BGer 6P.149/2005 | |||
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BGer 6P.149/2005 vom 28.04.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.149/2005
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6P.150/2005
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6S.480/2005
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6S.482/2005 /Rom
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Urteil vom 28. April 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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6P.149/2005; 6P.150/2005
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Art. 9, 29 und 32 BV; Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung),
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6S.480/2005; 6S.482/2005
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Einfache Körperverletzung; Tätlichkeiten,
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Staatsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. August 2005 (ST.2004.164-SK3 und ST.2004.165-SK3).
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans verurteilte am 10. September 2004 X.________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y.________ zu 3 Wochen Gefängnis bedingt und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.--, weil er bei einer Auseinandersetzung am 24. Dezember 2002 Y.________ die Faust ins Gesicht geschlagen hatte, worauf dieser zu Boden fiel und sich verletzte (komplexes Verdrehungstrauma mit doppeltem Bruch des Wadenbeins sowie Bänderrissen am Fussgelenk). Der Einzelrichter verneinte die geltend gemachte Notwehrsituation.
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Die von X.________ erhobene Berufung mit dem Antrag, er sei freizusprechen, weil er in Notwehr gehandelt habe, wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. August 2005 ab (ST.2004.164-SK3).
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B.
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In dieser Sache sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans ebenfalls am 10. September 2004 Y.________ vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) frei und wies die Genugtuungsforderung ab. Er ging davon aus, dass ein auch nur versuchter Angriff von Y.________ nicht nachgewiesen sei. Selbst wenn aber die Darstellung von X.________ unterstellt würde, wäre nur eine versuchte Tätlichkeit anzunehmen.
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Die von X.________ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. August 2005 ab (ST.2004.165-SK3).
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C.
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X.________ ficht beide Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. August 2005 mit staatsrechtlichen Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden an. In den vier Beschwerden beantragt er, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter beantragt er, die beiden Verfahren zu vereinigen.
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Das Kantonsgericht St. Gallen hält in einer Gegenbemerkung zur Nichtigkeitsbeschwerde betreffend Tätlichkeiten (6S.482/2005) fest, es habe in diesem Urteil auf den Parallelfall verwiesen. Es liege kein Versehen vor.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Eintretensfragen
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1.
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1.1 Die Verfahren wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten können antragsgemäss vereinigt werden.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 5.1).
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1.3 Im Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde und zur Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.
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1.4 Im Verfahren wegen Tätlichkeiten führte der Beschwerdeführer als Privatstrafkläger nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 298 StPO/SG) allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage. Er ist gemäss Art. 270 lit. g BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (BGE 127 IV 236 E. 2b/aa).
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Näher zu prüfen ist die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Geringfügige Beeinträchtigungen, die zu keinen Verletzungen geführt haben wie zum Beispiel Tätlichkeiten, schliessen eine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG in der Regel (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1) und auch vorliegend aus, weil lediglich nicht erhebliche Einwirkungen auf den Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners in Betracht kommen (unten E. 6). Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Legitimation bestimmt sich somit gemäss Art. 88 OG und setzt die persönliche Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der Privatstrafkläger gleich wie der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er kann aber die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1; 108 Ia 97 E. 1). So kann er beispielsweise vorbringen, er sei nicht angehört worden oder habe keine Gelegenheit gehabt, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; 121 IV 317 E. 3b). Dieser kann sich daher auch nicht über die Geltendmachung formeller Rechtsverletzungen die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3b, 157 E. 2e).
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Verfahren wegen einfacher Köperverletzung
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2.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen der Konvention und der Bundesverfassung geltend.
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2.1 Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV), weil das Kantonsgericht Beweise nicht gehörig oder überhaupt nicht abgenommen habe. Damit sei auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) und Art. 208 StPO/SG missachtet worden.
