BGer B 122/2005 | |||
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BGer B 122/2005 vom 25.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 122/05
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B 123/05
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Urteil vom 25. April 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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T.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jérôme Sutter, Monbijoustrasse 10, 3001 Bern,
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gegen
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B 122/05
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Bernische Pensionskasse, Direktion, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 25, Beschwerdegegnerin,
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und
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B 123/05
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Bedag Informatik AG, Engehaldenstrasse 12, 3012 Bern, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hügli, Bollwerk 21, 3011 Bern,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 7. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ (geb. 1948) trat als Mitarbeiter der Abteilung für Datenverarbeitung am 1. Oktober 1970 in die Dienste des Kantons Bern. Mit Wirkung ab 1. Januar 1990 wurde die Datenverarbeitung aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgelagert und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Bedag Informatik AG, übertragen (Art. 1 des bernischen Gesetzes über die Bedag Informatik AG vom 29. August 1989). Dreizehn Jahre später kam es erneut zu einer Umstrukturierung, indem ab 1. Januar 2003 die Bedag Informatik AG neu von einer Aktiengesellschaft übernommen wurde, an welcher der Kanton Bern eine Mehrheitsbeteiligung besitzt (Art. 2 und Art. 5 des bernischen Gesetzes über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vom 5. Juni 2002 [BIG]; BSG 152.031.2). Bei dieser Gelegenheit wurde das Gesetz über die Bedag Informatik AG vom 29. August 1989 aufgehoben.
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Als Staatsangestellter war T.________ zunächst kraft seiner Anstellung in der Abteilung für Datenverarbeitung bei der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und - nach deren Verselbstständigung - bei der Bernischen Pensionskasse (nachfolgend: BPK) vorsorgeversichert. Nach der Ausgliederung der Datenverarbeitung aus der allgemeinen Staatsverwaltung und ihrer Überführung in die öffentlich-rechtliche Anstalt (ab 1990) und später in die privatrechtliche Aktiengesellschaft (ab 2003) gründete die Versicherung auf dem Rechtsumstand, dass Anstalt und AG als angeschlossene Organisationen im Sinne des alten Versicherungskassendekretes und des Gesetzes vom 30. Juni 1993 über die BPK (Art. 12 BPKG) gelten.
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Aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen kam es auf 31. Oktober 2004 zur Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen T.________ und der Bedag Informatik AG.
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B.
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Nachdem zwischen BPK und Bedag Informatik AG einerseits und T.________ andererseits keine Einigung über die von Letztem beanspruchte Sonderrente erzielt werden konnte, liess der Versicherte am 27. August 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung einreichen, worin er folgende Anträge stellte:
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"1. Es sei festzustellen, dass dem Kläger ab dem 1. November 2004 eine Sonderrente zusteht.
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2. Die Bernische Pensionskasse sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. November 2004 eine Sonderrente in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten."
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Mit Verfügung vom 21. September 2004 trennte das Gericht den Prozess in zwei Verfahren auf: eines gegen die BPK (gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens), eines gegen die Bedag Informatik AG (als Arbeitgeberin, dies mit Blick auf den Feststellungsantrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1), dies verbunden mit der Beiladung der Bedag Informatik AG zum Verfahren gegen die BPK. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 (Kammerentscheid; BV 64816/37/2004) wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen die BPK ab. Mit ebenfalls vom 7. Oktober 2005 datierenden datierenden Einzelrichterentscheid (BV 64825/38/2004) trat das Verwaltungsgericht auf die Feststellungsklage gegen die Bedag Informatik AG nicht ein.
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C.
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Mit je gegen die beiden kantonalen Entscheide gerichteter Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die im vorinstanzlichen Klageverfahren gestellten Anträge erneuern, wobei er den Anspruch auf eine Sonderente mit Fr. 4944.15 monatlich beziffert.
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Die BPK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
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Die Bedag Informatik AG beantragt Abweisung der Rechtsvorkehren, soweit auf diese einzutreten sei.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Den - ausgelegten (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte Erw. 3.2) - Rechtsbegehren zufolge beansprucht der Beschwerdeführer von der BPK eine Sonderrente, deren Berechtigung er im Grundsatz (auch und insbesondere) gegenüber der Bedag Informatik AG gerichtlich festgestellt haben will. Es ist in Anbetracht der nachfolgend dargestellten prozess- und materiellrechtlichen Situation der Erlass eines einzigen Urteils angezeigt.
