BGer C 200/2005 | |||
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BGer C 200/2005 vom 27.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 200/05
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Urteil vom 27. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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M.________, 1953, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 15. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1953, war bis Ende 2003 als Sales Manager bei der Firma A.________ AG tätig. Am 19. Dezember 2003 beantragte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich stellte fest, M.________ sei ab dem 1. Februar 2004 zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht vermittlungsfähig und habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 bestätigte Verfügung vom 2. Juli 2004).
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juni 2005).
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C.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, festzustellen, dass er im massgebenden Zeitraum vermittlungsfähig gewesen sei.
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AWA und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a) richtig wiedergegeben. Verwiesen werden kann auch auf die vorinstanzliche Darstellung der Praxis zum Verhältnis zwischen Vermittlungsfähigkeit und Ausübung bzw. Planung einer auf Dauer angelegten selbständigen Erwerbstätigkeit (ARV 2002 S. 55 mit Hinweisen [Urteil G. vom 16. Juli 2001, C 353/00]).
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2.
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Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die Absichten und das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gerichtet waren. Im Einzelnen kann auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Richtig ist insbesondere auch, dass die Motive (Alter, Beurteilung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt etc.), die für den persönlichen Entscheid massgebend waren, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben (BGE 112 V 329 Erw. 3c; ARV 2002 S. 55 Erw. 2b).
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Die dokumentierten Dispositionen gehen einerseits über das Mass hinaus, welches noch die Annahme einer bloss vorübergehenden selbständigen Tätigkeit zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Stellenverlust und dem Antritt einer weiteren Arbeit im Angestelltenverhältnis zuliesse; als selbständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen nur zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage (ARV 2002 S. 56 Erw. 2b). Die verhältnismässig wenigen Bewerbungen bestätigen das Bild eines Versicherten, der seine berufliche Zukunft nunmehr in einer unternehmerischen Tätigkeit sah. Zum andern waren die sachbezüglichen Vorkehrungen schon im massgebenden Zeitraum von Februar bis anfangs Juni 2004 auf ein vollzeitliches Engagement angelegt, so dass der Beschwerdeführer nebenher kaum noch über ausreichend zeitliche Kapazität zur Annahme und Ausübung einer Lohnarbeit verfügt hat (vgl. wiederum das soeben zitierte Präjudiz, S. 55 Erw. 2b).
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Verwaltung und Vorinstanz haben die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2004 daher zu Recht verneint. Gleichwohl sei festgehalten, dass sich die Organe der Arbeitslosenversicherung in derartigen Fällen davor hüten sollten, von einem möglichen Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes (hier wegen angeblicher Verletzung der Auskunftspflicht) zu sprechen (so geschehen im Schreiben der Arbeitslosenkasse an das AWA vom 9. Juni 2004); zu bedenken ist, dass die Wahrnehmung des eigenen Verhaltens durch den Versicherten und die Interpretation desselben Vorgangs durch die Verwaltung weit auseinanderliegen können. Sodann können solche nicht näher überprüfte und im gegebenen Verfahrenszusammenhang unerhebliche Mutmassungen dazu führen, den Blick eines Versicherten auf die effektiv zu beantwortenden Fragen zu verstellen und diesen so zur Einlegung aussichtsloser Rechtsmittel verleiten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Industrie-Arbeitslosenkasse, Winterthur, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 27. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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