BGer 6P.128/2005 | |||
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BGer 6P.128/2005 vom 27.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.128/2005
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6S.403/2005/bri
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Urteil vom 27. April 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Karlen.
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Thomas Kaufmann,
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gegen
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A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Andreas Noll,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
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Gegenstand
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6P.128/2005
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Willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK), Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK);
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6S.403/2005
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Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am Vormittag des 13. Februar 2002 verrichtete A.________, Bauhandlanger der Fima B.________ AG, von einem Baugerüst aus Fugenabdichtungsarbeiten an der Terrasse des Garderobentrakts in einem Gartenbad in Basel. Dabei fiel er am ungesicherten Ende des Gerüstbodens 2,5 Meter in die Tiefe und erlitt neben einem Rippenbruch Hirnverletzungen und einen Schädelbruch. Aufgrund dieser Verletzungen ist er dauernd arbeitsunfähig und pflegebedürftig.
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B.
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Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte am 17. Juni 2004 X.________, Mitinhaber der Baufirma C.________ AG, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Dagegen sprach er ihn von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Baukunde frei. Er hiess die Schadenersatzforderung von A.________ dem Grundsatz nach gut, verwies sie aber bezüglich der Höhe auf den Zivilweg.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. Juni 2005 dieses Urteil.
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C.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln, es sei das Urteil des Appellationsgerichts im Schuldpunkt in dem Umfang, in dem es ihn nicht freispricht, sowie im Zivilpunkt aufzuheben. Weiter verlangt er die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zu seiner vollumfänglichen Freisprechung. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er ausserdem die Abweisung der Schadenersatzforderung von A.________, mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zur Abweisung der Zivilforderung. Letzteres verlangt er eventualiter auch mit Nichtigkeitsbeschwerde.
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Das Appellationsgericht verzichtet abgesehen von einer Bemerkung zu einem Nebenpunkt auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit mit staatsrechtlicher Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist darauf nicht einzutreten, da dieses Rechtsmittel - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur ist (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Dasselbe gilt hinsichtlich der ebenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldpunkt richtet (Art. 277ter BStP).
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2.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde wird zunächst gerügt, die angefochtene Verurteilung stütze sich auf Sachverhalte, die in der Anklageschrift gar nicht enthalten seien. Dadurch würden der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und seine verfassungsmässigen Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK) verletzt.
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2.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum andern vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (zum Ganzen BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc; Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003, E. 2, je mit Hinweisen).
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2.2 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2003 wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe bei der Erstellung des Gerüsts verlangt, dass die Treppenaufgänge zwecks Materialtransports auf das Dach offen blieben. In der Folge habe er diese offenen Stellen lediglich mit mobilen Abdeckungen (ein bis drei Flecklingen) nur teilweise genügend gesichert, anstatt das Gerüst vorschriftsgemäss an den Stirnseiten bei den Treppenaufgängen mit Schutzgeländern versehen zu lassen. In dieser Formulierung sind die vom Appellationsgericht erhobenen Vorwürfe enthalten, das Gerüst hätte einen Seitenschutz (sc. gegen die Treppen) aufweisen, der Beschwerdeführer hätte sich dessen bewusst sein und dafür sorgen müssen. Ebenso ergibt sich aus der Umschreibung des Anklagesachverhalts, dass der Mangel für den Beschwerdeführer zumindest erkennbar war bzw. dass dessen Nichtbehebung ein grosses Risiko darstellte. Damit deckt die Anklageschrift den Sachverhalt ab, auf den das Appellationsgericht die Verurteilung stützt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern seine Verteidigungsrechte durch eine ungenügende Umschreibung des Anklagesachverhalts beeinträchtigt waren. Seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik richtet sich vielmehr zu einem erheblichen Teil gegen die Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 3). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.
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3.
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Weiter wendet sich der Beschwerdeführer in mehreren Punkten gegen die Beweiswürdigung, da diese willkürlich sei und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse.