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1.1 Bei der strittigen Sonderrente handelt es sich um einen Anspruch aus weitergehender beruflicher Vorsorge (BGE 119 V 138 f. Erw. 4b) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 1 BVG). Dafür steht nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG der Klageweg an das kantonale Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG zur Verfügung und gegen dessen Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 73 Abs. 4 BVG).
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1.2 Laut Einzelrichterentscheid vom 7. Oktober 2005 (BV 64825/38/ 2004) ist das kantonale Gericht auf die gegen die Bedag Informatik AG gerichtete Feststellungklage nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2). Es tat dies aus folgenden Erwägungen heraus:
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"Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Feststellungsbegehren gegen die Bedag. Ein Leistungsbegehren wurde einzig gegen die BPK gestellt: Der Kläger verlangt ausdrücklich die Ausrichtung einer Sonderrente durch die BPK und hält fest, das Leistungsbegehren könne sich nur gegen die BPK richten (Ziff. II/2 und II/3 der Klage). Im Verfahren der Feststellungsklage gegen die Bedag verbleibt demnach nur die Prüfung der Frage, ob die Entlassung des Klägers vorsorgerechtlich unverschuldet erfolgt ist.
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Die Leistungsklage gegen die BPK ist im Parallelverfahren BV 64816 mit heutigem Urteil abgewiesen worden. Das Gericht hat den Anspruch des Klägers auf eine Sonderrente der BPK verneint, da die Anwendung der entsprechenden Reglementsbestimmung von der Bedag im Vorsorgevertrag ausgeschlossen worden war. Damit sind - unabhängig vom vorsorgerechtlichen Verschulden - die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderrente nicht erfüllt. Ob die Bedag gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie für ihre zuvor beim Kanton Bern angestellten Mitarbeiter eine Sonderrente bei der BPK mit zu versichern, war im Verfahren gegen die BPK nicht zu prüfen. Dieser Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Sie könnte einzig im Rahmen eines Leistungsbegehrens gegen die Bedag selbst zum Thema werden; dieses geht einem Feststellungsbegehren vor. Nebst dem Verschulden wären darin auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Ein solches Leistungsbegehren liegt dem angerufenen Gericht nicht vor. Das vorliegende Feststellungsbegehren gegen die Bedag betrifft nur den Anspruch auf eine Sonderrente der BPK. Dieser Anspruch wurde im Verfahren BV 64816 bereits verneint. Unter diesen Umständen fehlt offensichtlich eine aktuelles Rechtsschutzinteresse des Klägers am Feststellungsbegehren gegen die Bedag. Auf die Feststellungsklage ist deshalb nicht einzutreten."
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Diese Argumentation lässt an sich ausser Acht, dass von Bundesrechts wegen im kantonalen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindung an die Parteianträge bestehen kann (SZS 1990 S. 268). Zwar ist dieser Grundsatz in Art. 73 Abs. 2 BVG nicht ausdrücklich erwähnt, verpflichtet doch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Kantone einzig zu einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren, in welchem die Gerichte den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen. Indessen ergibt sich die fehlende Bindung an die Parteianträge aus dem funktionellen Instanzenzug, d.h. aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Wenn nach Art. 132 lit. c OG (bis zum 31. Dezember 2006) das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist, so kann es auch die erste Instanz nicht sein. Es verhält sich bezüglich der zulässigen Anträge nicht anders als hinsichtlich der freien Tatsachenprüfung (Art. 132 lit. b OG) und der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG), welche das kantonale Gericht auch dort vorzunehmen hat, wo das massgebliche Verfahrensgesetz darüber schweigt (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 18. August 1994, P 17/94).
