BGer 1P.186/2006 | |||
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BGer 1P.186/2006 vom 19.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.186/2006 /gij
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Urteil vom 19. April 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, zzt. im Bezirksgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Zweigstelle Dietikon, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 26. Juli 2005 wurde X.________ von den zürcherischen Strafjustizbehörden in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. Januar 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anklage gegen ihn beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung. Sie beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Zuchthaus. Mit Verfügung vom 21. Januar 2006 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Weiterdauer von strafprozessualer Haft (Sicherheitshaft) an.
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B.
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Am 28. Februar 2006 erliess das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn einen separaten Vollzugs-Haftbefehl gegen X.________. Es verwies auf das rechtskräftige Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 1. September 2005, gemäss dem X.________ (wegen separaten Drogendelikten und anderen Straftaten) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Im solothurnischen Haftbefehl wurde darauf hingewiesen, dass sich der Verurteilte "im Gefängnis Horgen in U-Haft" befinde. Das solothurnische Amt für Straf- und Massnahmenvollzug ersuchte die Zürcher Justizbehörden, den Verurteilten "nach Abschluss der U-Haft" (recte: Sicherheitshaft) "dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zuzuführen" zur Vorbereitung des Strafvollzugs.
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C.
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Mit Ersuchen vom 6. März 2006 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis (Zweigstelle Dietikon) beantragte der Angeklagte, die Sicherheitshaft sei aufzuheben bzw. es sei ihm der "Antritt der Freiheitsstrafe" zu bewilligen, "welche das Solothurner Obergericht" gegen ihn ausgefällt habe. Mit Eingabe vom 7. März 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich, das Gesuch des Inhaftierten sei abzuweisen und die Sicherheitshaft fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der strafprozessualen Haft seien nicht erfüllt.
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D.
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Mit Verfügung vom 9. März 2006 (und gestützt auf § 68 StPO/ZH) wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft ab. Der Haftrichter bejahte die Haftgründe des dringenden Tatverdachtes bzw. der Fluchtgefahr und verneinte eine übermässige Dauer der bisherigen strafprozessualen Haft. Er erwog sodann, der Angeklagte habe "keinen Anspruch darauf, dass die Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren aufgehoben wird, damit er eine frühere, zwischenzeitlich offenbar rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe verbüssen kann". "Im Übrigen" seien "die beiden Verfahren strikte zu trennen, zumal sie auch mit einem unterschiedlichen Haftregime verbunden" seien. Eine solche Regelung erscheine "auch verhältnismässig, da die erstandene Haft auf die auszufällende Strafe anzurechnen" und "im vorliegenden Fall eine Verurteilung auch äusserst wahrscheinlich" sei.
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E.
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Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 9. März 2006 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. März 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt (neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides), es sei ihm "der Antritt des Strafvollzuges" (in einer Justizvollzugsanstalt) zu gewähren. Die Beschwerde wurde mit einer weiteren Eingabe vom 3. April 2006 ergänzt. Der Beschwerdeführer präzisiert darin, er wolle "anstatt (...) Sicherheitsverhaft im Bezirksgefängnis Horgen den ordentlichen Strafvollzug (ob Solothurn oder Zürich) antreten".