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3.1 Im angefochtenen Entscheid wird das Fehlen des Seitenschutzes als offensichtlicher Sicherheitsmangel bezeichnet, den der Beschwerdeführer kannte respektive bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei willkürlich anzunehmen, dass er sich des Mangels des Gerüsts bewusst gewesen sei, übersieht er, dass das Appellationsgericht ein solches Wissen zwar für wahrscheinlich ansieht, aber gar nicht als gegeben hinstellt. Die Einwände, die der Beschwerdeführer gegen die weitere Feststellung vorbringt, der Sicherheitsmangel sei offensichtlich gewesen und habe einem Laien, aber erst recht einem Baufachmann ins Auge springen müssen, vermögen ebenfalls keine Willkür darzutun. Ein Blick auf die im angefochtenen Urteil erwähnten Fotos (kant. Akten act. 46, 100) führt die Gefahren des Fehlens eines Geländers deutlich vor Augen. Daher ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer kein Fachmann im Gerüstbau ist. Angesichts der Evidenz des Sicherheitsmangels vermag es den Beschwerdeführer gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S.12 E. 3.4) auch nicht zu entlasten, dass zwei Vertreter der Bauleitung (kantonales Hochbau- und Planungsamt) und der Fa. B.________ AG in der Voruntersuchung zu Protokoll gaben, sie hätten am Gerüst keinen Mangel festgestellt (kant. Akten act. 101, 131), zumal diese wohl darum bemüht waren, sich möglichst bedeckt zu halten. Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung durch das Appellationsgericht einwendet, deckt sich weitgehend mit der Rüge der Ungleichbehandlung (siehe dazu E. 4 hienach).
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3.2 Weitere Rügen richten sich gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Flecklinge, welche die ungesicherten Stellen abgedeckt hätten, nach Abschluss der von seiner Firma ausgeführten Arbeiten entfernen lassen, obwohl er gewusst habe, dass anschliessend die Firma B.________ AG noch Arbeiten ausführen werde und dabei das teilweise ungesicherte Gerüst benützen könnte. Obschon das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer zwar vorwirft, mit der Entfernung der Flecklinge die Gefahr für die Benutzer des Gerüsts weiter gesteigert zu haben, stellt es nirgends fest, die schwere Körperverletzung des Beschwerdegegners sei auf das Fehlen dieser Flecklinge zurückzuführen. Die wenig präzisen tatsächlichen Feststellungen würden einen solchen Schluss auch nicht zulassen. Das Appellationsgericht führt selber aus, die offenen Gerüstbereiche seien nur zeitweise durch Flecklinge geschlossen gewesen, und es ist nicht bekannt, ob die Unfallstelle durch Flecklinge gesichert war und der Beschwerdeführer durch deren Wegnahme bei Beendigung seiner Arbeiten den Unfall mitverursacht hat. Da sich die strafrechtliche Verurteilung im angefochtenen Entscheid nicht auf den Vorwurf des Entfernens von Flecklingen stützt (vgl. auch E. 7), brauchen die erhobenen Rügen nicht geprüft zu werden.
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3.3 Der ferner erhobene Vorwurf, das Appellationsgericht habe sich ohne jede Erklärung über die Einschätzung der SUVA zur Frage, wer für den Unfall verantwortlich sei, hinweggesetzt und damit nicht nur das Willkürverbot, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entbehrt der Grundlage, wie ein Blick in den angefochtenen Entscheid (E. 5 S. 14 f.) zeigt, worin ausdrücklich auf die interne Einschätzung der SUVA (kant. Akten act. 163) Bezug genommen wird.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht mit staatsrechtlicher Beschwerde schliesslich geltend, das Strafverfahren sei nicht fair gewesen. Das Appellationsgericht erkläre selber, es seien willkürlich einzelne Personen herausgegriffen und für den Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und andere - namentlich der Bauleiter und der Arbeitgeber des Opfers - von einer strafrechtlichen Anklage verschont worden. Ohne nähere Abklärung der Rollen der Beteiligten erscheine jedoch der Sachverhalt auch mit Blick auf die Vorwürfe, die dem Beschwerdeführer gegenüber erhoben würden, ungenügend abgeklärt. Ihn trotzdem zu verurteilen, sei willkürlich, verletze angesichts der verbleibenden Unsicherheiten den Grundsatz "in dubio pro reo" und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zumindest sinngemäss macht der Beschwerdeführer auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung geltend.