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Das kantonale Gericht wäre daher bei richtiger Betrachtungsweise sehr wohl befugt und - je nach materiellrechtlichem Zusammenhang im Dreiecksverhältnis Versicherter, Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber - auch verpflichtet gewesen, das Feststellungsbegehren auf einen (primären) Antrag auf Leistung zu erweitern. Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich darum, in den Genuss einer Sonderrente zufolge (von ihm behaupteter) unverschuldeter Entlassung zu gelangen. Es wäre überspitzt formalistisch, auf ein gegen die Arbeitgeberin gerichtetes Feststellungsbegehren nicht einzutreten, falls nach der massgeblichen gesetzlichen Regelung eine entsprechende Leistungsberechtigung direkt gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnte. Auf jeden Fall handelt es sich um eine zwischen Arbeitgeber und Versichertem spezifisch vorsorgerechtliche Frage, weshalb die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG - unter diesem Gesichtswinkel - gegeben ist.
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1.3 Es geht im Folgenden um die Anwendung von kantonalem Vorsorgerecht. Dieses unterliegt praxisgemäss - in Derogation von Art. 104 lit. a OG - der freien Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 73 Abs. 4 BVG; BGE 116 V 333 und seitherige Rechtsprechung).
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2.
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2.1 Das Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG; BSG 153.41), welches der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 4162 vom 1. Dezember 1993, soweit vorliegend von Bedeutung, auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt hat, erklärt die BPK zur Rechtsnachfolgerin der früheren Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung/VKS (Art. 22 Abs. 1 und 2 BPKG), deren Dekret vom 16. Mai 1989 (Versicherungskassendekret) aufgehoben wurde (Art. 28 BPKG). Die BPK versichert die im Dienste des Kantons stehenden Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität und kann Unterstützungen in Notlagen leisten (Art. 2 Abs. 1 BPKG); nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann sie mit anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und weiteren Institutionen, im Folgenden angeschlossene Organisationen genannt, welche mit dem Kanton Bern oder einer der Landeskirchen in ständiger Verbindung stehen, schriftliche Anschlussvereinbarungen abschliessen. Art. 13 Abs. 1 lit. c BPKG betraut den Regierungsrat mit der Genehmigung der Reglemente der BPK über die "Grundsätze betreffend Leistungen". Das entsprechende Reglement Nr. 1, Mitgliedschaft und Leistungen (BSG 153.411.101) sieht in Art. 51 f. Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederernennung oder Entlassung vor: Art. 51 Abs. 1 regelt die Abfindung, Abs. 2 die an die Stelle der Abfindung tretende Sonderrente, wenn ein über 45-jähriges Mitglied ohne sein Verschulden nach mindestens 15 Beitragsjahren nicht wieder ernannt oder entlassen wird. Nach Art. 52 Abs. 1 BPKG gilt Art. 51 für die Mitglieder der angeschlossenen Organisationen sinngemäss, wenn diese Organisationen bei der Aufnahme keine Erklärung abgeben, die seine Anwendbarkeit ausschliesst.
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2.2 Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Kammerentscheid zutreffend dargelegt hat, entsprechen die Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 des Reglements Nr. 1 den Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 des mit dem BPKG auf den 1. Januar 1994 aufgehobenen Versicherungskassendekretes. Die Vorinstanz hat sodann in Übereinstimmung mit den in den Akten liegenden unterzeichneten Erklärungen festgestellt, dass die Bedag Informatik AG schon am 12. Januar/1. Februar 1990, d.h. beim Übergang zur öffentlich-rechtlichen Anstalt, und dann auch am 28. Dezember 1993/5. Januar 1994, als die Bedag Informatik AG in eine Aktiengesellschaft überführt wurde, die Sonderrente nach Art. 47 Abs. 2 Versicherungskassendekret 1989 und Art. 51 Abs. 2 Reglement Nr. 1 zum BPKG ausdrücklich ausschloss. Diesen Ausschluss im Sinne des erklärten Willens seiner früheren Arbeitgeberin, für den Fall unverschuldeter Entlassung keine Sonderrente versichern lassen zu wollen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Doch macht er geltend, der erklärte Ausschluss verstosse in verschiedener Hinsicht gegen höherrangiges Recht.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Kammerentscheid zutreffend dargelegt, dass die Leistungsberechtigungen in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge, insbesondere dann, wenn sie sich noch nicht durch Eintritt eines spezifischen Versicherungsfalles zur einklagbaren Rechtsposition verdichtet haben, sondern vorerst eine blosse Anwartschaft darstellen, grundsätzlich den Wandel mitmachen, der mit Änderungen des objektiven Rechts einhergeht. Diese Erwägungen entsprechen den Praxen von Eidgenössischem Versicherungsgericht (Urteil O. vom 13. September 2002, B 91/01, zusammengefasst in SZS 2003 S. 429 f.) und Bundesgericht (Pra 2002 Nr. 146 S. 790) zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Vorsorgeverhältnis, wovon abzugehen kein Anlass besteht. Hingegen fragt sich, ob jene Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Eintritt die Rechtsprechung dem Vertrauen auf die normativ und/oder faktisch zugesicherte Leistungsberechtigung den höheren Stellenwert einräumt als der allgemeinen Anwendung des Gesetzes in seiner revidierten Form.
