BGer I 98/2006 | |||
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BGer I 98/2006 vom 21.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 98/06
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Urteil vom 21. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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A.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 23. Dezember 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 11. Mai 1993 lehnte die IV-Stelle Bern ein Rentengesuch des 1956 geborenen A.________ ab, was das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. November 1994 bestätigte. Auf Neuanmeldungen vom 15. Februar 1995 und 4. Mai/6. Juni 2000 trat die Verwaltung mit Verfügungen vom 4. April 1995 und 8. August 2000 nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies am 1. März 2002 die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig überwies es die Beschwerdeschrift zusammen mit den nachgereichten Stellungnahmen des Dr. med. R.________, Neurochirurgie FMH, vom 8. November 1999 und 15. September 2000 sowie des Dr. med. S.________ vom 29. Januar 2001 als weitere Neuanmeldung an die IV-Stelle. Diese zog zusätzliche Berichte des Spitals X.________ vom 23. April und 21. Juli 2003 sowie des Dr. med. T.________, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2004 bei und gab bei der Medizinischen Abklärungsstation des Spitals Y.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 8. Juni 2004 erstattet wurde. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2005 für die Zeit ab 1. Februar 2004 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu. Daran wurde - nach Einholung einer Stellungnahme des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2005 - mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 festgehalten.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 23. Dezember 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens waren eine Bestätigung des Dr. med. T.________ vom 23. Mai 2005 und ein Zeugnis des Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Mai 2005 aufgelegt worden.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Vorinstanz "anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab frühmöglichstem Zeitpunkt auszurichten", eventuell sei eine neue MEDAS-Begutachtung durchzuführen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Mit ergänzender Eingabe vom 2. März 2006 lässt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Dr. med. Z.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2006 nachreichen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG ist es im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, wenn, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen (BGE 127 V 357 Erw. 4a). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel ist der mit der Eingabe vom 2. März 2006 nachgereichte Arztbericht zu berücksichtigen.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht (BGE 130 V 45 Erw. 1 mit Hinweisen), die weiterhin geltende Massgeblichkeit der zu den bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechtsgrundlagen ergangenen Rechtsprechung (BGE 130 V 343), den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei zumutbarerweise in der Lage, jegliche leichtere Tätigkeit mit wechselnd sitzender Körperposition während sechs bis acht Stunden pro Tag mit einer um 25 % reduzierten Leistung auszuüben. Sie stützten sich bei dieser Beurteilung in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2004. Der Beschwerdeführer lässt - unter Berufung auf andere medizinische Stellungnahmen - die Aussagekraft dieses Gutachtens bestreiten.
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3.1 Das MEDAS-Gutachten enthält eine kurze Zusammenfassung der Vorakten und eine ausführliche Anamnese. Anschliessend werden die subjektiven Angaben des Exploranden und die objektiven Befunde wiedergegeben. Es folgt eine Zusammenfassung der spezialärztlichen Teilgutachten von Dr. med. F.________, Psychiatrische Poliklinik, Spital Y.________, vom 1. März 2004 und Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. April 2004. Auf dieser Grundlage formulieren die Gutachter schliesslich die Diagnosen, äussern sich zur Beurteilung und zur Prognose und beantworten die gestellten Fragen. Inhaltlich gelangen sie zum Schluss, der Versicherte leide - im Sinne von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Verstimmung und einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom links. Ihm sei jegliche leichtere körperliche Tätigkeit, am besten in wechselnd sitzender Körperposition, im Umfang von sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar, wobei von einer Leistungsreduktion um 25 % ausgegangen werden müsse. Diese Einschätzung wird in nachvollziehbarer Weise aus den erhobenen Befunden, unter Einschluss der beiden spezialärztlichen Teilgutachten, hergeleitet. Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Das Argument, es sei unnötigerweise eine Dolmetscherin beigezogen worden und dieser Umstand spreche gegen die Zuverlässigkeit der Exploration, wurde bereits durch das kantonale Gericht überzeugend entkräftet. Dem MEDAS-Gutachten ist daher grundsätzlich volle Beweiskraft beizumessen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb; Urteil A. vom 9. August 2000, I 437/99, Erw. 4b/bb). Derartige Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den weiteren bei den Akten befindlichen medizinischen Stellungnahmen ergeben.
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3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens seien nicht mit den Aussagen in den Berichten des Spitals Y.________ vom 23. April und 21. Juli 2003 zu vereinbaren. Der psychiatrische Konsiliarius der MEDAS hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass kein inhaltliches Korrelat zu den dort beschriebenen Leiden gefunden werden konnte. Die abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes in den Berichten der genannten Institution ist deshalb - ebenso wie der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. Z.________ vom 9. Februar 2006, welcher sich auf eine vom 23. April bis 12. Mai 2003 durchgeführte Behandlung stützt - nicht geeignet, die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für das der Vorinstanz eingereichte Zeugnis des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 24. Mai 2005, begründet dieser doch seine Aussage, der Beschwerdeführer sei mindestens seit Aufnahme der Behandlung im September 2004 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, in keiner Weise. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter geltend gemachte Notwendigkeit einer Ergänzung der Begutachtung bezüglich "neurologischer und allenfalls neuropsychiatrischer Anteile" wird nicht näher begründet und lässt sich auch aus den Akten nicht herleiten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die MEDAS abstellte und gestützt darauf eine leichte, angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von sieben Stunden pro Tag (zum Heranziehen des Mittelwerts vgl. Urteil K. vom 21. April 2005, I 822/04, Erw. 4.4) bei um 25 % reduzierter Leistung als zumutbar erachtete. Auf die vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Abklärungen kann verzichtet werden, weil davon keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer hat seine letzte Arbeitsstelle infolge einer Umstrukturierung, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, verloren. Das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) lässt sich daher nicht auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmen, sondern muss gestützt auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden. Angesichts seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Arbeit im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten ausüben würde, wobei sich die Branche nicht näher umschreiben lässt. Das Valideneinkommen ist daher auf der Basis des Zentralwerts des standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer gemäss der LSE-Tabelle A1 festzusetzen.
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4.2 Weil das aus den medizinischen Akten abzuleitende Zumutbarkeitsprofil keine Einschränkungen auf bestimmte Branchen zur Folge hat, rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls vom erwähnten Wert der LSE-Tabelle A1 auszugehen. Da somit derselbe Tabellenlohn sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens massgebend ist, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad kann - unter Berücksichtigung eines allfälligen Prozentabzugs - direkt aus der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 5.2). Bei einer leistungsmässigen Einschränkung um 25 %, einer gesundheitsbedingt erforderlichen Pensenreduktion um 16 % (35 Wochenstunden gegenüber einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2]) sowie einem im Rahmen der Ermessensprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht zu beanstandenden Prozentabzug von 10 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 43 %.
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5.
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Weil das Verfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Ulrich Seiler, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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