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Informationen zum Dokument  BGer 7B.42/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.42/2006 vom 26.04.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.42/2006 /bnm
 
Urteil vom 26. April 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________, Zustelladresse: Rechtsanwalt
 
Hans-Beat Keller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. Februar 2006 (SKA 05 39).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt A.________ vollzog am 7. November 2005 gegenüber X.________ die Pfändung (Nr. Gruppe 1; Pfändungsteilnehmerin: Y.________) und pfändete dessen 1/3-Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus Grundstück-Nr. ..., Grundbuch B.________ (Pfändungsurkunde vom 7. November 2005). Hiergegen erhob X.________ am 18. November 2005 Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 14. Februar 2006 nicht eintrat.
 
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 21. Februar 2006) mit Beschwerdeschrift vom 1. März 2006 (Poststempel der französischen Post; Übergabe an die schweizerische Post am 2. März 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Pfändung seien aufzuheben.
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
 
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vergeblich vorbringe, dass sämtliche Ausstände gegenüber Y.________ durch Zahlung an die Alimenten-Inkassostelle beglichen worden seien; dieser Einwand könne nicht zur Aufhebung der Pfändungsurkunde führen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Auffassung der Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstosse. Er macht erneut geltend, dass die Pfändung aufzuheben sei, weil "nachweislich die gesamte Schuld getilgt" sei, indem er die Zahlungen an das Sozialamt C.________, Alimentenbevorschussung, vorgenommen habe. Damit kann er nicht gehört werden. Er verkennt, dass einzig die Zahlung des Forderungsbetrages samt Zins und Kosten an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) die Betreibung zum Erlöschen bringt (BGE 74 III 23 S. 25), und dass - im Falle direkter Zahlung an den Gläubiger - einzig die betreffende Anzeige des Gläubigers beim Betreibungsamt als Antrag auf Aufhebung der Betreibung anzusehen ist (BGE 32 I 717 S. 720 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufsichtsbehörde Zahlungen an das Betreibungsamt oder eine Anzeige der Beschwerdegegnerin über Zahlungseingänge an das Betreibungsamt übergangen habe, bestehen nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht. Auf die Beschwerde kann insoweit mangels Substantiierung nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren schliesslich die richterliche Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 f. SchKG verlangt, ist sein Rechtsbegehren unzulässig, da für diese Klage das Gericht am Betreibungsort zuständig ist. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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