BGer I 71/2005 | |||
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BGer I 71/2005 vom 27.04.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 71/05
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Urteil vom 27. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 6. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene L.________ arbeitete bis ungefähr anfangs des Jahres 2001 als Bauarbeiter zuletzt bei der Firma X.________ AG. Unter Angabe eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms meldete er sich mit Gesuch vom 4. April 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne einer Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Eine aufgrund einer Stellungnahme der Berufsberaterin durchgeführte Abklärung musste am 25. September 2001 abgebrochen werden, weil der Versicherte auf unbegrenzte Zeit zu 100 % krank geschrieben wurde. Nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 19,6 % wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. März 2004 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Juni 2004 ab.
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B.
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Dagegen liess L.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. August 2000 rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen. Die Vorinstanz sei zu entsprechender Leistungsausrichtung anzuweisen und es seien ihm ebenfalls sämtliche weiteren Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Invalidenversicherung rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in Aufhebung des kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter lässt er beantragen, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Weitere medizinische Unterlagen hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Juli 2005 (Bericht vom 16. März 2005) und 12. September 2005 (Bericht vom 2. September 2005) eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt (vgl. BGE 130 V 343 ff.). Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hauptsächlich auf die ärztliche Begutachtung der Klinik Y.________ vom 20. Februar 2004 abgestellt. In sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer sowie arbeitsspezifischer Berichte und Gutachten hat sie zutreffend erkannt, dass der Versicherte die Diagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links sowie einer erheblichen Symptomausweitung seit August 2000 aufweist. In der angestammten Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, jedoch sei in einer leichten, idealerweise wechselbelastenden Tätigkeit auch mit längerem Sitzen und Stehen sowie dem Tragen von Gewichten bis 10 kg und Treppensteigen eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung gegeben. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, wie sich die solchermassen eingeschränkte Leistungsfähigkeit erwerblich auswirkt und dass aufgrund des Vergleichs von Validen- (Fr. 66'919.-) und Invalideneinkommen (Fr. 53'781.-) ein Invaliditätsgrad von 19,6 % resultiert.
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2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert der Versicherte sowohl die Beurteilung der Gutachter der Klinik Y.________ und die mit dieser Begutachtung erstellten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als auch die in zahlreichen Berichten enthaltenen weiteren medizinischen Beurteilungen, die in der Begutachtung vom 20. Februar 2004 mitberücksichtigt wurden. Er macht geltend, diese hätten sich mit den medizinischen Befunden und den Einschätzungen seiner Arbeitsunfähigkeit unzutreffend oder in ungenügender Weise auseinandergesetzt. Zudem seien anlässlich der Begutachtung in der Klinik Y.________ die beschränkten Sprachkenntnisse des Versicherten nicht berücksichtigt worden, sodass die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen schon aus diesem Grund als mangelhaft zu betrachten seien. Im Wesentlichen beanstandet der Beschwerdeführer, Anamnese und Untersuchung seien nicht ausreichend einlässlich, nicht umfassend und damit die Begutachtung der Klinik Y.________ insgesamt nicht lege artis erfolgt. Unter diesen Umständen solle eine weitere Begutachtung angeordnet werden. Zudem habe sich die Vorinstanz mit verschiedenen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erhobenen Rügen überhaupt nicht auseinander gesetzt, was eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
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Was die ausdrücklich genannten Beanstandungen anbelangt, hat sie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid allerdings bereits zutreffend widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann daher vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Ergebnisse sind in jeder Hinsicht überzeugend geprüft worden, sodass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dies betrifft auch den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt schliesslich für die nachträglich eingereichten Berichte vom 16. März und 2. September 2005, welche im Übrigen zur Ermittlung des zur Zeit des Verfügungserlasses massgebenden Sachverhalts (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nichts beitragen.
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Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht entschieden, es sei von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abzusehen und es seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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