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Im Privatstrafklageverfahren wird ein spezifisches Beweisverfahren durch den untersuchenden Richter nach den Regeln von Art. 305 ff. StPO/SG durchgeführt. Im Übrigen gelten die Grundsätze des ordentlichen Verfahrens (Art. 294 Abs. 2 StPO/SG). Es bleibt in erster Linie dem Kläger überlassen, das Beweisverfahren zu führen und die Anklage zu substanziieren (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, S. 633, 641). Gemäss Art. 208 Abs. 1 StPO/SG werden Beweise, die für die Schuldfrage oder die Sanktion von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der persönliche Eindruck für die Urteilsfindung entscheidend ist, auf Antrag einer Partei an der Gerichtsverhandlung erneut abgenommen; das Gericht kann von sich aus eine unmittelbare Beweiserhebung anordnen. Bereits dieser Wortlaut sowie Abs. 3 dieser Bestimmung stellen klar, dass nicht eine Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung im ausschliesslichen Sinne gemeint ist. Dem Unmittelbarkeitsprinzip kommt nicht die Stellung zu, die der Beschwerdeführer geltend macht. Die St. Galler Rechtsprechung nimmt nicht eine absolute Geltung des Prinzips an (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis, GVP 2002 Nr. 98). Nach Niklaus Oberholzer (a.a.O., S. 325) kann angesichts der gesetzlichen Ausgestaltung in St. Gallen mit guten Gründen von einer bloss fakultativen Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gesprochen werden. Ebenso kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts ein Urteil auf in der Untersuchung abgenommene Beweise stützen. Es besteht kein Anspruch auf schrankenlose Geltung des Unmittelbarkeitsprinzips, und dieses steht mit dem Anspruch auf Zeugenbefragung nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Wesentlich ist die Wahrung der Verteidigungsrechte (BGE 125 I 127 E. 6b und c/aa; 113 Ia 412 E. 2c).
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Dem Beschuldigten muss im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mindestens einmal im Verfahren die Gelegenheit gegeben werden, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Diesen Anspruch schützt auch Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 131 I 476 E. 2.2). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weitere Befragungen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Vorliegend wurden die Zeugen in Anwesenheit der Parteien und ihrer Verteidiger vom untersuchenden Richter und den Parteien befragt. Damit sind die Verteidigungsrechte gewahrt.
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Das Kantonsgericht konnte ohne Willkür annehmen, dass der persönliche Eindruck der Zeugen für die Urteilsfindung nicht im Sinne von Art. 208 Abs. 1 StPO/SG entscheidend ist. Diesbezüglich weist die Sache keine Besonderheiten auf. Der Beschwerdeführer hatte in der Berufungsbegründung vom 14. Februar 2005 die erneute gerichtliche Befragung der Zeugin A.________ und des Zeugen B.________ sowie von weiteren Personen beantragt. In der Sache gab der Beschwerdeführer zu, dass er den Beschwerdegegner zu Boden schlug (angefochtenes Urteil S. 5 und 6), während dies die Zeugin nicht gesehen haben will. Dieser Faustschlag mit dem anschliessenden Sturz hatte auch der Zeuge bestätigt. Hingegen scheinen weder die Zeugin noch der Zeuge die Auseinandersetzung von Anfang an mitbekommen zu haben. Diese Ansicht vertritt auch der Beschwerdeführer selber (Beschwerde S. 11). Aus dieser Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich der Faustschlag des Beschwerdeführers mit der Sturzfolge des Beschwerdegegners, während die Frage einer vorangehenden Notwehrlage auch durch erneute Zeugenbefragungen nicht näher aufgeklärt werden könnte. Auf die Befragung weiterer Personen, die die Auseinandersetzung nicht beobachtet haben und daher keine Tatzeugen sind, konnte das Kantonsgericht ohne Willkür verzichten (angefochtenes Urteil S. 6). Nach der Rechtsprechung kann der Richter Beweisanträge ablehnen, wenn er seine Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a). Das ist hier nach dem Gesagten der Fall (zum Begriff der Willkür BGE 129 I 8 E. 2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet daher aus.
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2.2 Wie der Beschwerdeführer erklärte, hatte er bewusst zurückgeschlagen, worauf der Beschwerdegegner zu Boden ging und sich nicht mehr erheben konnte. Damit ist die (natürliche) Kausalität erstellt (zum Begriff nachfolgend E. 3.1). Die Verletzungen sind die direkte Folge des durch den Faustschlag verursachten Sturzes. Es bedarf dazu keines medizinischen Sachverständigengutachtens. Ebenso verhält es sich hinsichtlich eines Augenscheins wegen eines Schachtdeckels. Selbst wenn der Beschwerdegegner beim Zurückweichen über einen Schachtdeckel gestolpert wäre, würde das unter dem Gesichtspunkt der Kausalität nichts ändern, weil das Zurückweichen die Folge des erlittenen Faustschlags war. Die Abweisung dieser Beweisbegehren erscheint nicht als willkürlich (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Ob die Adäquanz zu bejahen ist, ist als Frage des Bundesrechts im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen.
