BGer C 43/2006 | |||
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BGer C 43/2006 vom 19.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 43/06
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Urteil vom 19. April 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdeführer,
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gegen
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R.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 29. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau R.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 7. Juni 2005 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was mit Einspracheentscheid vom 29. August 2005 bestätigt wurde.
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B.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Antrag, es sei von der verfügten Sanktion abzusehen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. August 2005 insofern teilweise gut, als es die Dauer der - als solche für richtig befundenen - Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage kürzte (Entscheid vom 29. November 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei die Einstellungsdauer auf 31 Tage festzusetzen.
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R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; zum Begriff des Selbstverschuldens: ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a) und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Hinsichtlich des Verschuldensgrades hat das kantonale Gericht überdies richtig erwogen, dass die nicht entschuldbare Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIG in der Regel als schweres Verschulden zu werten ist (zur möglichen Abweichung hievon bei Vorliegen besonderer Umstände BGE 130 V 125 ff.; ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c [Urteil B. vom 15. Februar 1999, C 226/98]), bei den übrigen Fällen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit das Gesetz demgegenüber insoweit keine Einschränkungen vorsieht und die Einstellungsdauer daher individuell - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - im Rahmen des leichten, mittleren oder schweren Verschuldens festgelegt werden kann (vgl. etwa Urteile H. vom 20. Oktober 2005 [C 185/05] Erw. 3, G. vom 12. April 2005 [C 179/03] Erw. 1, S. vom 24. März 2005 [C 289/03] Erw. 3). Bei der Überprüfung der Angemessenheit (vgl. Art. 132 lit. a OG) der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 Erw. 5d, 123 V 152 Erw. 2). Vermag das kantonale Gericht einen solchen triftigen Grund für den Eingriff in das Ermessen der Verwaltung darzutun, namentlich indem einem im Verwaltungsverfahren noch unbeachteten Umstand Rechnung getragen wird, weicht das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits nicht ohne triftigen Grund in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein (vgl. etwa Urteile S. vom 31. Januar 2005 [C 165/03] Erw. 2.2 und S. vom 26. Juni 2000 [C 419/99] Erw. 2b).
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2.
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2.1 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2005 vereinbarungsgemäss eine unbefristete Teilzeitstelle (75 %) als Hilfsköchin im Café X.________ hätte antreten sollen, an jenem Tag jedoch der Arbeit ohne Meldung an die neue Vorgesetzte fernblieb, worauf diese eine weitere Zusammenarbeit ablehnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht mehr bestritten, dass damit der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Grundsatz gerechtfertigt ist. Der Streit dreht sich letztinstanzlich einzig um die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung.
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2.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts trägt die vom AWA verfügte, im unteren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelte Einstellungsdauer von achtunddreissig Tagen den individuellen Umständen, namentlich dem - auch dem zuständigen Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bekannten - labilen psychischen Zustand der Versicherten nicht hinreichend Rechnung. Diese habe sich am 7. Juni 2005 in einer sehr schlechten (psychischen) Verfassung mit akuten Überforderungsgefühlen befunden und situationsbedingt eine Überdosis des ihr im Mai 2005 als Beruhigungsmittel ärztlich verschriebenen Medikaments "Valium" zu sich genommen. Der Beschwerdegegnerin sei im Übrigen zu Gute zu halten, dass sie die Arbeitgeberin am 8. Juni 2005 telefonisch kontaktierte, um sich für die Absenz zu entschuldigen und deren Umstände darzulegen; mithin habe sie sich angestrengt, die Arbeit doch noch antreten zu können. Generell sei aufgrund der Akten ein grosses Bemühen um eine neue Anstellung bzw. Zwischenverdiensttätigkeiten ersichtlich, weshalb eine Einstellungsdauer von zwanzig Tagen - mithin im unteren Bereich des mittleren Verschuldens - angemessen sei.
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2.3 Das beschwerdeführende AWA hält letztinstanzlich daran fest, dass das Verschulden der Versicherten als schwer einzustufen ist. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens sei es innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala - rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 153 Erw. 3c) - zunächst vom Mittelwert von fünfundvierzig Tagen ausgegangen und habe anschliessend mit der Reduktion um sieben Tage auf achtunddreissig Tage die fallspezifisch gegebenen Milderungsgründen berücksichtigt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Einstellungsdauer um ganze achtzehn Tage bzw. vom unteren Bereich des schweren zum unteren Bereich des mittleren Verschuldens stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das der Verwaltung zustehende Ermessen dar. Eventuell könne die Einstellungsdauer aufgrund der psychischen Beeinträchtigung der Versicherten auf einunddreissig Tage - das Minimum im Rahmen des schweren Verschuldens - reduziert werden; eine Unterschreitung dieses Verschuldensmasses falle dagegen ausser Betracht.
