. Die Beklagte verlange in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil unter anderem, den nachehelichen Unterhalt bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter auf Fr. 2'200.--, für den Fall der Aussteuerung auf Fr. 2'500.-- im Monat festzusetzen. Eine Aussteuerung stehe indes nicht an, weshalb der vorsorgliche Unterhalt für die Dauer des Berufungsverfahrens der Dispositionsmaxime entsprechend auf monatlich Fr. 2'200.-- festzusetzen sei.
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C.
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Der Kläger führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, den Entscheid des Präsidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160) und es können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71; BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f.). Im Übrigen prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282).
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1.1 Soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vom 7. Juni 2005 wörtlich zitiert, handelt es sich um ein Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist.
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1.2 Auf die Beschwerde ist sodann nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und erläutert, worin die Verfassungsverletzung liegen soll. Dies trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, der angefochtene Entscheid verletze die Grundsätze gemäss BGE 128 III 7 E. 4b, wird doch mit dem Verweis nicht verständlich erläutert, inwiefern das Willkürverbot bzw. ein anderes Verfassungsrecht verletzt worden sein soll.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Präsident weise im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde rein kassatorische Wirkung habe, wobei nicht klar sei, ob er dem Beschwerdeführer eine Verletzung dieses Grundsatzes entgegenhalten wolle. Sofern dies zutreffe, erweise sich der Entscheid als willkürlich, zumal er (der Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt habe.
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Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Präsident sich über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der kantonalen Beschwerde nicht im Klaren gewesen wäre. Daraus ergibt sich vielmehr klar, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Zudem wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen behandelt. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist nicht ersichtlich.
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3.
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Im Rahmen des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer dem Kreisgericht beantragt, den vorsorglichen Unterhalt zu Gunsten der Beschwerdegegnerin dem Erlass des Scheidungsurteils anzupassen, falls das Gericht "auf tiefere oder gar keine zu leistenden Unterhaltsbeiträge mehr entscheiden sollte". Dem Ausgang des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens entsprechend hatte er vom Präsidenten des Kantonsgerichts verlangt, ihn zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2005 während der Dauer des Scheidungsprozesses, längstens aber für zwölf Monate einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der Präsident hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen und den vorsorglichen Unterhalt dem Begehren der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren angepasst.
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3.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verfassungsverletzung darin, dass der Präsident die ursprünglich angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung der Kriterien des Art. 125 ZGB im Massnahmenverfahren abgeändert hat. Er begründet seinen Willkürvorwurf gegen den kantonalen Richter zusammengefasst damit, dieser habe zwar eine Anpassung der Massnahmen angesichts des Scheidungsurteils bejaht, bei der Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts aber den Kriterien zur Bestimmung des Scheidungsunterhalts, wie sie in Art. 125 ZGB umschrieben werden, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Rechnung getragen. Unterblieben sei ferner eine Hauptsachenprognose, wie dies für die Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts vorgesehen sei. Auch wenn diese auf Ermessen beruhe, gehöre die beschriebene Prognose doch zu den Aufgaben des Massnahmenrichters, was erst recht gelte, wenn der Scheidungsrichter erstinstanzlich über Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts befunden habe; diesfalls liege ein Urteil vor, welchem das von der Beschwerdegegnerin eingelegte Rechtsmittel gegenüberzustellen sei. Mit der Ablehnung jeglicher Prognose sei der Präsident in Willkür verfallen, habe überdies das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung der Argumente sowie Begründung eines allenfalls abweichenden Standpunktes missachtet und damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).
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3.2 Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verfolgen einen anderen Zweck als Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich; die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ist vielmehr gewollt und steht unmittelbar bevor. Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht (oder bloss in beschränktem Umfang) erwerbstätigen Ehegatten darf deshalb bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann in stärkerem Masse - als im Eheschutzverfahren - auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542 mit Hinweisen auf nicht publizierte Rechtsprechung und Lehre). Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
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Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keinen eigentlichen Abänderungsgrund geltend gemacht, sondern nur verlangt, dass die Massnahmeverfügung sogleich dem (erstinstanzlichen) Haupturteil folgen müsse. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Feststellung nicht rechtsgenüglich als verfassungswidrig beanstandet, ergibt sich aus der an den Präsidenten gerichteten Beschwerde auch nicht, dass der Beschwerdeführer konkrete Elemente vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, wonach der Beschwerdegegnerin aufgrund der Kriterien nach Art. 125 ZGB kein Unterhaltsbeitrag oder ein weit geringerer Beitrag zustünde. Insbesondere wird nicht substanziiert, dass die Beschwerdegegnerin ihren massgebenden Lebensbedarf durch eigene Mittel teilweise oder vollständig deckt und von daher auf keinen oder zumindest nicht auf einen Beitrag in bisheriger Höhe angewiesen ist. Der Beschwerdeführer vertrat, wie der Präsident ausführt, den Standpunkt, der vorsorgliche Unterhalt habe sich mit dem Erlass des erstinstanzlichen Scheidungsurteils nach diesem zu richten. Damit werden indes der Sinn der vorsorglichen Massnahme und die durch das Bundesgericht aufgezeigten Grundsätze verkannt.
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Entsprechendes gilt für den Vorwurf mit Bezug auf die Hauptsachenprognose. Wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde selbst ausführt, ist diese Prognose aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen. In diesem Zusammenhang wird indes in der kantonalen Beschwerde nichts ausgeführt, was eine entsprechende Prognose durch den Präsidenten erlaubt hätte. Hat der Beschwerdeführer aber keine konkreten Fakten mit Blick auf die anzustellende Prognose vorgetragen und glaubhaft gemacht, so ist Willkür des angefochtenen Entscheides in dieser Hinsicht nicht ersichtlich und erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als haltlos.
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4.
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Damit aber ist auch den weiteren Vorwürfen des Beschwerdeführers, der Präsident habe den Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie jenen auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, der Boden entzogen. Ob sich diese Rügen in der Willkürrüge erschöpfen, kann offen bleiben.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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