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3.2 Sowohl beim Übergang zur öffentlich-rechtlichen Bedag (Anstaltslösung) wie auch bei der Privatisierung durch das bernische Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vom 5. Juni 2002 (BIG; BSG 152.031.2) erliess der bernische Gesetzgeber Bestimmungen Übergangs- und besitzstandsschutzrechtlicher Natur.
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Art. 18 Abs. 2 des aufgehobenen Bedag-Gesetzes 1989 lautete:
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"Den aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis in das obligationenrechtliche Anstellungsverhältnis übertretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist für die Dauer der Anstellung bei der Bedag der Besitzstand zum Zeitpunkt des Wechsels in die Bedag bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Anschluss an die Versicherungskasse zu gewährleisten."
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Gemäss Art. 11 Abs. 2 BIG (in Kraft seit 1. Januar 2003) führt die Aktiengesellschaft Bedag Informatik AG vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik AG weiter.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf Sonderrente sei durch Gesetz wie auch durch behördliche Zusicherung gewahrt worden. Er stützt sich dabei auf das in den Akten liegende Gutachten des Prof. Dr. iur. Z.________, vom 17. August 1989, Äusserungen des damaligen Regierungsrates A.________ in der zweiten Lesung des Gesetzes (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 1989 S. 697) sowie auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzdirektors vom 25. März 1988. Das kantonale Gericht hat die Subsumierung der Sonderrente unter den Begriff der Sozialleistungen nach Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 im Sinne der von Prof. Z.________ vertretenen Auffassung zwar als zweifelhaft bezeichnet, diese Frage jedoch letztlich ebenso offen gelassen wie jene nach dem Vorliegen einer blossen Anwartschaft, habe der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt seines Wechsels in die Bedag (bei einem Alter von damals 41 Jahren) die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderrente noch nicht erfüllt. Selbst wenn, so die Vorinstanz, der strittige Anspruch von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 umfasst wäre, würde dadurch nicht die BPK direkt zur Ausrichtung dieser Sonderrente verpflichtet. Anders als im Obligatoriumsbereich, wo der gesetzliche Anspruch selbst dann bestehe, wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (Art. 12 Abs. 1 BVG), sei die BPK "in diesem Fall" (d.h. unter der Annahme, es handle sich um eine gesetzlich geschützte Sozialleistung) lediglich verpflichtet gewesen, der Bedag die Versicherung der Sonderrente zu ermöglichen. Dieser Pflicht aber sei die BPK unfraglich nachgekommen, habe doch der Bedag in den von ihr am 12. Januar 1990 und 12. Februar 2001 unterzeichneten Erklärungsformularen die Möglichkeit offen gestanden, sich für den Einschluss der entsprechenden Reglementsbestimmungen zu entscheiden, worauf sie ausdrücklich verzichtete. Ob die Bedag gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 verpflichtet gewesen wäre, im Sinne einer Besitzstandsgarantie eine Sonderrente mitzuversichern, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die BPK.