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Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner einmal oder zweimal gestürzt sei, stellt das Kantonsgericht fest, dass sich dieser jedenfalls nach dem Sturz, der durch den Faustschlag verursacht worden war, nicht mehr erheben konnte (angefochtenes Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Kantonsgericht ein zweimaliges Stürzen mit Sicherheit ausgeschlossen habe (Beschwerde S. 11 f. mit Hinweis auf S. 4 des angefochtenen Urteils). Er setzt sich dabei aber mit der Beweiswürdigung auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils nicht auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Jedenfalls konnte das Kantonsgericht ohne Willkür ausschliessen, dass sich der Beschwerdegegner die Verletzungen bereits bei einem früheren Sturz zugezogen hatte (wie der Beschwerdeführer auch in der Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 geltend macht). Hätte sich der Beschwerdegegner nämlich bereits bei einem früheren Sturz in dieser Weise verletzt, hätte er nicht mehr aufstehen können. Beide Zeugen bezeugen nur einen Sturz des Beschwerdegegners. Willkür liegt nicht vor.
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2.3 Der Beschwerdeführer ficht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen als willkürlich an. Die Beurteilung kann sich aber nicht deshalb als willkürlich erweisen, weil das Kantonsgericht diese Zeugen nicht unmittelbar anhörte. Vielmehr geht es um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen.
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-:-
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Das Kantonsgericht stützt seinen Entscheid auf eine Beweiswürdigung, in der es alle Aussagen, also auch jene der Parteien, berücksichtigt. Es stellt somit nicht einzig auf die Aussagen des Zeugen ab. In seiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der Aussagen setzt es sich mit den einzelnen Aussagen auseinander. Diese Würdigung erscheint nicht als willkürlich. Es erscheint auch nicht als willkürlich, wenn das Kantonsgericht den Aussagen der Zeugin für die Erhellung des genauen Tathergangs den Beweiswert abspricht (angefochtenes Urteil S. 6). Demgegenüber spricht es den Aussagen des Zeugen mit nachvollziehbaren Gründen Glaubhaftigkeit zu, so dass auch hier Willkür zu verneinen ist.
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2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht verletze Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weil es ihn im Ergebnis mit der Begründung verurteilt habe, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dieser Vorwurf lässt sich nicht aus der Formulierung der gerügten Erwägung ableiten (Hingegen sei nicht anzunehmen, dass unmittelbar ein tätlicher Angriff drohte, welchen der Beschwerdeführer hätte abwehren müssen; Beschwerde S. 4 mit Hinweis auf das angefochtene Urteil S. 7). Das Kantonsgericht schloss eine Notwehrlage aufgrund der Beweiswürdigung und nicht mit der Begründung aus, der Beschwerdeführer sei beweisbelastet.
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Die angefochtene Beweiswürdigung erscheint nicht als willkürlich. Die vom Beschwerdeführer gerügten Elemente, insbesondere die Aussagen des Zeugen und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner während der gesamten Auseinandersetzung seinen Hund an der Leine hielt, sprechen gegen einen Angriff. Dass es durchaus möglich sei, dass jemand trotzdem mit erhobenen Fäusten auf jemanden losgehe, bleibt eine Mutmassung. Auch wenn eine vorausgehende verbale Auseinandersetzung nicht auszuschliessen ist (angefochtenes Urteil S. 7), konnten ein (drohender) Angriff des Beschwerdegegners und damit eine Notlage des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden.
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3.
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In der Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Begriffe der natürlichen und der adäquaten Kausalität verkannt und zu Unrecht Eventualvorsatz angenommen und eine Genugtuung zugesprochen.
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3.1 Nach der Äquivalenztheorie ist als Ursache jede Bedingung eines Erfolgs anzusehen, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 115 IV 199 E. 5b). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stürzte der Beschwerdegegner infolge des Faustschlags des Beschwerdeführers und verletzte sich dabei. Damit ist der Faustschlag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als eine Ursache der Verletzung anzusehen. Die Vorinstanz hat den Begriff der natürlichen Kausalität nicht verkannt.
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Es liegt auf der Hand, dass das fragliche Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Wer jemandem einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt, muss damit rechnen, dass das Opfer stürzen und sich dabei verletzen kann, wie das vorliegend infolge des Verdrehens des Fusses tatsächlich der Fall war. Es liegen keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vor, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Adäquanz und objektive Zurechnung sind zu bejahen.