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Der kantonale Haftrichter hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung eingegangen ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich weder um ein Straf- oder Massnahmenurteil eines Strafgerichtes, noch um einen Vollzugsentscheid einer kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde. Der Haftrichter hat vielmehr (gestützt auf § 68 StPO/ZH) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der strafprozessualen Sicherheitshaft abgelehnt.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Entlassung aus der Sicherheitshaft und die Überführung in den ordentlichen Strafvollzug. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen). Bei der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdesache handelt es sich allerdings nicht um einen Haftprüfungsfall im engeren Sinne (von Art. 31 Abs. 4 BV). Der Beschwerdeführer beantragt nicht, er sei unverzüglich aus der strafprozessualen Haft in die Freiheit zu entlassen. Vielmehr stellt er den Antrag, der Freiheitsentzug sei zwar faktisch weiterzuführen, die Sicherheitshaft sei jedoch aufzuheben und es sei ihm stattdessen der Antritt einer Freiheitsstrafe (im ordentlichen Strafvollzug) zu ermöglichen.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Individualrechtes der persönlichen Freiheit. Er macht geltend, einer möglichen "Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr" sei "wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln zu begegnen" als mit der Anordnung und Weiterdauer von Sicherheitshaft. Strafprozessuale Ersatzanordnungen für Sicherheitshaft (wie Pass- und Schriftensperren, behördliche Weisungen oder eine Kaution) müssten im vorliegenden Fall "schon gar nicht geprüft werden, weil gegen den Beschwerdeführer" ein separater solothurnischer Haftbefehl "für einen Strafvollzug" vorliege; dieser sei "unwiderruflich zu vollziehen". Zwar räumt der Beschwerdeführer ein, dass für die im Kanton Zürich verfolgten Delikte "ein Tatverdacht" und überdies der Haftgrund der "Fluchtgefahr" bestehe. Auch stellt er eine mögliche Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht in Abrede. Da gegen ihn ein Vollzugs-Haftbefehl vorliege, könne jedoch die Durchführung des im Kanton Zürich hängigen Strafverfahrens auch mit dem Antritt des Strafvollzuges ausreichend sichergestellt werden. "Das verfassungsmässige Recht der persönliche Freiheit" erlaube es ihm, dem Beschwerdeführer, ein "erleichtertes Haftregime in Anspruch zu nehmen". "Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit" gehe dieser Anspruch dem allfälligen behördlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft vor. Dabei sei auch der strafprozessualen "Unschuldsvermutung" Rechnung zu tragen. Im Übrigen hätten er und seine Ehefrau "eine reges Interesse daran", einen engeren persönlichen Kontakt pflegen zu dürfen, als dies unter dem strengeren Regime der Sicherheitshaft möglich gewesen sei.
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3.
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Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Gesuches um Entlassung aus strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht (im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes) die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes grundsätzlich frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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4.
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Im vorliegenden Fall sind zunächst die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften darzulegen. Dabei ist zwischen Straf- und Massnahmenhaft einerseits und strafprozessualer Haft andererseits zu differenzieren:
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4.1 Die Voraussetzungen und Modalitäten des (ordentlichen) Straf- und Massnahmenvollzuges werden nicht durch das kantonale Strafprozessrecht geregelt, sondern durch das materielle Bundesstrafrecht bzw. (subsidiär) durch das kantonale und eidgenössische Strafvollzugsrecht (vgl. Art. 35-46, Art. 374-392 und Art. 397bis StGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 110 Ziff. 7 StGB gilt als "Untersuchungshaft" (im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches) jede in einem Strafverfahren verhängte "Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft". Das gestützt auf Art. 123 Abs. 3 BV erlassene zürcherische Strafverfahrensrecht kennt die folgenden strafprozessualen Haftarten:
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4.1.1 Als vorläufige Festnahme (§§ 54-57 StPO/ZH) gelten die Verhaftung und der provisorische Freiheitsentzug zu polizeilichen Ermittlungszwecken (vor der allfälligen Anordnung von Untersuchungshaft). Wird vom Zürcher Haftrichter strafprozessuale Haft förmlich angeordnet, wird diese bis zur allfälligen Anklageerhebung vor Gericht als Untersuchungshaft bezeichnet (§§ 58-66 StPO/ZH), von der Anklageerhebung bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung als Sicherheitshaft (§§ 67-69 StPO/ZH).
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4.1.2 Sicherheitshaft wird (bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit) vom Haftrichter des mit der Strafsache befassten Bezirksgerichtes angeordnet (§ 67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Dieser entscheidet auch (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) über Gesuche um Aufhebung der Sicherheitshaft (§ 68 StPO/ZH). Nach einer allfälligen Verurteilung erkennen der Gerichtspräsident des urteilenden Gerichts bzw. die befassten Rechtsmittelinstanzen über die mögliche Weiterdauer der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Urteils (§ 69 StPO/ZH; vgl. dazu Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., §§ 67-69; Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff./35 ff., S. 2-4; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 44 Rz. 690 f., 716 f.).
