BGer C 11/2006 | |||
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BGer C 11/2006 vom 26.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 11/06
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Urteil vom 26. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1969, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 21. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen stellte die 1969 geborene S.________ mit Verfügung vom 21. März 2005 für die Dauer von 31 Tagen ab 1. März 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem deren Arbeitgeberin, die Firma B.________, das seit 1. Mai 2004 dauernde Teilzeitarbeitsverhältnis (40 %) per 28. Februar 2005 aufgelöst hatte. Diese Anordnung wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 17. Mai 2005 bestätigt.
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B.
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In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 21. November 2005).
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C.
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Die Arbeitslosenkasse St. Gallen erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, in Aufhebung des Entscheides vom 21. November 2005 sei S.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sowohl S.________ als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie das kantonale Versicherungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des oder der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Rz. 8 zu Art. 30). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Dabei wird keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR vorausgesetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem oder der Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00], Erw. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf Grund ihres Verhaltens ihrer Arbeitgeberin in einstellungsrechtlich relevanter Weise Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
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2.1 Die Versicherte war als Service-Mitarbeiterin im Café der Firma B.________ tätig. Am 13. August 2004 erstellte die Arbeitgeberin ein Protokoll über eine Besprechung zwischen der Versicherten einerseits und verschiedenen leitenden Angestellten andererseits. Demnach wurde erstere wegen verschiedenen Verstössen gemahnt, und für den Fall weiterer Verfehlungen wurde die Auflösung des Arbeitsvertrages angedroht. Gemäss dem erwähnten Schreiben habe S.________ ihren Arbeitsplatz am 5. August zu früh verlassen, trotz Verbot am Arbeitsplatz geraucht, während der Arbeitszeit privat telefoniert und 3 dl-Getränke ohne Bezahlung konsumiert. Im weiteren sei eine unerklärliche Kassadifferenz festgestellt worden. Hinsichtlich des ebenfalls vorgeworfenen Spirituosen-Konsums habe die Beschwerdegegnerin ihre Unschuld beteuert. Diese schriftliche Mahnung wird nicht bestritten. Nach Darstellung der Versicherten in ihrer Einsprache sei es erst fünf Monate nach dieser Verwarnung, anfangs Januar 2005, wieder zu Unstimmigkeiten im Betrieb gekommen. Ihre Vorgesetzte habe ihr zunehmend das Gefühl gegeben, überflüssig und unerwünscht zu sein, obwohl sie von den Gästen und Arbeitskolleginnen sehr geschätzt worden sei, was diese ihr auch öfters gesagt hätten. Warum ihr schliesslich Ende Januar gekündigt worden sei, sei ihr nie mitgeteilt worden. Nach der Verwarnung im August habe sie alle Geschäftsrichtlinien befolgt. Der kantonalen Arbeitslosenkasse gegenüber begründete die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Schreiben vom 18. April 2005 zusammenfassend mit ungeklärt gebliebenem "Verschwinden" von Geld und Naturalien und einem dadurch gestörten Vertrauensverhältnis. Die Versicherte liess sich dazu nicht vernehmen.
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2.2 Das kantonale Gericht hat in korrekter und überzeugender Würdigung der Sachlage entschieden. Es hat richtig festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestreitet, auch nach der Verwarnung vom 13. August 2004 ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, während der Arbeit geraucht oder telefoniert und Getränke ohne Bezahlung konsumiert zu haben. Alle anderen Vorwürfe hat sie schon im Rahmen der Verwarnung bestritten. Bereits in der ersten Information über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 11. Februar 2005 wie auch im Schreiben vom 18. April 2005 wird als Kündigungsgrund eine mangelnde Vertrauensbasis genannt. Dieser Mangel basiert auf Verdächtigungen über Unzuverlässigkeiten der Beschwerdegegnerin, wobei - zumindest nach dem 13. August 2004 - ein unrechtsmässiges Verhalten nie nachgewiesen und immer bestritten wurde.
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3.
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Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Sie stützt sich einzig auf die widersprochenen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig feststellt, übersieht die kantonale Arbeitslosenkasse, dass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auf Grund von Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzliches Handeln vorausgesetzt wird, welches als solches auch bewiesen, und nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 26. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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