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3.3 Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten. Die einschlägigen vorsorgerechtlichen Bestimmungen haben die Versicherung der Sonderrente stets davon abhängig gemacht, dass die als Arbeitgeberin fungierende angeschlossene Organisation diese Leistungsart nicht ausdrücklich ausschliesst. Insbesondere bestand die Möglichkeit des Ausschlusses der Sonderrente bereits unter der Geltung des alten Versicherungskassendekretes. Insofern liegt eine berufsvorsorgerechtliche Rechtsänderung gar nicht vor. Was geändert hat (und zwar mehrfach) ist die dienstrechtliche Anstellung des Beschwerdeführers. Ursprünglich öffentlich-rechtlicher Angestellter des Kantons Bern war er zwischenzeitlich obligationenrechtlich angestellter Arbeitnehmer der Bedag Informatik AG als selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und schliesslich privatrechtlicher Arbeitnehmer einer zivilrechtlichen juristischen Person. Der umstrittene Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 ist eine dienstrechtliche Besitzstandsnorm und nicht eine vorsorgerechtliche. Daher richtet sie sich nicht an die Vorsorgeeinrichtung, sondern an den Arbeitgeber. Von daher hält die vorinstanzliche Abweisung der Leistungsklage, soweit sie gegen die BPK gerichtet ist, stand.
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4.
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Das heisst nun aber nach dem eingangs Gesagten (Erw. 1.2) an sich nicht, dass wegen der fehlenden Passivlegitimation der BPK für den eingeklagten Anspruch auf Sonderrente das vom kantonalen Gericht bezüglich der Arbeitgeberin separat geführte Verfahren wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses mit Nichteintreten zu beenden ist. Die Frage, ob die Bedag Informatik AG, sei es als öffentlich-rechtliche Anstalt, sei es als privatrechtliche Aktiengesellschaft, im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Bedag Informatik AG vom 29. August 1989 und die durch Art. 11 Abs. 2 BIG fortgeschriebene Verpflichtung gehalten gewesen wäre, ihre vom Kanton übernommenen und nach Versicherungskassendekret umfassend berufsvorsorgeversicherten Arbeitnehmer weiterhin für die Sonderrente zu versichern, betrifft, wie gesagt (Erw. 1.2 in fine), eine spezifisch vorsorgerechtliche Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche an sich dem Gericht nach Art. 73 BVG unterbreitet werden kann. Es überzeugt daher nicht, den Beschwerdeführer auf seiner Sicht der prozessualen Situation zu behaften, die Feststellungsklage zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses von der Hand zu weisen, obwohl das kantonale Gericht seinerseits eine Leistungsklage gegen den Arbeitgeber nicht ausschliesst. Die Sache wäre daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, soweit es auf die Klage gegen die Arbeitgeberin nicht eingetreten ist. Das wäre aber bloss dann sinnvoll, wenn feststehen würde, dass es sich bei der Sonderrente um eine Sozialleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 handelt. An sich hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Kammerentscheid dazu nicht definitiv ausgesprochen. Es hat aber doch klar durchblicken lassen, wie es die Sache sieht, nämlich negativ. Das rechtfertigt eine direkte Beurteilung der Frage durch das Eidgenössische Versicherungsgericht, weil Verfahrensweiterungen gegenüber der Arbeitgeberin überhaupt nur Sinn machen würden, wenn feststeht, dass diese gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bedag Informatik AG-Gesetz 1989 und Art. 11 Abs. 2 BIG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer für die Sonderrente weiterzuversichern.
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5.
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In dem von den Verfahrensbeteiligten erwähnten "Gutachten zu ausgewählten Fragen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 18 der Gesetzesvorlage über die Bedag Informatik AG" vom 17. August 1989 hat Prof. Z.________ ausgeführt:
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"Die Gesetzesvorlage gewährleistet unter dem Titel Besitzstandsgarantie 'den Anschluss an die Versicherungskasse'. Es soll dabei nach der Absicht der zuständigen Behörden von der Bestimmung in Artikel 48 Absatz 1 des neuen Versicherungskassendekretes vom 16. Mai 1989 Gebrauch gemacht werden, wonach der Kasse angeschlossene Organisationen für ihre Mitglieder die Anwendbarkeit von Artikel 47 des Dekretes ausschliessen können. Nach dieser Bestimmung würde ein Mitglied, das ohne sein Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen wird,
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- nach mindestens 4 Beitragsjahren eine entsprechend der Zahl der vollen Beitragsjahre abgestufte Abfindung erhalten (sog. erhöhte Abgangs- Entschädigung);
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- nach 15 Jahren und einem Alter von über 45 Jahren Anspruch auf eine Sonderrente haben.