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4.1 Wie bereits im angefochtenen Urteil (E. 5 S. 14 f.) dargelegt wird und auch aus den nachstehenden Erwägungen zu den Verantwortlichkeitsbereichen der auf dem Bau tätigen Personen hervorgeht (E. 6), ist es unverständlich, warum der Bauleiter und der Arbeitgeber des Opfers nicht in die Strafuntersuchung einbezogen wurden. Dies steht jedoch der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegen, soweit die ihm vorgeworfenen Sachverhalte erwiesen sind und sie den Straftatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllen. Er legt jedenfalls nicht dar, warum seine strafrechtliche Verantwortung nur bei gleichzeitiger Beurteilung jener der nicht angeschuldigten Personen sollte beurteilt werden können. Dass allenfalls weitere Personen strafrechtlich verantwortlich sind, vermag den Beschwerdeführer strafrechtlich nicht zu entlasten. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation (siehe BGE 106 IV 58 E. 1; 103 IV 294 E. 6; nicht publizierte Urteile 6S.541/1998 vom 27. November 1999, E. 2c; 6S.41/2005 vom 17. März 2006, E. 4.3.2). Die Situation ist insoweit, wie im angefochtenen Urteil (E. 5 S. 14 f.) zutreffend hervorgehoben wird, eine andere als im Zivilrecht.
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4.2 Das Appellationsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass gegen den Bauleiter und den Arbeitgeber des Opfers kein Strafverfahren eingeleitet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne (angefochtenes Urteil E. 5 S. 14 f.). Ein "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 127 I 1 E. 3a; 122 II 446 E. 4a, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet und ist demnach in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
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5.
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Die ebenfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Sturz des Beschwerde-gegners, der zu dessen schweren Verletzungen führte, verhindert worden wäre, wenn das Gerüst einen Seitenschutz aufgewiesen hätte. Das Fehlen eines schützenden Geländers sei als Sorgfaltspflichtverletzung zu betrachten, für die der Beschwerdeführer zumindest mitverantwortlich sei.
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Die Mangelhaftigkeit des Gerüsts leitet die Vorinstanz aus Art. 15 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000 (BauAV; SR 832.311.141) ab. Nach dieser Bestimmung ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden. Letzterer besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 14 Abs. 1 BauAV). Es ist unbestritten, dass im Bereich der Treppen der Gerüstboden rund 2,5 Meter über dem Erdboden lag und nicht über die genannte Sicherheitsvorrichtung verfügte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Mangelhaftigkeit des Gerüsts nicht. Er macht aber geltend, Art. 15 Abs. 1 BauAV richte sich nur an die Arbeitgeber. Da er nicht der Arbeitgeber des verunfallten Beschwerdegegners gewesen sei, treffe ihn diesem gegenüber keine Verantwortung. Er bestreitet damit, dass die fragliche Sorgfaltspflichtverletzung ihm zuzurechnen sei. Ausserdem kritisiert er die Auffassung der Vorinstanz, dass der Unfall für ihn voraussehbar gewesen sei.
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6.
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Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Eine Delegation von Aufgaben ist zulässig, die delegierende Person bleibt aber für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der von ihr bestimmten Person verantwortlich. Da sich die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der auf dem Bau unumgänglichen Arbeitsteilung häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, überschneiden sich die Verantwortlichkeitsbereiche und sind daher oft mehrere Personen zugleich strafrechtlich verantwortlich (Urteil 6P.58/2003 vom 3.August 2004, E. 6; BGE 104 IV 96 E.4 und 5, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz seine Rolle bei der Erstellung des Gerüsts und der Überwachung von dessen Sicherheit verkenne. Diese Kritik ist teilweise berechtigt. Zwischen dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt als Bauherr, vertreten durch das Hochbau- und Planungsamt als Bauleitung, und der Fa. C.________ AG als Unternehmerin, deren Mitinhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, wurde ein Werkvertrag betreffend Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung von Liegeterrassen und Kabinen eines Gartenbades abgeschlossen. Dabei war die Firma des Beschwerdeführers als Unternehmerin auch für die erforderlichen Gerüste zuständig (siehe kant. Akten act. 103 ff., 118). Sie zog hiefür die Fa. D.________ AG bei und beauftragte diese mit der Erstellung des Gerüsts (kant. Akten act. 56 f.). In der Folge erstellte die Fa. D.________ AG nach den Anweisungen der Firma des Beschwerdeführers das Baugerüst (siehe kant. Akten act. 64 ff., Aussagen des Beschwerdeführers). Die Firma des Beschwerdeführers trat somit zugleich als Bestellerin (gegenüber dem Gerüstbauer) und als Unternehmerin (gegenüber dem Baudepartement) auf. Diesen vertraglichen Abmachungen ist bei der Bestimmung des Verantwortungsbereichs des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
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7.