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3.2 Die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt, verletzt kein Bundesrecht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe allenfalls eine Gesichtsverletzung in Kauf genommen, nicht jedoch eine schwere Fussverletzung mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit, ist unbehelflich (und insoweit er sich damit gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet, auch unzulässig). Es handelt sich um eine im Rahmen der Adäquanz liegende unwesentliche Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf. Die Vorinstanz nimmt nicht an, die Beinverletzung sei das Handlungsziel gewesen. Wer aber jemandem einen heftigen Faustschlag ins Gesichts versetzt, nimmt einen Sturz in Kauf. Dabei liegt eine zusätzliche Verletzung derart nahe, dass das Verhalten nicht anders denn als Bereitschaft gedeutet werden kann, es darauf ankommen zu lassen. Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Dieser Erfolg kann ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). Die in dieser Argumentation des Beschwerdeführers liegende Möglichkeit, einen Vorsatztatbestand in Kombination mit einem Fahrlässigkeitstatbestand anzunehmen, kommt nicht ernsthaft in Betracht.
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3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zu Unrecht zu einer Genugtuungsleistung verurteilt worden. Es fehlten die Haftungsvoraussetzungen. Das Vorbringen ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wird wegen einer Straftat mit erheblichen Verletzungsfolgen verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben. Aufgrund des willkürfrei und für den Kassationshof verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 277bis Abs. 1 BStP) lässt sich keine Notwehr und damit kein Rechtfertigungsgrund annehmen. Es ist auch nicht von einem überwiegenden groben, eine Genugtuung ausschliessenden Selbstverschulden des Beschwerdegegners auszugehen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c)
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde sind abzuweisen.
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Verfahren wegen Tätlichkeiten
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5.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer - als Kläger, nicht als Beschuldigter - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil Beweise nicht oder nicht gehörig abgenommen worden seien. Er habe die Einvernahme der Zeugen A.________ und B.________ sowie seiner Ehefrau und seiner Eltern durch das Kantonsgericht beantragt.
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Ehefrau und Eltern des Beschwerdeführers waren nicht Tatzeugen und könnten daher nichts Wesentliches zur Klärung der Frage beitragen, wo sich die beiden Kontrahenten und die beiden Zeugen im Tatzeitpunkt genau aufhielten. Die beiden Zeugen wurden im Verfahren befragt. Es waren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Beschwerdegegner und der Zeuge seine Darstellung (weiterhin) bestreiten würden (Beschwerde S. 4). Das Kantonsgericht lehnt eine Befragung in antizipierter Beweiswürdigung ab. Eine formelle Rechtsverweigerung scheidet damit aus. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht legitimiert (oben E. 1.4).
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6.
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In der Nichtigkeitsbeschwerde muss kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Es ist daher auf die Beschwerde insbesondere insoweit nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer auf die Akten beruft, um eine vollendete Tätlichkeit des Beschwerdegegners sowie seinen Anspruch auf eine Genugtuung zu begründen.
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6.1 Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren und hält fest, dort sei eine Notwehrsituation weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Mangels Notwehrsituation habe der Einzelrichter die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners zu Recht verneint (angefochtenes Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer wendet ein, bei dieser Verweisung handle es sich um ein offenkundiges und aktenwidriges Versehen. Die von ihm geschilderte Notwehrsituation habe mit der Tatbestandsmässigkeit der Angriffshandlung nichts zu tun. Die Vorinstanz habe eine Tatbestandsmässigkeit nicht geprüft.
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Bei der zitierten Erwägung ("Mangels Notwehrsituation ...") handelt es sich wohl um eine ungewöhnliche Formulierung, nicht aber um ein offensichtliches Versehen (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Entscheidung ist klar. Die Vorinstanz verweist auf den Parallelfall, in dem die Sachdarstellung des Beschwerdeführers verworfen werden konnte, sowie auf die Entscheidung des Einzelrichters, der davon ausgegangen war, dass ein auch nur versuchter Angriff nicht nachgewiesen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 2). Damit fehlt es an einem Angriff überhaupt und somit an einem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschwerdegegners. Dass die in der Eventualbegründung unterstellte versuchte Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht strafbar wäre (Art. 104 Abs. 1 StGB), wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Tätlichkeiten anzunehmen wären, wenn er tatsächlich durch Schläge Schwellungen und Rötungen erlitten hätte. Dies stellt die Vorinstanz indessen nicht fest. Sie weist nur auf ein widersprüchliches Aussageverhalten hin (angefochtenes Urteil S. 6).
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6.2 Mangels strafbaren Verhaltens des Beschwerdegegners fehlen die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer.
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7.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Kosten
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8.
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Die vier Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Aufgrund des Sachzusammenhangs ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- (statt 4 x Fr. 2'000.--) aufzuerlegen (Art. 153a Abs. 1 OG). Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Parteientschädigung auszurichten.
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Mit dem Entscheid in der Sache sind die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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