BGer U 132/2006 | |||
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BGer U 132/2006 vom 18.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 132/06
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Urteil vom 18. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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C.________, 1967, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
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(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2006)
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In Erwägung,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von C.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2006 abwies,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in Dispositiv-Ziffer 3 des erwähnten Urteils das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies,
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dass C.________ mit Revisionsgesuch vom 3. März 2006 die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen lässt,
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dass die formell-gesetzlichen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nach Art. 136 ff. OG erfüllt sind, insbesondere das Revisionsgesuch rechtzeitig anhängig gemacht worden ist (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG),
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dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
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dass nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen),
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dass im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG eine Person bedürftig ist, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a), wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4) massgebend sind und bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen),
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dass es bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit um die Frage geht, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen, wobei von der Gesuch stellenden Person wohl gewisse Opfer verlangt werden dürfen, sie aber nicht gezwungen werden soll, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
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dass die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung höher liegt als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und es für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a; Urteil B. vom 18. Juni 2003, I 633/02, Erw. 5.2),
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2006 die Bedürftigkeit mit der Begründung verneint hat, den monatlichen Gesamtauslagen des Gesuchstellers von Fr. 4847.- stünden mit seiner Invalidenrente von Fr. 900.- sowie den monatlichen Arbeitslosentaggeldern seiner Ehefrau von Fr. 4278.- Gesamteinnahmen von Fr. 5178.- gegenüber, was einen Einnahmenüberschuss von Fr. 331.- entspreche,
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dass nach der vom Gesuchsteller im Hauptverfahren aufgelegten Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Juli 2005 die Arbeitslosentaggelder der Ehefrau des Gesuchstellers zwar für den Monat Juli 2005 Fr. 4278.15 betrugen, das Eidgenössische Versicherungsgericht aber unausgesprochen davon ausging, diese Einkünfte würden auch in den folgenden Monaten, mindestens bis zum Urteil vom 23. Januar 2006, fliessen,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dabei nicht berücksichtigte, dass in der Abrechnung der Arbeitslosenkasse ein Restanspruch von nur noch 67 Tagen festgehalten war,
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dass die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht berücksichtigte Tatsache der Aussteuerung der Ehefrau des Gesuchstellers noch während der Dauer des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits im fraglichen Zeitpunkt der Urteilsfällung aktenkundig war und für die Frage der Bedürftigkeit erheblich ist,
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dass im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. September 2005 ein Arbeitslosentaggeld des Ehegatten von Fr. 4659.45 angegeben war, das sich offensichtlich auf den Monat August 2005 bezog,
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dass der Entscheid über die Bedürftigkeit bei Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen, wobei anzunehmen ist, dass das Gericht vor der Urteilsfällung die Zahlen zur wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers noch aktualisiert hätte,
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dass der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG daher gegeben ist, auf das Revisionsbegehren einzutreten ist und das Gericht in der Sache der Bedürftigkeit und der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege neu zu entscheiden hat,
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dass es in diesem Rahmen zulässig ist, die im Revisionsverfahren aufgelegten neuen Akten zur Bedürftigkeit des Gesuchstellers im massgebenden Zeitraum von der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bis zur Urteilsfällung zu berücksichtigen,
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dass mit diesen Unterlagen erstellt ist, dass die Ehefrau des Gesuchstellers im November 2005 noch eine Entschädigung der Arbeitslosenkasse von Fr. 1247.80 erhielt und ab Dezember 2005 ausgesteuert war,
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dass die Ehefrau dagegen vom 15. November 2005 bis 15. Februar 2006 aus einer befristeten Anstellung neue Einkünfte erzielte, ohne indes den Ausfall der Arbeitslosenkasse wettmachen zu können,
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dass der Gesuchsteller zusätzlich Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt erhielt, nämlich für Oktober 2005 Fr. 71.25, für November 2002 Fr. 1289.55, für Dezember 2005 Fr. 1567.45 und für Januar 2006 Fr. 1567.75 bei einem Restanspruch von 198 Tagen,
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dass sich damit gemäss den zutreffenden Berechnungen im Revisionsgesuch erstmals im November 2005 ein leichter Ausgabenüberschuss ergibt, der sich im Dezember 2005 und Januar 2006 noch in einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 200.- wandelte, um im Februar 2006 - nach Fällung des zur Revision anbegehrten Urteils - in einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1231.15 zu kippen,
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dass trotz den in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 noch ausgewiesenen Überschüssen, die jedoch tiefer sind als jene, mit welchen im Urteil vom 23. Januar 2006 gerechnet wurde, die Bedürftigkeit praxisgemäss (Urteil M. vom 15. April 2005, I 167/05) gerade noch bejaht werden kann, da dem Gesuchsteller nicht zuzumuten ist, auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse neben dem nötigen Lebensunterhalt für seine vierköpfige Familie auch noch die Prozesskosten zu bestreiten oder diese innert vernünftiger Frist abzubezahlen,
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dass im Weiteren der Prozess im Hauptverfahren nicht aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten war,
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dass sich die beantragte Urteilsabänderung deshalb als begründet erweist, dem Revisionsgesuch zu entsprechen und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wobei der Gesuchsteller ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,
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dass unter diesen Umständen für das Revisionsverfahren praxisgemäss (Urteil M. vom 15. April 2005, I 167/05) keine Kosten zu erheben sind,
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dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2006 insofern abgeändert, als neu unter Ziff. 3 Rechtsanwältin Andrea Steiner, Zürich, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) entrichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 18. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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