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Das angefochtene Urteil nennt verschiedene gesetzliche Vorschriften, ferner vertragliche Abmachungen sowie die vom Beschwerdeführer faktisch wahrgenommene Funktion und stützt darauf dessen Verantwortung für das Fehlen des Seitenschutzes. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege den angerufenen Normen eine unzutreffende Tragweite bei und leite daraus zu Unrecht eine Garantenstellung bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung ab.
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7.1 Wie bereits dargelegt wurde, hatte die Firma des Beschwerdeführers dem Baudepartement das Gerüst zu liefern. Ihr kam daher in erster Linie die Rolle einer Unternehmerin zu. Dass sie im Verhältnis zu dem von ihr beigezogenen Gerüstbauer auch als Bestellerin erschien, tritt demgegenüber zurück. Die Vorinstanz erklärt zu Unrecht, der Beschwerdeführer habe die Rolle eines Bestellers innegehabt und daher gemäss SIA-Norm 222 Ziff. 7 22 das Gerüst von der Übernahme an auf seine Sicherheit hin beaufsichtigen müssen (siehe angefochtenes Urteil S. 10/11). Diese Pflicht traf vielmehr das Baudepartement bzw. den von ihm eingesetzten Bauleiter. Der Beschwerdeführer war hingegen als Vertreter der Unternehmerin, die das Gerüst dem Besteller ablieferte, ebenfalls für dessen Sicherheit verantwortlich.
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7.2 Es trifft nun zwar zu, dass der Unternehmer seine Verantwortung für die Einhaltung der Regeln der Baukunde an Mitarbeiter oder an extern beigezogene Spezialisten delegieren kann. Allerdings bleibt er auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5 S. 103; Urteil 6P.58/2004 vom 3.August 2004, E.6). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem selber Anweisungen zum Bau des Gerüsts gegeben und verlangt, dass die Treppenaufgänge offen zu halten seien. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der damit eingenommenen Position auch eine Verantwortung für die einwandfreie Konstruktion des Gerüsts übernahm. Er war zwar nicht gehalten, das von Spezialisten erstellte Gerüst im Detail zu überprüfen. Das Fehlen des Seitenschutzes war indessen nicht nur bei einer solchen Prüfung erkennbar, sondern sprang vielmehr in die Augen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Gefahr der offenen Treppenaufgänge nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen. Er führt an anderer Stelle selber aus, er habe während der Arbeiten seiner Firma die Treppenaufgänge mit Flecklingen als Fallschutz für seine Arbeiter abgedeckt. Auch wenn diese auf der Terrasse und nicht auf dem Gerüst arbeiteten, war doch unverkennbar, dass auch das Gerüst keinen genügenden Schutz aufwies. Ebenso wenig überzeugt der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das Gerüst sei nicht zur Benützung durch die Arbeiter erstellt worden. Selbst wenn nicht geplant war, Arbeiten vom Gerüst aus zu verrichten, konnte keineswegs ausgeschlossen werden, dass es von den Arbeitern aus irgendwelchen Gründen trotzdem benützt würde. Ein solcher Gebrauch war unter den gegebenen Umständen ohne weiteres voraussehbar, mussten doch verschiedene Arbeiten am Rand des Terrassendachs vorgenommen werden, das vom Gerüst aus gut erreichbar war.
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Aus diesen Gründen trifft den Beschwerdeführer in seiner Stellung als Unternehmer aus strafrechtlicher Sicht eine Verantwortung für das Fehlen des Seitenschutzes.
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7.3 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob und inwiefern sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers auch auf die weiteren im angefochtenen Urteil erwähnten Vorschriften (etwa der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV; SR 832.30) stützen lässt und welche Bedeutung der vom Beschwerdeführer veranlassten Entfernung der Flecklinge zukommt.
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Weil der Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden ist, verstösst die Gutheissung der Zivilforderung des Beschwerdegegners dem Grundsatze nach (Art. 9 Abs. 3 OHG) nicht gegen Bundesrecht. Die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bzw. seine Unternehmung ersatzpflichtig ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdegegner bezüglich der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen hat.
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Da der angefochtene Entscheid somit kein Bundesrecht verletzt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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8.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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