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2.4
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2.4.1 Der Verwaltung ist beizupflichten, dass das Verschulden der Beschwerdegegnerin schwer wiegt und für eine bloss im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens liegende Sanktion keine triftigen Gründe vorliegen. Während eine einmalige, unentschuldigte Absenz im Rahmen eines langjährigen, gut funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu dessen Auflösung führt, ist bei einer bereits am ersten Arbeitstag manifestierten Unzuverlässigkeit durchaus mit einem sofortigen Stellenverlust zu rechnen, wird doch das berechtigte - und erst durch Tatbeweis gestärkte - Vertrauen des Arbeitgebers in das Pflichtbewusstsein sowie die Einsatz- und Kooperationsbereitschaft des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin bereits im Ansatz gebrochen. Dies konnte und musste der Versicherten am 7. Juni 2005 trotz ihres unstrittig erheblich angeschlagenen psychischen Zustands bewusst sein, zumal sie nie geltend gemacht hat und auch sehr unwahrscheinlich ist, dass sie an jenem Tag ohne Unterbruch gänzlich denk- und handlungsunfähig gewesen war; dies gilt umso mehr, als sie im RAV-Beratungsgespräch vom 20. Juni 2005 noch ausgeführt hatte, sie habe - was in der Folge allerdings nicht belegt wurde - am 7. Juni 2005 den Arzt besucht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schuldmindernd wirkt der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin am Folgetag bei der Vorgesetzten entschuldigte und sich darum bemühte, die Stelle im Café X.________ doch noch antreten zu dürfen; dies stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die das schwerwiegende Fehlverhalten am ersten Arbeitstag nicht in milderem Licht erscheinen lässt. Im Weiteren liegt die Annahme eines mittelschweren Verschuldens nach den zutreffenden Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch deshalb nicht nahe, weil die Beschwerdegegnerin den für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz am 7. Juni hauptsächlich verantwortlichen, übermässigen Konsum von Valium selbst verschuldet hat. So war ihr ihr psychisch labiler Zustand schon Tage zuvor bekannt gewesen, nachdem sie aufgrund einer als stark empfundenen Belastungssituation bereits gegen Ende der letzten Zwischenverdiensttätigkeit im Mai 2005 mit Schlafstörungen, Ängsten und Verlust des Selbstvertrauens sowie körperlicher Schwächung zu kämpfen gehabt hatte; es wäre ihr deshalb zumutbar gewesen, sich rechtzeitig mit einer nahestehenden Person, dem Hausarzt oder ihrem RAV-Berater zwecks persönlicher Unterstützung in Verbindung zu setzen, um einem (möglichen) unkontrollierten Medikamentenkonsum vorzubeugen und eine ordnungsgemässe Arbeitsaufnahme am 7. Juni 2005 - selbst wenn nur versuchsweise - sicherzustellen.
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Nach dem vorangehend Gesagten ist die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Einstellungsdauer um achtzehn Tage - vom unteren Bereich des schweren zum unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens - nicht zu rechtfertigen. Von einer Korrektur der (im Einspracheentscheid vom 29. August 2005 bestätigten) Ermessensausübung durch die Verwaltung ist jedoch nicht gänzlich abzusehen. Da die Beschwerdegegnerin den vereinbarungsgemässen Stellenantritt nicht aus mangelndem Interesse an einer Festanstellung, Gleichgültigkeit, grobem Leichtsinn oder gar mit Absicht vereitelte, sondern hinter ihrem Verhalten eine glaubhaft und nachvollziehbar dargelegte psychische Belastungs- und Überforderungssituation steht, drängt es sich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf, die Einstellungsdauer im Bereich des schweren Verschuldens gemäss dem Eventualantrag des beschwerdeführenden AWA auf das Minimum von einunddreissig Tagen herabzusetzen.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden AWA steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Prozessausgang entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2005 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 31 Tage festgesetzt wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 19. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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