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Informationen zum Dokument  BGer U 497/2005  Materielle Begründung
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BGer U 497/2005 vom 24.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 497/05
 
Urteil vom 24. April 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
S._________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Fürsprecher Pascal Zbinden, Bahnhofstrasse 15, 3250 Lyss,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 10. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht gegenüber S._________, geboren 1949, hinsichtlich des laut Unfallmeldung vom 22. November 2004 während der Tätigkeit als Chauffeur beim "Auflad oder Ablad von Waren" erlittenen Sehnenabrisses der linken Schulter ab, mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auf Einsprache des Versicherten sowie der Krankenkasse Universa hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 20. April 2005).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 10. November 2005).
 
C.
 
S._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG), zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung, so auch BGE 122 V 233 Erw. 1 mit Hinweisen, 129 V 404 Erw. 2.1; zu Art. 4 ATSG: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 140 Erw. 4b mit Hinweis) sowie zum Grundsatz der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten ist die Vorinstanz in Nachachtung der Beweismaxime, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen (BGE 121 V 47 Erw. 2b mit Hinweisen), zum Schluss gelangt, dass aufgrund der ersten Angaben des Beschwerdeführers weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Weder in der Unfallmeldung vom 22. November 2004 noch bei der Beantwortung des Fragebogens der SUVA vom 30. November 2004 noch anlässlich der zusätzlichen persönlichen Befragung durch den Schadensinspektor der SUVA vom 21. Januar 2005 wurde ein konkretes Unfallereignis geltend gemacht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer bei der letzten Befragung sogar aus, dass er entgegen den Angaben des Dr. med. L.________ im Bericht vom 19. Oktober 2004 und im Operationsbericht für die Schädigung kein Ereignis anzuführen vermöge. Dies bestätigte er unterschriftlich. Weshalb er das in der Einsprache erstmals geltend gemachte Vorkommnis vom 13. Januar 2004 nicht bereits seinerzeit auf dem Fragebogen oder anlässlich der nochmaligen Befragung vorbrachte, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht nachvollziehbar und lässt sich mit Nachlässigkeit oder Missverständnis, wie geltend gemacht wird, in keiner Weise erklären. Den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist vollumfänglich beizupflichten.
 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits durch das kantonale Gericht widerlegt wurden, zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere erübrigen sich die von Seiten des Beschwerdeführers verlangten ergänzenden medizinischen Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Selbst wenn nämlich das beantragte Gutachten die Frage, ob der festgestellte Sehnenabriss überhaupt anders als durch einen Unfall bzw. ein unfallähnliches Ereignis erklärt werden könne, verneinte, könnte daraus nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werde, ist doch das Vorliegen eines konkreten Unfallereignisses im Rechtssinne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 24. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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