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4.1.3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in den dazu bestimmten Gefängnissen vollzogen. Sind dort nicht durchführbare medizinische Massnahmen erforderlich, so wird der Verhaftete in eine Klinik oder eine andere geeignete Anstalt verlegt, wo der Zweck der Haft gewährleistet werden kann (§ 70 StPO/ZH). Der Inhaftierte darf in seiner persönlichen Freiheit nicht mehr eingeschränkt werden, als es der Zweck der strafprozessualen Haft, die Sicherheit des Personals und der Öffentlichkeit sowie die Ordnung in der Anstalt erfordern (§ 71 Abs. 1 StPO/ZH). Der Zürcher Regierungsrat hat nähere Bestimmungen erlassen über die Stellung der Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge sowie die disziplinarischen Massnahmen (§ 71 Abs. 2 StPO/ZH).
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4.1.4 Strafprozessuale Haft kann in vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug umgewandelt werden, wenn die richterliche Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer sichernden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird (§ 71a Abs. 3 StPO/ZH). Nach Anklageerhebung entscheidet (bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit) der Haftrichter des Bezirksgerichtes über die Bewilligung eines vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantrittes (§ 71a Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH; vgl. Schmid, a.a.O., § 44 Rz. 693). Für alle strafprozessualen Häftlinge (inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug) gilt die strafprozessuale Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ausserdem können sie sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; 123 I 221 E. II/3f/aa S. 239, je mit Hinweisen; vgl. Forster, a.a.O., S. 2 f., 38 ff.). Vom vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt als strafprozessuale Haftart ist der ordentliche Straf- und Massnahmenvollzug zu unterscheiden (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.2 und E. 5.1-5.2).
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4.1.5 Schliesslich kennt das Zürcher Strafverfahrensrecht auch noch Ersatzanordnungen für strafprozessuale Haft wie Pass- und Ausweissperren, behördliche Weisungen an den Angeschuldigten oder die Auflage einer finanziellen Sicherheitsleistung (§§ 72-74 StPO/ZH). Anstelle von strafprozessualer Haft werden entsprechende Ersatzmassnahmen angeordnet, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 StPO/ ZH; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236; Donatsch, a.a.O., §§ 72-74; Schmid, a.a.O., § 44 Rz. 717-719a).
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4.2 Von diesen strafprozessualen Haftarten und ihren Ersatzmassnahmen ist der ordentliche Straf- und Massnahmenvollzug zu unterscheiden. Letzterer wird nicht vom Haft- bzw. Zwangsmassnahmenrichter angeordnet, sondern (per Straf- bzw. Massnahmenurteil) vom zuständigen Strafrichter (vgl. Art. 35-46 StGB). Über Streitigkeiten betreffend den Vollzug von rechtskräftig angeordneten Strafen und Massnahmen entscheidet die zuständige kantonale Vollzugsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 374 Abs. 1 StGB).
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5.
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Beim hier angefochtenen Entscheid handelt es sich weder um das Straf- oder Massnahmenurteil eines Strafgerichtes, noch um den Vollzugsentscheid einer kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde. Vielmehr hat der Haftrichter ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft im Sinne von § 68 StPO/ZH abgewiesen. Zur förmlichen Anordnung von ordentlichem Strafvollzug (im Kanton Solothurn oder im Kanton Zürich) wäre der zürcherische Haftrichter denn auch gar nicht zuständig gewesen.
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5.1 Nach dem in Erwägung 4 Dargelegten besteht auch kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf "Umwandlung" der Sicherheitshaft in "mildere" ordentliche Strafvollzugshaft. Zunächst dienen die strafprozessuale Sicherheitshaft und die ordentliche Strafhaft hier je zwei separaten Strafverfahren und unterschiedlichen gesetzlichen Haftzwecken. Die Sicherheitshaft soll die Wahrheitsfindung im hängigen zürcherischen Strafprozess erleichtern (vgl. §§ 70 und 71 Abs. 1 i.V.m. §§ 58 und 67 Abs. 2 StPO/ZH). Der im Kanton Solothurn angeordnete ordentliche Strafvollzug dient hingegen den materiellen Strafzwecken des StGB, namentlich der Spezialprävention bzw. der Resozialisierung des Verurteilten (vgl. Art. 37 Ziff. 1 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ordentliche Strafhaft somit nicht als "mildere Ersatzmassnahme" für Sicherheitshaft angesehen werden. Die zulässigen Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind vielmehr in §§ 72-74 StPO/ZH geregelt (vgl. auch § 71a StPO/ZH).