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Es ist gefragt, ob die Leistungen gemäss Artikel 47 des Versicherungskassendekrets Teil der Besitzstandsgarantie sind. Die Frage ist nach dem Wortlaut der Gesetzesvorlage nicht eindeutig zu beantworten. Nach diesem ist 'der Anschluss' an die Versicherungskasse gewährleistet, worunter die weitere Mitgliedschaft bei der Kasse zu verstehen ist. Die aus der Mitgliedschaft fliessenden Ansprüche sind dabei im Rahmen des Dekretes mitgarantiert. Dieses lässt aber ausdrücklich zu, dass angeschlossene Organisationen, wozu die Bedag Informatik AG gehören wird, auf die Anwendung von Artikel 47 verzichten können. Das würde dafür sprechen, dass die Besitzstandsgarantie insoweit eingeschränkt ist.
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Anderseits ist aber zu beachten, dass die Gesetzesvorlage den Besitzstand an Sozialleistungen garantiert. Der Begriff der Sozialleistungen ist dabei weder hier noch - soweit ersichtlich - sonst im kantonalen Recht definiert. Die erhöhte Abgangsentschädigung und die Sonderrente nach Artikel 47 können aber ohne der Sache Zwang anzutun als Sozialleistungen bewertet werden, die der Staat mittels seiner Versicherungskasse erbringt. Es fragt sich allerdings, ob der Besitzstand am Stichtag diese Ansprüche umfasst.
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Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der besonderen Natur der genannten Ansprüche auszugehen. Sie ergänzen das durch die Versicherungsleistungen gebotene soziale Auffangnetz für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung des Beamten. Es werden damit für langjährige Mitarbeiter die finanziellen Folgen eines ihnen aufgezwungenen Wechsels des Arbeitsplatzes gemildert. Es liegt auf der Hand, dass diese soziale Sicherheit von besonderer Bedeutung ist für das Personal, das mit dem Uebergang zur obligationenrechtlichen Anstellung und zu wirtschaftlichen Kriterien der Betriebsführung dem Risiko eines unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes in erhöhtem Masse ausgesetzt wird. Man geht daher, obwohl darüber in den Gesetzesmaterialien klare Aussagen fehlen, mit der Annahme kaum fehl, dass die Besitzstandsgarantie der Sozialleistungen gerade diesen Sachverhalt abdecken soll."
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Diese Auslegung von Art. 18 Abs. 2 Bedag-Gesetz 1989 erscheint als begründet. Die vorinstanzliche Auffassung, einen Gegensatz von Sozial- und Versicherungsleistungen anzunehmen, überzeugt insofern nicht, als Leistungen aus weitergehender beruflicher Vorsorge - in Anbetracht ihres spezifischen Gegenstandes - durchaus als Sozialleistungen verstanden werden könnten, zumal es bei der Auslagerung der Informatik AG aus der allgemeinen Staatsverwaltung und der Überführung des bisherigen - öffentlich-rechtlichen - Statuts in ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis um die Sicherheit des Arbeitsplatzes ging. Daher könnte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin wohl auf die Pflicht berufen, dass sie ihn für eine Sonderrente hätte versichern müssen. Die Frage verlangt aber letztlich keine abschliessende Beantwortung aus der Sicht berufsvorsorgerechtlicher Zuständigkeit, wie sich aus Erw. 6 ergibt.
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6.
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So oder anders fällt ausser Betracht, die Bedag Informatik AG zur Zahlung einer Sonderrente zu verpflichten, da sie am massgeblichen Berufsvorsorgeverhältnis, aus welchem heraus diese Leistung (allenfalls) geschuldet gewesen wäre, nicht beteiligt ist. Soweit sich die Frage der Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin aus Schlechterfüllung des mit dem Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsvertrages (durch Nichtbeachtung zwingenden öffentlichen Rechts) stellt, steht dafür nach ständiger Rechtsprechung, an der ebenfalls festzuhalten ist, nicht das Verfahren nach Art. 73 BVG zur Verfügung sondern der Rechtsweg an die Zivilgerichte (BGE 117 V 33; SZS 1993 S. 157; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 3).
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Der vorinstanzliche Einzelrichterentscheid hält daher im Ergebnis ebenfalls stand.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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