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5.2 Ebenso wenig dürfen strafprozessuale Haft und Strafvollzug sachwidrig miteinander vermengt bzw. gegenseitig "substituiert" werden. Im Interesse der strafprozessualen Wahrheitsfindung gehen Untersuchungs- und Sicherheitshaft dem Vollzug einer separat und rechtskräftig ausgefällten Strafe oder Massnahme grundsätzlich vor. Dies umso mehr, als bei hängigen Strafverfahren den besonderen gesetzlichen Haftgründen (namentlich einer möglichen Kollusionsgefahr) Rechnung zu tragen ist, was regelmässig ein spezifisches (vom ordentlichen Strafvollzug abweichendes) Haftregime notwendig macht (vgl. §§ 70 und 71 StPO/ZH; BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228, E. II/1b S. 231 f.; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f., E. 3g S. 78 f., E. 3l/bb S. 83 f., E. 3n/bb S. 85). Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn hat in seinem Vollzugs-Haftbefehl vom 28. Februar 2006 denn auch ausdrücklich beantragt, der Beschwerdeführer sei den solothurnischen Behörden erst "nach Abschluss" der in Zürich hängigen strafprozessualen Haft "zuzuführen". Darüber hinaus hat die Zürcher Staatsanwaltschaft (in ihrem Antrag vom 7. März 2006 auf Verlängerung der Sicherheitshaft) darauf hingewiesen, dass in Bezug auf eine weitere in das hängige Verfahren involvierte Person Kollusionsgefahr bestehe.
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5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen prozessualer Haftgründe nicht (vgl. § 58 i.V.m. § 67 Abs. 2 StPO/ZH). Er stellt denn auch kein Gesuch um Entlassung in die Freiheit. Vielmehr beantragt er, die strafprozessuale Haft sei als "weniger einschneidende" Ersatzmassnahme in "ordentliche" Strafvollzugshaft (im Kanton Solothurn oder Kanton Zürich) umzuwandeln. Wie bereits dargelegt, stellt ordentlicher Strafvollzug keine gesetzliche "Ersatzmassnahme" für strafprozessuale Haft dar. Der Beschwerdeführer beantragt auch nicht, es seien anstelle von Sicherheitshaft allfällige prozessuale Ersatzanordnungen (im Sinne von §§ 72-74 StPO/ZH) zu verfügen. Ebenso wenig hat er beim Haftrichter die Anordnung von vorzeitigem Strafvollzug für das hängige Zürcher Strafverfahren beantragt (vgl. § 71a StPO/ZH). Der angefochtene Entscheid enthält denn auch keine abweisende Verfügung betreffend einen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt für das Zürcher Verfahren. Die hier streitige Sicherheitshaft würde dem Beschwerdeführer auf eine allfällige (von den Zürcher Gerichten auszufällende) Freiheitsstrafe im Übrigen grundsätzlich angerechnet (vgl. Art. 69 und Art. 375 i.V.m. Art. 110 Ziff. 7 StGB).
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5.4 Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, lässt das Haftregime der Sicherheitshaft und deren Weiterdauer nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. § 71 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 36 Abs. 1-3 BV; BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.). Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, zumal die strafprozessuale Haft vor deutlich weniger als einem Jahr angeordnet wurde und die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift eine mehrjährige Freiheitsstrafe beantragt (vgl. zur zulässigen Haftdauer BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273). Die vom Beschwerdeführer (beiläufig) angerufene strafprozessuale Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) hat in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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5.5 Nach dem Gesagten hat der kantonale Haftrichter weder das einschlägige kantonale Strafprozessrecht verfassungswidrig angewendet, noch in anderer Weise die grundrechtlich geschützten Individualrechte des Beschwerdeführers verletzt.
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6.
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Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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